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Beschluss

7 Ta 114/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 99 BetrVG sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlich und der Streitwert ist nach dem Hilfswert zu bemessen. • Bei Beschlussverfahren über Mitbestimmung ist für die Streitwertbemessung das Interesse der antragstellenden Partei maßgeblich, nicht das wirtschaftliche Interesse Dritter. • Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Regelstreitwert von 4.000,00 € im vorliegenden Fall angemessen; weder kurze Einsatzdauer noch Leiharbeit rechtfertigen zwangsläufig eine Herabsetzung.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 99 BetrVG) • Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 99 BetrVG sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlich und der Streitwert ist nach dem Hilfswert zu bemessen. • Bei Beschlussverfahren über Mitbestimmung ist für die Streitwertbemessung das Interesse der antragstellenden Partei maßgeblich, nicht das wirtschaftliche Interesse Dritter. • Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Regelstreitwert von 4.000,00 € im vorliegenden Fall angemessen; weder kurze Einsatzdauer noch Leiharbeit rechtfertigen zwangsläufig eine Herabsetzung. Die Arbeitgeberin beantragte im Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert in Anlehnung an den geschätzten Vierteljahresverdienst des einzustellenden Arbeitnehmers fest. Die Arbeitgeberin legte dar, die Angelegenheit habe exemplarische Bedeutung und der Leiharbeitnehmer sollte für anderthalb Jahre eingesetzt werden. Die Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln prüfte, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und wie der Streitwert nach den berufsrechtlichen Vorschriften zu bemessen ist. • Mitbestimmungsangelegenheiten des § 99 BetrVG sind nach der neueren Rechtsprechung des LAG Köln und anderer Landesarbeitsgerichte grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur; es fehlt damit ein vermögensrechtlicher Streitgegenstand. • Der Streitwert ist in Beschlussverfahren nach dem Interesse der die Entscheidung begehrenden Partei zu bemessen; das Interesse ergibt sich aus betriebsverfassungsrechtlichen Belangen und nicht aus den wirtschaftlichen Interessen eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten (hier des einzustellenden Arbeitnehmers). • Die Kammmer hält an dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG fest; der Regelstreitwert von 4.000,00 € kann nach billigem Ermessen angesetzt werden, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Herabsetzung vorliegen. • Weder die Tatsache, dass es sich um einen Leiharbeitnehmer handelt, noch die vorgesehene Einsatzdauer von anderthalb Jahren rechtfertigen im Einzelfall eine Absenkung des Regelwerts. • Die von der Antragstellerin vorgetragenen exemplarischen Bedeutung der Angelegenheit stärkt das Interesse der Partei an der Rechtsverfolgung und rechtfertigt ebenfalls den Ansatz des Regelwerts. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin war begründet. Der Streitwert für das Beschlussverfahren wurde auf 4.000,00 € festgesetzt, da Mitbestimmungsangelegenheiten nach § 99 BetrVG als nichtvermögensrechtlich anzusehen sind und der maßgebliche Streitwert nach dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bemessen ist. Es bestanden keine ausreichenden Gründe für eine Reduzierung unter den Regelwert; weder Leiharbeit noch die vorgesehene Einsatzdauer führten zu einer Absenkung. Damit ist der zuvor abweichende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln abgeändert worden und der Regelstreitwert bestätigt.