Urteil
7 Sa 108/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz infolge unternehmerischer Entscheidung (Aufgabe des Lagers) weggefallen ist.
• Ein noch vorhandener geringer Restbestand (Süßwaren) begründet kein Weiterbeschäftigungsinteresse, wenn dieser lediglich marginal ist.
• Für die Sozialauswahl sind nur nach objektiven arbeitsplatzbezogenen Kriterien vergleichbare Arbeitnehmer zu berücksichtigen; frühere Tätigkeiten sind nur insoweit relevant, wie sie den Zustand bei Kündigungsausspruch prägen.
• Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach arbeitsvertraglicher Lage und persönlicher Eignung ohne Änderungskündigung eingesetzt werden könnte.
• Die bloße Möglichkeit, gelegentlich als Springer gefahren zu sein, begründet keine Vergleichbarkeit mit Fahrern, wenn die Tätigkeit nicht identisch, austauschbar und der Schwerpunkt der Arbeit nicht entsprechend ist.
Entscheidungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung bei Aufgabe des Lagers rechtmäßig (keine Sozialauswahlverletzung) • Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz infolge unternehmerischer Entscheidung (Aufgabe des Lagers) weggefallen ist. • Ein noch vorhandener geringer Restbestand (Süßwaren) begründet kein Weiterbeschäftigungsinteresse, wenn dieser lediglich marginal ist. • Für die Sozialauswahl sind nur nach objektiven arbeitsplatzbezogenen Kriterien vergleichbare Arbeitnehmer zu berücksichtigen; frühere Tätigkeiten sind nur insoweit relevant, wie sie den Zustand bei Kündigungsausspruch prägen. • Eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach arbeitsvertraglicher Lage und persönlicher Eignung ohne Änderungskündigung eingesetzt werden könnte. • Die bloße Möglichkeit, gelegentlich als Springer gefahren zu sein, begründet keine Vergleichbarkeit mit Fahrern, wenn die Tätigkeit nicht identisch, austauschbar und der Schwerpunkt der Arbeit nicht entsprechend ist. Der Kläger war als Lagerverkäufer beschäftigt; die Beklagte entschied, ihr Warenlager ersatzlos aufzulösen und die Kommissionierung an den Großlieferanten zu vergeben. Der Arbeitgeber kündigte betriebsbedingt zum 31.01.2008. Der Kläger bestritt die Dringlichkeit und rügte fehlerhafte Sozialauswahl; er machte geltend, er sei teilweise als Fahrer tätig gewesen und mit Fahrern sowie Bürokräften vergleichbar. In der Berufungsverhandlung räumte der Kläger ein, während der Kündigungsfrist beim Ausräumen des Lagers mitgearbeitet zu haben; es bestand noch ein geringer Restbestand an Süßwaren, der abverkauft wurde. Die Beklagte trug vor, das Lager sei mittlerweile stillgelegt, Kommissionierung übernehme der Großlieferant, und die verbleibenden Süßwarenmengen seien marginal. Vorinstanzlich war die Klage abgewiesen worden; der Kläger legte Berufung ein, welche das Gericht zurückwies. • Die Kündigung ist wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt, weil der arbeitsvertraglich vorgesehene Arbeitsplatz durch die unternehmerische Entscheidung entfallen ist. • Ein noch vorhandener, geringer Süßwarenbestand begründet kein Weiterbeschäftigungsinteresse, da er nur einen marginalen Nebenerwerb darstellt und bald abverkauft sein wird. • Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG setzt Vergleichbarkeit nach objektiven arbeitsplatzbezogenen Merkmalen voraus; relevant sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. • Die arbeitsvertragliche Tätigkeit des Klägers war seit etwa zehn Jahren überwiegend Lagerverkäufer; frühere Fahrertätigkeiten sind historisch und nicht prägend für den Zeitpunkt der Kündigung. • Die Tätigkeiten eines Lagerverkäufers sind weder identisch noch austauschbar mit denen eines Fahrers; Unterschiede im Bruttogehalt und Tätigkeitsinhalt sprechen gegen eine Zuweisungsmöglichkeit ohne Vertragsänderung. • Der Kläger ist auch nicht mit den Bürokräften vergleichbar; es fehlt sowohl an arbeitsplatzbezogener Vergleichbarkeit als auch an substanziellem Nachweis spezieller Qualifikationen für Bürotätigkeiten. • Die behaupteten Unterlassungen der Beklagten (keine Angebotspflicht bei früheren Neueinstellungen) sind nicht begründbar, weil die Unternehmensplanung bis Mitte 2007 keine Lagerauflösung vorsah und daher kein Anlass bestand, den Kläger umzusetzen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht Bonn hatte die Klage zu Recht abgewiesen. Die betriebsbedingte Kündigung vom 27.07.2007 ist sozial gerechtfertigt, weil der Arbeitsplatz des Lagerverkäufers infolge der unternehmerischen Entscheidung zur Auflösung des Lagers weggefallen ist und ein geringer Restbestand an Süßwaren kein Recht auf Weiterbeschäftigung begründet. Zudem war die Sozialauswahl nicht fehlerhaft, weil der Kläger weder mit den verbliebenen Fahrern noch mit den Bürokräften vergleichbar war und ihm keine Einsatzmöglichkeit auf diese Arbeitsplätze ohne Änderung des Arbeitsvertrags zugemutet werden konnte. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.