OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 1119/08

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0209.5SA1119.08.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.07.2008 – 11 Ca 9214/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit seiner am 07.11.2007 anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Entgeltzahlung seit Januar 2007. Seinen früheren Prozessbevollmächtigten verkündete er mit Schriftsatz vom 14.12.2007 den Streit. 3 Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 17 ff. d. A.) bei der Beklagten als Bereichsleiter für Logistik bei einer monatlichen Bruttovergütung von 3.333,33 € nebst vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,00 € in einem gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnis tätig, welches am 14.12.2006 enden sollte. 4 Mit E-Mail vom 04.12.2006 (Bl. 20 d. A.) teilte der Kläger mit, dass bis auf einen letzten Tag alle noch offenen Resturlaubstage bis Ende Dezember 2006 verplant seien und bat um Einverständnis, für den 21.12.2006 Urlaub einzustellen. Mit E-Mail vom gleichen Tage teilte der Geschäftsführer der Beklagten sein Einverständnis hierzu mit. 5 Mit E-Mail vom 06.12.2006 (Bl. 22 d. A.) bat die Personalsachbearbeiterin Frau H um eine Beurteilung für den Kläger und wies darauf hin, dass sein Vertrag zum 14.12.2006 auslaufe, so dass bald eine Entscheidung benötigt werde, ob der Vertrag noch einmal um ein Jahr oder unbefristet verlängert werden solle. Mit E-Mail vom 12.12.2006 (Bl. 22 d. A.) fragte Frau H an, ob es bezüglich der Vertragsverlängerung des Klägers bereits eine Entscheidung gebe. 6 Am 14.12.2006 erkrankte der Kläger. 7 Am 18.12.2006 erschien er im Betrieb der Beklagten, wo er Zugang zu allen seinen Arbeitsplatz betreffenden Bereichen hatte und meldete sich am Mittag des 18.12.2006 per E-Mail wiederum krank. Am 30.12.2006 ging dem Kläger das Schreiben der Beklagten vom 28.12.2006 zu, in dem diese ihn auf das Ende des Arbeitsverhältnisses am 14.12.2006 hinwies. 8 Bei seinem erneuten Erscheinen im Betrieb am 02.01.2007 wurde er im Laufe des Vormittags von der Beklagten aufgefordert, den Betrieb zu verlassen und alle Schlüssel und Zugangsberechtigungen abzugeben. Dem kam der Kläger nach und erhielt hierüber eine Empfangsbescheinigung (Bl. 61 d. A.). 9 Mit Schreiben vom 02.01.2007 (Bl. 62 d. A.) bat der Kläger um Ausstellung der Arbeitsbescheinigung sowie um die Lohnsteuerkarte 2006 und 2007 sowie ein qualifiziertes und aussagekräftiges Arbeitszeugnis. 10 Die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers – die Streitverkündeten zu 1) und 2) – reichten am 18.01.2007 einen nicht unterschriebenen Schriftsatz beim Arbeitsgericht ein, mit dem die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erstrebt wurde. Mangels Unterschrift wurde diese Klageschrift nicht zugestellt. Das unter dem Aktenzeichen – 17 Ca 510/07 – geführte Verfahren wurde mangels Fortführung durch die Klägerseite ausgetragen und erledigt. 11 Mit Schreiben vom 18.10.2007 (Bl. 28 f. d. A.) meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten und machten u. a. Gehaltszahlungen und die Erstellung eines Zwischenzeugnisses geltend. 12 Mit der im Lauf des Rechtsstreits erweiterten Klage macht der Kläger die Vergütung ab Januar 2007 bis einschließlich Oktober 2008 geltend sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. 13 Durch Urteil vom 31.07.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 14.12.2006 sein Ende gefunden habe, so dass weder Annahmeverzugsansprüche noch Anspruch auf Einteilung eines Zwischenzeugnisses bestünden. Zweifelhaft sei bereits, ob das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG mit Wissen des Arbeitgebers fortgeführt worden sei. Jedenfalls sei der Widerspruch durch Schreiben der Beklagten vom 28.12.2008 unverzüglich im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG erfolgt. Unabhängig hiervon scheitere der Anspruch des Klägers auch daran, dass entgegen § 17 Abs. 3 TzBfG nicht innerhalb der Klagefrist eine formwirksame Befristungskontrollklage erhoben worden sei. 14 Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch begründen lassen. Die beiden Streitverkündeten sind auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. 15 Zur Begründung seiner Berufung lässt der Kläger vortragen, ihm sei der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zugesagt worden, und zwar schon im Oktober des Jahres 2006. Dafür spreche auch, dass dem Kläger auf seinen Urlaubsantrag hin Urlaub für den 21.12.2006, also nach Ablauf des Befristungsendes, zugesagt worden sei. Spätestens mit dieser Urlaubsgewährung habe eine einvernehmliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Hierfür sprächen auch weitere Indizien, insbesondere der E-Mail-Verkehr sowie die Tatsache, dass der Kläger am 18.12.2006, am Tag seiner Arbeitsleistung nach wie vor Zutritt zum Gebäude und Zugang zum Computersystem der Beklagten gehabt habe. Angesichts dessen habe der Kläger von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgehen dürfen. Es fehle auch an einem unverzüglichen Widerspruch des Geschäftsführers der Beklagten. Der Geschäftsführer habe trotz der Krankmeldung des Klägers keinen Anlass gesehen, der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Die E-Mail des Geschäftsführers vom 21.12.2006 (Bl. 27 d. A.) zeige vielmehr, dass der Geschäftsführer von einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses ausgegangen sei. Dafür spreche auch die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2006 an Frau S und deren Antwort vom 20.12.2006 (Bl. 26 d. A.). 16 Der Kläger beantragt, 17 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2008 – Az. 11 Ca 9214/07, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt € 41.647,46 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 1.783,03 seit 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 1.870,12 seit dem 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008 sowie 01.08.2008, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 2.751,88 seit dem 01.09.2008, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 2.835,90 seit dem 01.10.2008, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 873,33 seit dem 01.11.2008 an den Kläger zu zahlen. 18 2. Dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf die Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt. 19 Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen, 20 die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. 21 Die Beklagte und die Streitverkündeten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 22 Die Beklagte bestreitet, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger im September/Oktober 2006 eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt habe. Es sei schon nicht richtig, dass der Kläger die Initiative zum Gespräch gesucht habe; diese sei vielmehr von dem Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen. Das Gespräch sei deshalb geführt worden, weil man mit dem Kläger über dessen Defizite habe sprechen wollen. In dem Gespräch habe der Kläger die ihm aufgezeigten Defizite nicht bestritten, sondern erklärt, dass er aufgrund der Befristung seines Vertrages verunsichert gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger erklärt, dass eine positive Beurteilung seiner Leistungen natürlich Grundlage jeder Vertragsverlängerungsentscheidung sei; der Kläger müsse daher einen mentalen Weg finden, auf dem er die Befristung als Motivation und nicht als Blockade im Hinblick auf seine Leistungen begreife. 23 Anhand des E-Mail-Schriftverkehrs sei ersichtlich, dass sich die Fachvorgesetzte des Klägers, Frau K , bis Ende Oktober nicht imstande gesehen habe, eine positive Beurteilung zum Kläger abzugeben. Wie sich aus der E-Mail der Personalsachbearbeiterin Frau H vom 06.12.2006 ergebe, habe es bis Anfang Dezember 2006 immer noch keine Beurteilung gegeben, die überhaupt Grundlage für eine Vertragsverlängerung hätte sein können. 24 Ein Verlängerungsvertrag könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 04.12.2006 für den 21.12.2006 Urlaub bewilligt habe. Denn aus der Gewährung von Urlaub nach Befristungsende könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf einen konkludent zustande gekommenen neuen Arbeitsvertrag geschlossen werden. Auch der halbtätige Arbeitsversuch des Klägers am Vormittag des 18.12.2006 könne nicht als konkludentes Angebot einer Vertragsverlängerung verstanden werden, zumal die Beklagte dieses nicht angenommen habe. Die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 21.12.2006 habe keine Arbeitsleistung des Klägers betroffen. Der Kläger habe auch nicht am 18.12.2006 eine E-Mail von Herrn K empfangen und beantwortet, denn er habe seinen Arbeitsplatz bereits um 12:58 Uhr verlassen, die E-Mail von Herrn K sei aber erst 16:26 Uhr auf seinem PC angekommen und noch später beantwortet worden. 25 Von zu Hause habe der Kläger ohnehin keinen Zugriff auf das EDV-System der Beklagten. Entscheidend sei zudem, dass der Kläger seine Arbeitskraft ab Januar 2007 ohnehin nicht angeboten habe und die Ansprüche im Übrigen für den Zeitraum August bis Oktober 2008 nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden seien. Im Übrigen seien teilweise auch die Ausschlussfristen des § 10 des Anstellungsvertrages nicht eingehalten. 26 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. 29 A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. 30 B. In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Entgeltzahlung, noch auf das verlangte Zwischenzeugnis. 31 I. Zahlungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der klägerische Vortrag ist unschlüssig und rechtfertigt keinen Zahlungsanspruch gemäß § 615 BGB. 32 1. Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch wäre der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in den Jahren 2007 und 2008. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da das Arbeitsverhältnis infolge des Befristungsablaufs am 14.12.2006 sein Ende gefunden hat. 33 2. Keinen Erfolg kann der Kläger mit seinem Vorbringen haben, ihm sei eine ausdrückliche Zusage der Weiterbeschäftigung bereits im September oder Oktober 2006 gegeben worden. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 09.02.2009 wiedergegebene Aussage, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich sinngemäß so geäußert, dass sich der Kläger keine Gedanken über eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses machen müsse, kann nicht als rechtsverbindliche Zusage einer Verlängerung des Arbeitsvertrages ausgelegt werden. Selbst wenn eine Äußerung in diesem Sinne gefallen sein sollte, beinhaltet sie nicht mehr als lediglich das Inaussicht stellen einer Verlängerung. Eine konkrete Verlängerungszusage hätte dem gegenüber vorausgesetzt, dass konkret die Kernpunkte der Verlängerung und die maßgebenden Konditionen hätten festgelegt werden müssen. Insbesondere wäre Voraussetzung gewesen, dass die Parteien über diese Kernpunkte Einigkeit erzielt hätten, so etwa besonders über die entscheidende Frage, ob es zu einer unbefristeten oder lediglich befristeten Verlängerung kommen sollte, ferner welche finanziellen Konditionen maßgebend sein sollten. 34 Dass der Kläger selbst nicht von einer sicheren Zusage ausging, erweist sich auch daran, dass er sich nach seinen Angaben im Termin vor dem Lag am 9.2.2009 – zumindest vorsorglich – für die Zeit ab Befristungsende arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatte und nicht ersichtlich ist, dass diese vorsorgliche Meldung nach dem Gespräch zurückgenommen worden wäre. Hätte es eine konkrete Einigung gegeben, hätte es auch nahe gelegen, diese schriftlich zu fixieren, zumal § 11 des geschlossenen Arbeitsvertrages eine Schriftformklausel enthielt. 35 Es hätte zudem nahe gelegen, sich in der Folgezeit auf diese – angeblich bereits endgültig erteilte – Zusage zu berufen. Dies ist jedoch nicht geschehen, seitens des Klägers auch nicht in dem Schreiben vom 02.01.2007, in dem er die Arbeitspapiere und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt. Aufschlussreich ist auch, dass der Kläger in diesem Schreiben nicht etwa ein Zwischenzeugnis – wie nunmehr im Prozess – verlangt hat, dass seine Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht beendet, hätte untermauern können. 36 Dass in jenem Gespräch keine endgültige Zusage erteilt worden ist, erweist sich ferner an dem dem Kläger bekannten und von ihm zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Verkehr zwischen der Personalsachbearbeiterin Frau H und dem Geschäftsführer der Beklagten. Denn Frau H erinnerte in ihrer Mail vom 06.12.2006 den Geschäftsführer der Beklagten an die Beurteilung des Klägers und wies darauf hin, dass bald eine Entscheidung benötigt werde, ob der Vertrag noch einmal um ein Jahr oder unbefristet verlängert werden solle. In einer weiteren Mail vom 12.12.2006 fragt Frau H an, ob es bezüglich der Vertragsverlängerung von Herrn bereits eine Entscheidung gebe. Dies unterstreicht, dass eine Entscheidung über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise eine Vertragsverlängerung erfolgen sollte, gerade noch nicht getroffen worden war. 37 3. Auch auf eine konkludente Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann sich der Kläger nicht berufen. Nicht durchschlagend zugunsten des Klägers erweist sich im vorliegenden Fall die Urlaubsgenehmigung am 04.12.2006 für den 21.12.2006. Denn aus der E-Mail des Klägers vom 04.12.2006 folgt zunächst nur, dass es ihm darum ging, die noch offenen Resturlaubstage abzuwickeln. Demzufolge beantragte er, den 21.12.2006 als Urlaub "einzustellen". Dieser Bitte entsprach der Geschäftsführer der Beklagtenseite mit seiner Antwortmail ebenfalls vom 04.12.2006 mit dem Vermerk "Bitte einstellen". Dies kann ebenso gut als rechnerische Abwicklung des Urlaubsanspruchs verstanden werden. Auf jeden Falls lässt es keinen zwingenden Hinweis darauf zu, dass man eigentlich für den 21.12.2006 die Arbeitskraft des Klägers eingeplant hatte und ihn zu Urlaubszwecken bewusst von der Arbeitsleistung an diesem Tag wieder freistellen wollte. 38 Gegen eine konkludente Verlängerungsvereinbarung spricht zudem, dass ausweislich der E-Mails von Frau H eindeutig war, dass eine Verlängerungsentscheidung gerade noch nicht gefallen war. Eine solche hätte aber positiv getroffen und dem Kläger mitgeteilt werden müssen, um eine rechtlich verbindliche Verlängerung annehmen zu können. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Tatsache, dass der Kläger noch die Zugangsberechtigung hatte, keine entscheidende Bedeutung zu, denn dies ersetzt nicht eine explizit zu treffende Entscheidung über die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Auch aus den E-Mails, die nach Ablauf des Befristungsendes gewechselt worden sind, lässt sich eine wenigstens konkludente Zusage nicht herleiten. Die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.12.2006 an Frau S und weitere Kollegen enthält nur den Hinweis, dass für den Fall, dass Unterstützung benötigt werde, man auf den Geschäftsführer bzw. Frau K zukommen solle. Irgendein Hinweis darauf, dass man den Kläger für die Zeit nach Befristungsende konkret eingeplant oder mit dessen Rückkehr rechne, enthält diese E-Mail nicht. Auch die Antwort von Frau S in ihrer Mail vom 20.12.2006 (Bl. 26 d. A.) lässt diesbezüglich nichts erkennen, denn Frau S bedankt sich für die angebotene Unterstützung und teilt mit, sie gehe momentan davon aus, dass diese nicht benötigt werde. Auch hieraus lässt sich nichts in der Hinsicht ableiten, dass Frau S oder andere Kolleginnen die Mitteilung erhalten hätten, dem Kläger sei eine Weiterbeschäftigung zugesagt worden bzw. es sei mit seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz zu rechnen. Schließlich gibt auch die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 21.12.2006 an den Kläger für das Begehren des Klägers nichts her. In dieser E-Mail bittet der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger lediglich, ihm die Antwort auf die Mail von Herrn K hinsichtlich der Postlaufzeiten noch zukommen zu lassen. Darin kann keine Zusage erblickt werden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzuführen; vielmehr wird eine Bitte auf Informationserteilung aus vorangegangenen Arbeitsvorgängen geäußert. Sie lässt nicht erkennen, dass der Kläger in der Zukunft mit weiteren Arbeiten betraut und weiter beschäftigt werden soll. 39 4. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG verneint. Fraglich ist bereits eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an das Ende der Befristung, das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzt wird (BAG Urteil vom 20.02.2002 – 7 AZR 748/00 – NZA 2002, 789). 40 Denn die Befristung endete am 14.12.2006. Unstreitig hat der Kläger am folgenden Tag, dem 15.12.2006 nicht gearbeitet. 41 Soweit der Kläger darauf abstellt, am Vormittag des 18.12.2006 gearbeitet zu haben, fehlt es, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, jedenfalls an einem Nachweis darüber, dass dies mit Wissen des Arbeitgebers geschehen ist, zumal die Kenntnis des Teamleiters nicht ausreichend wäre. 42 Angesichts der Weihnachtsfeiertage ist jedenfalls festzuhalten, dass die Beklagte durch ihr Schreiben vom 28.12.2008 – zugegangen am 30.12.2008 – unverzüglich widersprochen hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass unverzüglich nicht bedeutet, dass sofort nach Kenntniserlangung widersprochen muss, sondern dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Einzelfalls eine kurz zu bemessende Frist zur Ausübung des Widerspruchs zur Verfügung steht (BAG Urteil vom 11.07.2007 – 7 AZR 501/06 – AP HRG § 57 a Nr. 12). 43 Angesichts der vorliegenden Einzelfallumstände, insbesondere der weiteren Erkrankung des Klägers und der Weihnachtsfeiertage, ist die Reaktion der Beklagten als unverzüglich anzusehen. 44 5. Unabhängig hiervon ist der Anspruch gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG auch deshalb nicht gegeben, weil der Kläger die Klagefrist des § 17 Satz 3 TzBfG nicht gewahrt hat. Denn unstreitig ist innerhalb der insoweit geltenden Klagefrist eine Befristungskontrollklage nicht erhoben worden, so dass kein Anspruch gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG besteht. 45 6. Schließlich scheitert der Anspruch unabhängig vom Vorstehenden an einem ordnungsgemäßen Arbeitsangebot des Klägers. Ein tatsächliches Angebot, wie es § 294 BGB voraussetzt, ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und auch danach für die Zeit ab dem 02.01.2009 nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat vielmehr durch Schreiben vom 02.01.2009 seine Arbeitspapiere und ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, ohne danach tatsächlich seine Arbeitskraft anzubieten. Auch ein wörtliches Arbeitsangebot ist nach dem 02.01.2007 nicht erfolgt. 46 Erst mehr als neun Monate später hat der Kläger nicht tatsächlich, aber wörtlich durch Anwaltsschreiben vom 18.10.2007 seine Arbeitskraft angeboten. 47 Angesichts dieses Verlaufs fehlt es an einem ausreichenden tatsächlichen Arbeitsangebot und für den Entgeltzeitraum bis zum Zugang des Anwaltsschreibens vom 18.10.2007 auch an einem wörtlichen Angebot. Zudem ist durch diesen Verlauf die nach § 297 BGB erforderliche Arbeitsbereitschaft des Klägers grundlegend in Frage gestellt. Auch hieran scheitert jedenfalls der Zahlungsanspruch des Klägers. 48 II. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses steht dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann nur in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis entstehen. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger hingegen allein einen Anspruch auf ein Endzeugnis. Dieser Anspruch ist unstreitig erfüllt. 49 III. Insgesamt hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. 50 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung und auch kein Fall von Divergenz vorlag. 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. 53 Dr. Griese Spicker Dujardin