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Beschluss

7 TaBV 25/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein neu gewählter Betriebsrat kann in gleicher Sache erneut die Bereitstellung von Sachmitteln verlangen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend geändert haben. • § 40 Abs. 2 BetrVG umfasst Informations- und Kommunikationstechnik wie Computer mitsamt Software, die der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung für erforderlich halten kann. • Die arbeitsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung des Betriebsrats innerhalb seines Ermessens liegt und berechtigte Arbeitgeberinteressen berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Betriebsrat: Anspruch auf PC-Ausstattung nach §40 Abs.2 BetrVG bei geänderten Verhältnissen • Ein neu gewählter Betriebsrat kann in gleicher Sache erneut die Bereitstellung von Sachmitteln verlangen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend geändert haben. • § 40 Abs. 2 BetrVG umfasst Informations- und Kommunikationstechnik wie Computer mitsamt Software, die der Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung für erforderlich halten kann. • Die arbeitsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung des Betriebsrats innerhalb seines Ermessens liegt und berechtigte Arbeitgeberinteressen berücksichtigt wurden. Der Betriebsrat eines Bezirks einer Drogeriemarktkette mit 30 Filialen und ca. 130 Beschäftigten begehrt erneut die Bereitstellung eines PCs mit Peripherie und Standardsoftware. Ein früherer Antrag desselben Bezirksrat in 2002 war rechtskräftig abgewiesen worden; seitdem hat es Betriebsratsneuwahlen sowie eine erhebliche Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs gegeben. Der Betriebsrat führt umfangreiches Schrift- und Auswertungswesen (Einladungen, Protokolle, Rundschreiben, Überstundenstatistiken) aus und weist darauf hin, dass diese Arbeiten ohne PC unverhältnismäßig zeitaufwendig sind. Die Arbeitgeberin stellte sich auf den Standpunkt, eine Ausstattung sei nicht erforderlich und in ihrem Unternehmen nicht betriebsüblich; sie unterhält jedoch ein zentrales Rechenzentrum, vernetzte Kassen und verkauft PCs. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag im Wesentlichen statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein. • Rechtskraft des früheren Beschlusses aus 2002 schließt die Neubeantragung nicht aus, weil zwischenzeitlich Neuwahlen und entscheidungserhebliche Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sind. • § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Räume und sachliche Mittel einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen; dazu gehören Computer mit entsprechender Software. • Die Prüfzuständigkeit über die Erforderlichkeit liegt primär beim Betriebsrat; das Gericht überprüft nur, ob der Betriebsrat innerhalb seines Beurteilungsspielraums entschieden und berechtigte Arbeitgeberinteressen gewürdigt hat. • Der Betriebsrat hat substantiiert dargelegt, dass ohne PC die Erstellung und Auswertung von Unterlagen (z. B. Überstundenstatistiken) wegen des Zeitaufwands nicht sachgerecht möglich ist, sodass ein effektiver Betrieb der Betriebsratsarbeit gefährdet wäre. • Die Arbeitgeberin konnte keine konkrete und durchgreifende Arbeitgeberinteressenlage darlegen, die eine Verweigerung der Ausstattung rechtfertigen würde; Kostenargumente sind nicht stichhaltig, zumal der Arbeitgeber selbst über moderne EDV-Ressourcen verfügt. • Das Vorliegen einer branchenüblichen oder betrieblichen Standardausstattung spricht tendenziell dafür, dass der Betriebsrat sein Ermessen nicht überschritten hat; bei Filialstrukturen ist der Bedarf an elektronischer Kommunikation und Datenverarbeitung besonders hoch. • Insgesamt liegt keine ermessensfehlerhafte Abwägung des Betriebsrats vor; die Weigerung des Arbeitgebers, die Ausstattung bereitzustellen, wirkt objektiv wie eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit und verletzt das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen; der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen PC nebst Peripheriegeräten und geeigneter Software auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, weil sich seit der früheren Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und der Betriebsrat plausibel darlegte, dass ohne elektronische Ausstattung wesentliche betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben nicht mehr effektiv erfüllt werden können. Die arbeitsgerichtliche Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat sein Ermessen sachgerecht ausgeübt und berechtigte Arbeitgeberinteressen ausreichend berücksichtigt hat. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.