Urteil
5 Sa 639/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeberpflicht zur Vergütung von angeordneten unbezahlten Betriebsunterbrechungen ("Breakstunden") besteht nach §615 S.3 BGB, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und die Pause allein im Risikobereich des Arbeitgebers liegt.
• Ein für allgemeinverbindlich erklärter Folgetarifvertrag beendet die Nachwirkung eines früheren allgemeinverbindlichen Tarifvertrags und tritt an dessen Stelle, sodass sich Ansprüche aus dem nachwirkenden Tarifvertrag dadurch erledigen können.
• Betriebsvereinbarungen, die keine Begrenzung der Dauer unbezahlter Pausen enthalten, rechtfertigen nicht ohne Weiteres längere einseitig angeordnete unbezahlte Pausen, die zu einer Lohnkürzung führen.
• Ansprüche aus Mehrarbeitszuschlägen richten sich nach der tariflichen Zuordnung der Tätigkeit zu den Lohngruppen; fehlt die Zuordnung, besteht kein Anspruch aus dieser Tarifnorm.
• Die Revision wurde nicht zugelassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entscheidung vorliegt und keine grundsätzliche Bedeutung mehr gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Vergütungspflicht für angeordnete "Breakstunden"; Nachwirkung und Ablösung allgemeinverbindlicher Manteltarife • Arbeitgeberpflicht zur Vergütung von angeordneten unbezahlten Betriebsunterbrechungen ("Breakstunden") besteht nach §615 S.3 BGB, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und die Pause allein im Risikobereich des Arbeitgebers liegt. • Ein für allgemeinverbindlich erklärter Folgetarifvertrag beendet die Nachwirkung eines früheren allgemeinverbindlichen Tarifvertrags und tritt an dessen Stelle, sodass sich Ansprüche aus dem nachwirkenden Tarifvertrag dadurch erledigen können. • Betriebsvereinbarungen, die keine Begrenzung der Dauer unbezahlter Pausen enthalten, rechtfertigen nicht ohne Weiteres längere einseitig angeordnete unbezahlte Pausen, die zu einer Lohnkürzung führen. • Ansprüche aus Mehrarbeitszuschlägen richten sich nach der tariflichen Zuordnung der Tätigkeit zu den Lohngruppen; fehlt die Zuordnung, besteht kein Anspruch aus dieser Tarifnorm. • Die Revision wurde nicht zugelassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entscheidung vorliegt und keine grundsätzliche Bedeutung mehr gegeben ist. Die Klägerin war seit 01.01.2004 als Fluggastkontrolleurin bei der Beklagten beschäftigt, die Sicherheitskontrollen an einem Verkehrsflughafen durchführt. Im Arbeitsvertrag waren Monatsarbeitszeiten, Überstundenregelungen, Urlaub und eine zweimonatige Verfallsklausel festgelegt. Streit bestand über die Anwendung des Manteltarifvertrags MTV 2000 einerseits und des MTV 2005 andererseits sowie über einzelne Zahlungen: Breakstunden (21,46 €), Weihnachtsgeld 2006 (308,58 €), Urlaubsgeld 2007 (312,65 €) und Überstundenzuschläge (38,86 €). Die Klägerin berief sich auf Nachwirkung des MTV 2000; die Beklagte hielt den MTV 2005 für anwendbar und berief sich auf dessen Regelungen, ferner auf eine Betriebsvereinbarung, die unbezahlte Pausen vorsieht. Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise und sprach nur die Vergütung der Breakstunden zu, die übrigen Ansprüche wies es ab. • Vergütung der Breakstunden: Nach § 615 Satz 3 BGB ist der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet, wenn er die Annahme der Arbeitsleistung aus Gründen ablehnt, die in seinem Risikobereich liegen. Die Klägerin hat die Entstehung der unbezahlten Pausen substantiiert dargelegt; die Beklagte hat die regelmäßige Entstehung nicht bestritten. Ein am selben Tag angeordneter, eine Stunde oder länger dauernder unbezahlter Unterbrechungszeit ist nicht mit billigem Ermessen vereinbar, weil der Arbeitnehmer die Pause nicht sinnvoll nutzen kann und der Arbeitgeber sein wirtschaftliches Risiko auf den Arbeitnehmer verlagert. • Betriebsvereinbarung: Die Vereinbarung vom 12.12.2006 sieht unbezahlte Pausen vor, enthält aber keine Regelung, die längere als die nach ArbZG vorgesehenen Ruhepausen rechtfertigt; daher kann sie die Vergütungspflicht für die über diesen Rahmen hinausgehenden Zwangspausen nicht aufheben. • Tarifanwendbarkeit und Nachwirkung: Der MTV 2000 war fachlich für das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe einschlägig; nach dessen Ablauf wirkte er kraft Nachwirkung gemäß § 4 Abs.5 TVG auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer weiter. Der MTV 2005 ist von den gleichen Tarifparteien mit gleichem Geltungsbereich abgeschlossen und wurde für allgemeinverbindlich erklärt. Ein durch Allgemeinverbindlichkeit erklärter Folgetarifvertrag beendet die Nachwirkung des Vorgängers und tritt an dessen Stelle, sodass Ansprüche aus dem nachwirkenden MTV 2000 entfallen, wenn der MTV 2005 diese Ansprüche nicht vorsieht. • Tarifkollision und Spezialität: Der speziellere Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen steht der Anwendung des MTV 2005 nicht entgegen, weil er nicht auf das Arbeitsverhältnis der nichtorganisierten Klägerin Anwendung findet. Soweit inhaltliche Unterschiede bestehen, begründen diese keinen Anspruch der Klägerin; außerdem enthält der MTV 2005 eigene Entgeltgruppen für Fluggastkontrolleure. • Mehrarbeitszuschläge und Lohngruppen: Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge aus Ziff.3.1.1 MTV 2000 setzt die Zugehörigkeit zu den genannten Lohngruppen voraus; die Tätigkeit der Klägerin fällt nicht unter diese Lohngruppen, daher besteht kein Anspruch. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt 80% der Kosten, die Beklagte 20%. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine divergierende Rechtsprechung vorliegt und die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung über die bereits vorhandene BAG-Rechtsprechung hinaus hat. Die Berufung der Klägerin war insoweit erfolgreich, als ihr die Vergütung der angeordneten Breakstunden in Höhe von 21,46 € nebst Zinsen zugesprochen wurde; die übrigen geltend gemachten Ansprüche (Weihnachtsgeld 2006, Urlaubsgeld 2007, Überstundenzuschläge) wurden abgewiesen. Hintergrund ist, dass für die Breakstunden die Arbeitgeberpflicht zur Vergütung nach § 615 Satz 3 BGB greift, weil die Pausen von der Beklagten angeordnet wurden und diese das wirtschaftliche Risiko trägt. Die weiteren Ansprüche scheitern daran, dass der nachwirkende MTV 2000 durch den für allgemeinverbindlich erklärten MTV 2005 abgelöst wurde und dieser die betreffenden Zahlungen bzw. Zuschläge nicht vorsieht; zudem fehlt die tarifliche Zuordnung der Klägerin zu den relevanten Lohngruppen für Mehrarbeitszuschläge. Kosten wurden der Klägerin zu 80% auferlegt; die Revision ist nicht zugelassen.