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Beschluss

11 TaBV 80/07

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Wahlausschreiben für die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung muss gemäß § 22 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 5 Abs.2 SchwbWVO an geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt werden. • Die ergänzende Bekanntmachung per Rundmail oder Intranet heilt einen nicht ordnungsgemäßen Aushang nicht, wenn die Vorschrift nur den Aushang vorsieht. • Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Unwirksamkeit der Wahl, sofern objektiv nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre (vgl. §§ 97 Abs.7, 94 Abs.6 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Unwirksame Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung wegen unzureichenden Aushangs des Wahlausschreibens • Das Wahlausschreiben für die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung muss gemäß § 22 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 5 Abs.2 SchwbWVO an geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt werden. • Die ergänzende Bekanntmachung per Rundmail oder Intranet heilt einen nicht ordnungsgemäßen Aushang nicht, wenn die Vorschrift nur den Aushang vorsieht. • Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften führen zur Unwirksamkeit der Wahl, sofern objektiv nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre (vgl. §§ 97 Abs.7, 94 Abs.6 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG). Sechs von zehn Gesamtschwerbehindertenvertretungen (Beteiligte zu 1–6) fochten die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 7) an. Der Wahlvorstand hatte das Wahlausschreiben am 9. Februar 2007 nur in einer Betriebsstätte in B- ausgehängt; später erfolgte lediglich eine Rundmail und Veröffentlichung im Intranet. Einsprüche gegen die Wählerliste und Wahlvorschläge wurden teils fristgerecht, teils verspätet eingereicht; ein Vorschlag wurde zurückgewiesen. Die Wahl fand am 23. März 2007 statt; das Ergebnis wurde am 29. März 2007 bekannt gemacht. Die Antragsteller rügten u.a. mangelhaften Aushang, Verletzung von Fristen, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und fehlerhafte Behandlung von Wahlvorschlägen. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam; die Beschwerde der Gewählten blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Anfechtung war fristgerecht und von ausreichender Zahl Wahlberechtigter erhoben (§§ 97 Abs.7, 94 Abs.6 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG). • Materiell: Nach § 22 Abs.1 Satz2 SchwbWVO sind die Vorschriften über das Wahlausschreiben (§ 5 Abs.2 SchwbWVO) sinngemäß anzuwenden; diese schreiben auschließlich den Aushang an zugänglichen Stellen vor. • Die vom Wahlvorstand gewählte Praxis (Aushang nur in einer Betriebsstätte, später Rundmail/Intranet) genügte nicht den Anforderungen des § 5 Abs.2 SchwbWVO, weil nicht sichergestellt war, dass alle nicht in B- ansässigen Wahlberechtigten Kenntnis nehmen konnten. • Die ergänzende Bekanntmachung per Rundmail und Intranet heilt den fehlerhaften Aushang nicht, da die SchwbWVO andere Kommunikationswege nicht vorsieht. • Die Vorschrift ist wesentlich: Das Wahlausschreiben enthält Fristen und wesentliche Hinweise; ein mangelhafter Aushang kann den Gleichheitsgrundsatz verletzen und die Möglichkeit der Einreichung gültiger Vorschlagslisten beeinträchtigen. • Kausalität: Bei hypothetischer Betrachtung kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass ein ordnungsgemäßer Aushang zu einem abweichenden Wahlergebnis geführt hätte; deshalb ist die Unwirksamkeit der Wahl zu bejahen (vgl. Rechtsprechung des BAG). Die Beschwerde der Gewählten wird zurückgewiesen; das Gericht bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung vom 23.03.2007 für unwirksam zu erklären. Begründend liegt ein Verstoß gegen § 22 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 5 Abs.2 SchwbWVO vor, weil das Wahlausschreiben nicht an geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt wurde und spätere Bekanntmachungen per Rundmail bzw. Intranet den Formvorschriften nicht entsprechen. Dieser Verstoß ist als wesentlich anzusehen und konnte das Wahlergebnis beeinflussen, weshalb die Anfechtung erfolgreich ist. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 7) wurde nicht zugelassen.