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Beschluss

7 Ta 378/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche Ladung des organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person kann gemäß § 141 ZPO angeordnet werden; das Nichterscheinen dieses Vertreters rechtfertigt ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S.1 ZPO, wenn keine ausreichende Entschuldigung vorliegt. • Ermessensmängel bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen nicht vor, wenn die Partei keine konkreten, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgründe darlegt und eine rechtzeitige Mitteilung an das Gericht unterblieben ist. • Geistiger oder faktischer Vertreter (Prozessbevollmächtigter) ist nur in Ausnahmefällen gleichwertig zur persönlichen Anwesenheit der geladenen Partei; regelmäßig genügt allein die Anwesenheit des Anwalts nicht als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S.2 ZPO. • Bei widersprüchlichen Zustellungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen ist zugunsten des Betroffenen die längere Frist anzuwenden (Grundsatz der Meistbegünstigung).
Entscheidungsgründe
Ordnungs­geld wegen Nichterscheinens des geschäftsführenden Vertreters nach §141 ZPO • Die persönliche Ladung des organschaftlichen Vertreters einer juristischen Person kann gemäß § 141 ZPO angeordnet werden; das Nichterscheinen dieses Vertreters rechtfertigt ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 S.1 ZPO, wenn keine ausreichende Entschuldigung vorliegt. • Ermessensmängel bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen nicht vor, wenn die Partei keine konkreten, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgründe darlegt und eine rechtzeitige Mitteilung an das Gericht unterblieben ist. • Geistiger oder faktischer Vertreter (Prozessbevollmächtigter) ist nur in Ausnahmefällen gleichwertig zur persönlichen Anwesenheit der geladenen Partei; regelmäßig genügt allein die Anwesenheit des Anwalts nicht als Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 S.2 ZPO. • Bei widersprüchlichen Zustellungen mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen ist zugunsten des Betroffenen die längere Frist anzuwenden (Grundsatz der Meistbegünstigung). Die Klägerin streitet mit einer GmbH um die Frage, ob im Zeitraum April bis August 2005 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand. Die GmbH wurde durch ihre Alleingeschäftsführerin vertreten, die persönlich zum Kammertermin am 05.10.2007 geladen wurde, jedoch unentschuldigt nicht erschien. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war im Termin anwesend; das Gericht schloss im Termin einen Vergleich, der von der Beklagten später widerrufen wurde. Das Arbeitsgericht verhängte gegen die Geschäftsführerin wegen des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 EUR nach §141 Abs.3 S.1 ZPO. Zustellungen des Beschlusses erfolgten sowohl an die Geschäftsführerin persönlich als auch an ihren Anwalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten; der Anwalt legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§141 Abs.3 S.1 i.V.m. §380 Abs.3 ZPO) und fristgerecht, wobei bei widersprüchlichen Zustellungsdaten zugunsten des Beschwerdeführers die längere Frist anzuwenden ist. • Adressat des Ordnungsgeldes: Bei juristischen Personen kommt als zu ladende Partei nur der gesetzliche Vertreter in Betracht; die Sanktion richtet sich gegen diesen persönlich. • Unzureichende Entschuldigung: Die Geschäftsführerin hat keine konkreten, nachvollziehbaren und akut-unabwendbaren Gründe für ihr Ausbleiben vorgetragen, sondern allgemeine, vorhersehbare betriebliche Aufgaben beschrieben; deshalb war ihr Nichterscheinen nicht hinreichend entschuldigt. • Ermessen des Gerichts: Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Persönliches Erscheinen der Geschäftsführerin war zur Sachaufklärung geeignet und nicht ersetzbar durch das bloße Erscheinen des Prozessbevollmächtigten, der in der Regel nicht als gleichwertiger Vertreter i.S.v. §141 Abs.3 S.2 ZPO anzusehen ist. • Keine Einlassungspflicht: Selbst wenn die Geschäftsführerin anwesend gewesen wäre, bestünde keine Einlassungspflicht; dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, ihr Nichterscheinen zu sanktionieren, weil die persönliche Anhörung ein wichtiges Mittel der Prozessleitung und Sachaufklärung ist. • Verfahrensverzögerung: Eine tatsächliche Verzögerung ist keine selbständige Voraussetzung für die Anordnung des Ordnungsgeldes, sondern ein zu berücksichtigender Ermessenserwägungsfaktor; hier war eine Verzögerung möglich und nicht fernliegend. • Ladungsrüge unbegründet: Die Rüge einer fehlerhaften Ladung ist nicht substantiiert dargetan worden; relevante Adressdaten lagen dem Gericht vor und die Zustellung erfolgte an die aktuelle Adresse. • Höhe des Ordnungsgeldes: Die Bemessung auf 400 EUR liegt innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens und ist nicht ermessensfehlerhaft. Die sofortige Beschwerde der Geschäftsführerin wurde zurückgewiesen; das Ordnungsgeld von 400 EUR bleibt bestehen. Das Gericht hat festgestellt, dass die persönliche Ladung der organschaftlichen Vertreterin der Beklagten gerechtfertigt und ihr Nichterscheinen nicht ausreichend entschuldigt war. Die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten ersetzt regelmäßig nicht die persönliche Anhörung des gesetzlichen Vertreters. Die Beschwerde war zwar form- und fristgerecht, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die vorgetragenen Gründe weder konkret noch unabwendbar waren und das Ermessen des Gerichts bei der Sanktionierung nicht verletzt wurde. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.