Beschluss
8 Ta 495/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege muss bis zum Abschluss der Instanz beim Gericht vorliegen.
• Wird die Erklärung samt Belegen erst nach Beendigung des Rechtsstreits vorgelegt, kann Prozesskostenhilfe für die betreffende Instanz grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden.
• Nur in Ausnahmefällen kann nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden, etwa wenn ein rechtzeitig gestellter, aber unvollständiger Antrag vom Gericht vor Abschluss der Instanz zur Nachreichung vervollständigt worden ist; eine solche Fristsetzung muss das Gericht jedoch vorher geboten haben.
• Die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die antragstellende Partei führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
• Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist kostenpflichtig, der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Verspätete Einreichung der PKH-Unterlagen führt zum Entfall der Bewilligungsreife • Ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der erforderlichen Belege muss bis zum Abschluss der Instanz beim Gericht vorliegen. • Wird die Erklärung samt Belegen erst nach Beendigung des Rechtsstreits vorgelegt, kann Prozesskostenhilfe für die betreffende Instanz grundsätzlich nicht rückwirkend bewilligt werden. • Nur in Ausnahmefällen kann nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden, etwa wenn ein rechtzeitig gestellter, aber unvollständiger Antrag vom Gericht vor Abschluss der Instanz zur Nachreichung vervollständigt worden ist; eine solche Fristsetzung muss das Gericht jedoch vorher geboten haben. • Die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die antragstellende Partei führt zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. • Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist kostenpflichtig, der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger klagte gegen eine Kündigung und beantragte mit Klageeinreichung Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Anwalts, legte die dafür erforderliche Erklärung und Belege jedoch nicht bei und kündigte deren Nachreichung an. Die Parteien schlossen in der Güteverhandlung einen Vergleich, der mit Ablauf des 04.11.2008 bestandskräftig wurde. Erst am 06.11.2008 reichte der Kläger die Erklärung und Belege beim Gericht ein. Das Arbeitsgericht lehnte daraufhin mit Beschluss vom 18.11.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, weil die Bewilligungsreife vor Abschluss des Rechtsstreits nicht vorgelegen habe. Der Kläger legte fristgerecht Beschwerde gegen die Ablehnung ein; das Arbeitsgericht verwies die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig. • Frist und Form: Nach § 117 ZPO ist der vollständige PKH-Antrag mit dem amtlichen Vordruck und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz vorzulegen; dies dient der Bewilligungsreife. • Verspätung: Die entscheidenden Unterlagen gingen erst nach Wirksamwerden des Vergleichs beim Gericht ein, sodass zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits keine Bewilligungsreife vorlag. • Rückwirkung ausgeschlossen: Eine rückwirkende Bewilligung kommt nicht in Betracht, weil die Prozesshandlungen bereits vor ordnungsgemäßer Antragstellung vorgenommen wurden und damit keine vom Zweck der PKH gedeckte Zahlungsberechtigung bestand. • Ausnahme und Fristsetzung: Eine nachträgliche positive Entscheidung ist nur möglich, wenn ein rechtzeitig gestellter, aber unvollständiger Antrag vorlag und das Gericht vor Ende der Instanz zur Nachreichung eine Frist gesetzt hat; eine solche Fristsetzung war hier nicht geboten, da der Kläger seine Mitwirkungspflicht kannte und die Nachreichung bereits angekündigt hatte. • Mitwirkungspflicht und Rechtsfolge: Die Unterlassung der rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen stellt einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar und führt zum Verlust des Anspruchs auf PKH und Beiordnung des Anwalts. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht, da die notwendigen Erklärungen und Belege nicht bis zum Abschluss der Instanz eingereicht wurden. Eine rückwirkende Bewilligung kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme (rechtzeitig gestellter unvollständiger Antrag mit gerichtlicher Fristsetzung zur Nachreichung) nicht vorlagen. Wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hat der Kläger seinen Anspruch auf PKH und Beiordnung verloren. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.