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Urteil

6 Sa 227/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgungszusage, die ausdrücklich an die für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätze anknüpft, bindet den Arbeitgeber an die jeweils aktuellen beamtenrechtlichen Regelungen; eine frühere interne Versorgungsordnung hat nur deklaratorischen Charakter, soweit sie die beamtenrechtlichen Grundsätze wiedergibt. • Ein Anspruch auf die in einer früheren Versorgungsordnung genannte ungekürzte jährliche Sonderzuwendung besteht nicht, wenn die Versorgungszusage dynamisch an das sich ändernde Beamtenversorgungsrecht verweist. • Soweit die Zahlung nach den aktuellen beamtenrechtlichen Vorschriften geringer ausfällt als nach der früheren Versorgungsordnung, kann der Versorgungsberechtigte nur die nach den aktuellen Vorschriften zustehende Differenz verlangen.
Entscheidungsgründe
Anbindung betrieblicher Versorgungszusage an aktuelles Beamtenversorgungsrecht • Versorgungszusage, die ausdrücklich an die für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätze anknüpft, bindet den Arbeitgeber an die jeweils aktuellen beamtenrechtlichen Regelungen; eine frühere interne Versorgungsordnung hat nur deklaratorischen Charakter, soweit sie die beamtenrechtlichen Grundsätze wiedergibt. • Ein Anspruch auf die in einer früheren Versorgungsordnung genannte ungekürzte jährliche Sonderzuwendung besteht nicht, wenn die Versorgungszusage dynamisch an das sich ändernde Beamtenversorgungsrecht verweist. • Soweit die Zahlung nach den aktuellen beamtenrechtlichen Vorschriften geringer ausfällt als nach der früheren Versorgungsordnung, kann der Versorgungsberechtigte nur die nach den aktuellen Vorschriften zustehende Differenz verlangen. Der Kläger war bis 1999 Arbeitnehmer des Beklagten und bezieht seitdem eine monatliche Versorgungsleistung. Im Arbeitsvertrag von 1964 ist dem Kläger eine Ruhegeldzusage "nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen" zugesagt. Eine interne Versorgungsordnung von 1980 regelte die jährliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsruhegehalts. Der Vorstand des Beklagten beschloss 2006, die Sonderzuwendung künftig nach den aktuell geltenden landesrechtlichen Sonderzahlungssätzen zu berechnen. Der Beklagte zahlte dem Kläger daraufhin 22 % des Ruhegehalts (428,37 €). Der Kläger verlangte dagegen die volle Monatsrente als Sonderzuwendung (1.771,32 €) und klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Versorgungszusage des Arbeitgebers verweist auf die für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätze; diese dynamische Verweisung bedeutet, dass Änderungen im Beamtenversorgungsrecht auch für die betriebliche Zusage wirksam werden (§ 13 VO 1980 hat hier nur deklaratorischen Charakter). • Eine frühere interne Versorgungsordnung von 1980, die die damaligen beamtenrechtlichen Sätze wiedergibt, begründet keine Konstitutivwirkung zugunsten eines unveränderlichen Leistungsniveaus; es fehlen Anhaltspunkte für den Willen des Arbeitgebers, die damaligen Sätze dauerhaft festzuschreiben. • Das Beamtenversorgungsrecht hat sich seit 1980 erheblich geändert; die Sonderzuwendung wurde ab 2000 stark gekürzt und betrug für 2006/2007 22 %. Wegen der ausdrücklichen Anbindung an die aktuellen beamtenrechtlichen Grundsätze muss der Kläger diese Kürzung hinnehmen. • Bei der konkreten Berechnung der Sonderzuwendung hat der Beklagte einen zu niedrigen Bemessungsbetrag zugrunde gelegt; daher steht dem Kläger die Differenz zwischen dem nach den aktuellen beamtenrechtlichen Sätzen berechneten Betrag (22 % von 2.199,69 € = 483,93 €) und der bereits gezahlten Leistung (428,37 €) zu, also 55,56 €. • Alternativ führt die Vorbehaltsklausel in der VO 1980 dazu, dass der Vorstandsbeschluss vom 06.11.2006 die frühere Regelung gegenüber den Berechtigten ersetzt hat; damit wäre ebenfalls die Anwendung der aktuellen beamtenrechtlichen Sätze gerechtfertigt. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten wurden überwiegend dem Kläger auferlegt; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Der Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 55,56 € brutto nebst Zinsen seit dem 01.12.2006 zu zahlen, weil die Versorgungszusage an die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Grundsätze anknüpft und die Sonderzuwendung daher nach den aktuell gültigen landesrechtlichen Sätzen (22 %) zu berechnen ist. Ein Anspruch auf die in der VO 1980 genannte ungekürzte Monatsleistung besteht nicht, da diese Regelung lediglich deklaratorischen Charakter hat oder durch den Vorstandsbeschluss vom 06.11.2006 ersetzt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend dem Kläger auferlegt; die Revision wurde für den Kläger zugelassen.