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Urteil

11 Sa 777/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Weisung zum Tragen betrieblicher Schutzausrüstung kann durch das Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt sein, ist aber im Einzelfall gegenüber bestehenden Gesundheitsinteressen abzuwägen. • Kommt ein Arbeitnehmer berechtigten gesundheitlichen Bedenken nach, hätte der Arbeitgeber insoweit alternative Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitssandalen) anbieten müssen, wenn diese den Arbeitsschutz im konkreten Einsatzbereich gewährleisten. • Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber weniger einschneidende, aber angemessene Lösungen nicht geprüft oder angeboten hat. • Eine Auflösungsklage des Arbeitgebers nach §§ 9, 10 KSchG kann trotz Unwirksamkeit der Kündigung begründet sein, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers so gestört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erwarten ist. • Ansprüche auf nachträgliche Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte setzen darlegbare objektive Anhaltspunkte voraus, dass die Abmahnungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schädlich wirken.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kündigung wegen nicht genügender Fürsorge; Auflösung gegen Abfindung wegen gestörtem Vertrauensverhältnis • Eine Weisung zum Tragen betrieblicher Schutzausrüstung kann durch das Direktionsrecht nach § 106 GewO gedeckt sein, ist aber im Einzelfall gegenüber bestehenden Gesundheitsinteressen abzuwägen. • Kommt ein Arbeitnehmer berechtigten gesundheitlichen Bedenken nach, hätte der Arbeitgeber insoweit alternative Schutzmaßnahmen (z. B. Sicherheitssandalen) anbieten müssen, wenn diese den Arbeitsschutz im konkreten Einsatzbereich gewährleisten. • Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber weniger einschneidende, aber angemessene Lösungen nicht geprüft oder angeboten hat. • Eine Auflösungsklage des Arbeitgebers nach §§ 9, 10 KSchG kann trotz Unwirksamkeit der Kündigung begründet sein, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers so gestört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erwarten ist. • Ansprüche auf nachträgliche Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte setzen darlegbare objektive Anhaltspunkte voraus, dass die Abmahnungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schädlich wirken. Der seit 1998 bei der Beklagten beschäftigte Kläger verweigerte wiederholt das Tragen von Sicherheitsschuhen mit der Folge mehrerer Abmahnungen. Ursache war eine Zehennägelerkrankung, für die Ärztinnen ein Verzicht auf geschlossenes Schuhwerk empfahlen; ein Betriebsarzt schlug als Kompromiss Sicherheitssandalen vor. Die Beklagte bestand trotz ärztlicher Hinweise auf das Tragen von Sicherheitsschuhen, erteilte Abmahnungen und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum 29.02.2008. Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung als nicht fristlos, sondern ordentlich wirksam zum 29.02.2008; der Kläger legte Berufung ein. Das Berufungsgericht musste beantworten, ob die Weisung zum Tragen von Sicherheitsschuhen verhältnismäßig war und ob die Auflösung gegen Abfindung gerechtfertigt ist. • Kündigungsschutz: Die Kündigung vom 06.11.2007 ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs.1, Abs.2 KSchG). Zwar umfasst das Direktionsrecht nach § 106 GewO das Verlangen, persönliche Schutzausrüstung zu tragen, und Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz folgen aus § 3 Abs.1 ArbSchG und § 618 BGB, doch sind solche Weisungen gegenüber individuellen Gesundheitsinteressen abzuwägen. • Verhältnismäßigkeit: Die Kammer stellte fest, dass die Beklagte die Grenzen des billigen Ermessens überschritt, weil sie keine zumutbare, gleichwertige Alternative anbot. Die Stellungnahme des Arbeitsmediziners legte Sicherheitssandalen als vertretbare Lösung nahe; handelsübliche Sicherheitssandalen mit Schutzkappe bieten nach Auffassung des Gerichts vergleichbaren Schutz vor Überfahren und herabfallenden Gegenständen. • Auflösungsantrag: Nach §§ 9 Abs.1 Satz 2, Abs.2, 10 KSchG war die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist gerechtfertigt. Als Auflösungsgrund wertete das Gericht das wiederholte und in ehrenrühriger Form vorgetragene Prozessverhalten des Klägers, das das nötige Mindestmaß an Loyalität und Respekt gegenüber Arbeitgeber und Vorgesetzten untergrub. • Abfindungsbemessung: Die Abfindung in Höhe von 9.250 EUR brutto wurde unter Abwägung mehrerer Faktoren festgesetzt, insbesondere unter Berücksichtigung der Sozialwidrigkeit der Kündigung, des Auflösungsverschuldens des Klägers sowie der langen Betriebszugehörigkeit und persönlichen Belastungen des Klägers. • Entfernung der Abmahnungen: Ein Anspruch auf Entfernung der Ermahnung und Abmahnungen aus der Personalakte wurde verneint, da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass diese nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin schädigend wirken (grundsätzlicher Maßstab nach §§ 242, 1004 BGB). Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Die Kündigung der Beklagten vom 06.11.2007 ist nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 aufzulösen; gleichwohl wird das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten zum 29.02.2008 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 9.250,00 EUR brutto aufgelöst. Die übrigen Klageanträge, insbesondere die Entfernung der Ermahnung und Abmahnungen, wurden abgewiesen, weil der Kläger keinen Nachweis erbracht hat, dass diese ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %. Die Revision wurde nicht zugelassen.