7 Ta 380/07 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Hinreichende Aussicht auf Erfolg" i. S. v. § 114 ZPO erfordert nicht notwendig eine überwiegende" Aussicht auf Erfolg.
2. Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage den vom Prozesskostenhilfe-Antragsteller eingenommenen Standpunkt nicht teilt, führt nicht automatisch dazu, dass die Prozesskostenhilfevoraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht zu verneinen wäre.
3. Maßgeblich ist allein, ob eine Partei, die die Prozesskosten selbst tragen muss, die vom Prozesskostenhilfe-Antragsteller vertretene Rechtsposition wegen des damit verbundenen Kostenrisikos vernünftigerweise von vornherein nicht zur Grundlage ihres prozessualen Handelns gemacht hätte.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.10.2007 abgeändert:
Dem Beklagten wird für die Rechtsverteidigung in dem Verfahren ArbG Bonn 5 Ca 2353/07 EU PKH in vollem Umfang mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus A mit der Maßgabe bewilligt, dass der Beklagte aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich mit Monatsraten in Höhe von 60,00 Euro an den Kosten zu beteiligen hat.