Urteil
3 Sa 1484/07
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist fristgemäß, wenn er binnen einer Woche nach wirksamer Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt wird; ein vor der wirksamen Zustellung eingelegter Einspruch bleibt wirksam, sobald die Zustellung nachgeholt wird.
• Bei grenzüberschreitenden Zustellungen innerhalb der EU sind die Sondervorschriften des 11. Buches der ZPO (insbesondere § 1068 ZPO) anzuwenden; einfache Postsendung ohne Einschreiben mit Rückschein genügt nicht für eine wirksame Zustellung.
• Ein Zustellungsmangel wird nach § 189 ZPO nur dann geheilt, wenn ein erkennbarer Zustellungswille der zuständigen Gerichtsbehörde besteht; eine parteiveranlasste Übersendung im Vollstreckungsverfahren ersetzt diesen Willen nicht.
• Für die materielle Haftung aus einem Arbeitsvertrag ist auf den Vertragstext und die Unterschrift abzustellen; aus einem Vertrag, der eine Gesellschaft als Arbeitgeber nennt und vom Geschäftsführer nur als Vertreter unterzeichnet ist, folgt keine persönliche Haftung des Unterzeichners.
Entscheidungsgründe
Zustellungsvorschriften bei EU-Auslandszustellung und fehlende persönliche Haftung des Geschäftsführers • Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist fristgemäß, wenn er binnen einer Woche nach wirksamer Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt wird; ein vor der wirksamen Zustellung eingelegter Einspruch bleibt wirksam, sobald die Zustellung nachgeholt wird. • Bei grenzüberschreitenden Zustellungen innerhalb der EU sind die Sondervorschriften des 11. Buches der ZPO (insbesondere § 1068 ZPO) anzuwenden; einfache Postsendung ohne Einschreiben mit Rückschein genügt nicht für eine wirksame Zustellung. • Ein Zustellungsmangel wird nach § 189 ZPO nur dann geheilt, wenn ein erkennbarer Zustellungswille der zuständigen Gerichtsbehörde besteht; eine parteiveranlasste Übersendung im Vollstreckungsverfahren ersetzt diesen Willen nicht. • Für die materielle Haftung aus einem Arbeitsvertrag ist auf den Vertragstext und die Unterschrift abzustellen; aus einem Vertrag, der eine Gesellschaft als Arbeitgeber nennt und vom Geschäftsführer nur als Vertreter unterzeichnet ist, folgt keine persönliche Haftung des Unterzeichners. Der Kläger arbeitete nach englischem Arbeitsvertrag ab Oktober 2001 als Plant Manager Tunisia und erhielt bis Januar 2002 Vergütungen; weitere Zahlungen blieben aus. Er kündigte fristlos im Mai 2002 und verklagte den Unterzeichner des Vertrags persönlich auf ausstehende Vergütung und Reisekostenerstattung. Die Klage wurde 2003 in Deutschland eingereicht; die Zustellung an den Beklagten erfolgte 2003 per einfacher Post ins Ausland. Das Arbeitsgericht erließ 2004 ein Versäumnisurteil, das der Beklagte 2006 im Rahmen einer britischen Zwangsvollstreckung in englischer Übersetzung zur Kenntnis nahm. 2007 legte sein Prozessvertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein; das Arbeitsgericht hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage als unzulässig ab, da die deutsche internationale Zuständigkeit fehle und die frühere Zustellung nach EU-Recht unwirksam gewesen sei. Der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht, in der Sache blieb sie jedoch erfolglos. • Fristwahrung des Einspruchs: Der Einspruch des Beklagten war fristgerecht, weil das Versäumnisurteil erst am 01.06.2007 wirksam an seine Prozessbevollmächtigte ausgehändigt worden ist; ein zuvor eingelegter Einspruch ist nicht unzulässig, wenn die Zustellung später nachgeholt wird. • Unwirksame Zustellung 2004: Für Zustellungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gilt nach den seit 01.01.2004 geltenden Vorschriften des 11. Buches ZPO (§§ 1067 ff.), die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 umsetzen; § 1068 Abs.1 ZPO verlangt für grenzüberschreitende Postzustellungen die Versandform Einschreiben mit Rückschein. Die einfache Postsendung 2004 genügte daher nicht. • Keine Heilung des Zustellungsmangels: Eine Heilung nach § 189 ZPO setzt einen erkennbaren Zustellungswillen des zuständigen Gerichts voraus; die 2006 im Vollstreckungsverfahren erfolgte Übersendung erfolgte auf Veranlassung der Partei und nicht im Zustellungswillen des Gerichts, daher keine Heilung. • Folgen des wirksamen Einspruchs: Durch den Einspruch trat Zurückversetzung des Prozesses in den Zustand vor Eintritt der Versäumnis ein (§ 342 ZPO), sodass die Klage weiter zu prüfen war. • Fehlende internationale Zuständigkeit: Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die deutschen Arbeitsgerichte international nicht zuständig sind; die Berufung hat dem nicht entgegengetreten. • Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers: Aus dem Vertrag und dessen Unterschrift ergibt sich, dass Arbeitgeber die Gesellschaft (I International Ltd.) war und der Beklagte nur als deren geschäftsführender Direktor gehandelt hat; daher liegen keine Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Beklagten vor. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde, ist bestätigt. Maßgeblich war, dass die im März 2004 vorgenommene einfache Postzustellung in einen EU-Staat den Anforderungen des seit 2004 geltenden 11. Buches ZPO und der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 nicht entsprach und somit unwirksam war. Die darauf gestützte Heilung durch spätere Kenntnisnahme im Vollstreckungsverfahren scheidet aus, da ein erkennbarer Zustellungswille des Gerichts fehlte. Sodann ist die Klage materiell unzulässig bzw. unbegründet, weil die internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte fehlt und der Beklagte mangels vertraglicher Grundlage nicht persönlich haftet. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.