Beschluss
2 TaBV 111/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist nur zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung eine konkrete Meinungsverschiedenheit darüber besteht, dass der Arbeitgeber die begehrte Auskunft verweigert.
• Ein Antrag zur Einsetzung der Einigungsstelle muss konkret benennen, welche bestimmten Auskünfte oder Unterlagen vom Arbeitgeber nicht erteilt oder zusätzlich verlangt werden.
• Ist der Arbeitgeber bereit und faktisch dazu, konkrete Fragen zu beantworten, fehlt es an der für § 109 BetrVG erforderlichen Streitlage; allgemeine Feststellungsanträge sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Einigungsstelle ohne konkrete Auskunftsverweigerung • Die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG ist nur zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung eine konkrete Meinungsverschiedenheit darüber besteht, dass der Arbeitgeber die begehrte Auskunft verweigert. • Ein Antrag zur Einsetzung der Einigungsstelle muss konkret benennen, welche bestimmten Auskünfte oder Unterlagen vom Arbeitgeber nicht erteilt oder zusätzlich verlangt werden. • Ist der Arbeitgeber bereit und faktisch dazu, konkrete Fragen zu beantworten, fehlt es an der für § 109 BetrVG erforderlichen Streitlage; allgemeine Feststellungsanträge sind unzulässig. Der bundesweit zuständige Betriebsrat der Arbeitgeberin verlangte im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsänderung den vollständigen Business-Case zum Projekt sowie Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Der Wirtschaftsausschuss erhielt Teile der Planungen und stellte mehrere Fragenkataloge, die von der Arbeitgeberin beantwortet wurden; es fanden mündliche Erläuterungen statt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle, auch mit dem Ziel festzustellen, dass die Antworten ungenügend seien. Das Arbeitsgericht bestellte einen Einigungsstellenvorsitzenden und wies weitere Anträge zurück. Die Arbeitgeberin wandte im Beschwerdeverfahren ein, sie habe stets Antworten gegeben und sei weiterhin bereit, konkrete Fragen zu beantworten; daher fehle eine Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 109 BetrVG. • § 109 BetrVG setzt eine bestehende Meinungsverschiedenheit voraus, ob der Arbeitgeber ein konkretes Auskunftsverlangen berechtigt nicht beantwortet. • Die Einigungsstelle kann nur klären, ob eine konkrete Auskunftspflicht besteht, wann und in welcher Form Auskunft zu erteilen ist, nicht aber zunächst unkonkret zu beantwortenden Fragenstellen Platz zu schaffen. • Der Antrag muss genau benennen, welche Auskünfte oder Unterlagen verweigert oder noch nicht erteilt sind; bloße Behauptungen oder allgemeine Feststellungsersuchen genügen nicht. • Wenn der Arbeitgeber sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft und bereit ist, konkret gestellte Fragen zu beantworten, fehlt die erforderliche Streitlage für die Einsetzung nach § 109 BetrVG. • Ein feststellender Beschluss der Einigungsstelle ohne Vollstreckbarkeit und ohne konkrete Abgrenzung des Zeitpunkts der angeblichen Mangelfolge ist außerhalb der Zuständigkeit und beseitigt den Streit nicht. • Solange die Parteien im Gespräch bleiben und der Arbeitgeber weitere Erläuterungen anbietet, ist nicht ersichtlich, dass die Anwesenheit eines Einigungsstellenvorsitzenden erforderlich ist. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet: Die Einigungsstelle ist derzeit offensichtlich unzuständig, weil keine konkrete Meinungsverschiedenheit über die Nichterteilung bestimmter Auskünfte vorliegt. Der Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle wird daher zurückgewiesen, soweit er über die bereits getroffene Bestellung des Vorsitzenden hinausgeht. Entscheidend war, dass die Arbeitgeberin die gestellten Fragen beantwortet und ihre Bereitschaft zu weiterer Konkretisierung erklärt hat, sodass kein vollstreckungsfähiger Anspruch auf Auskunftserteilung besteht. Der Betriebsrat kann bei konkret vorgetragenen, weiterhin verweigerten Informationsbegehren erneut die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen.