Beschluss
4 Ta 467/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bemessung des Vergleichswertes ist auf die erledigten Streitgegenstände abzustellen, nicht auf die vertraglich vereinbarten Leistungspositionen.
• Bei Bestandsstreitigkeiten nach Kündigung begrenzt § 42 Abs. 4 GKG den maßgeblichen Wert auf das Vierteljahresgehalt; Abfindungen bleiben unberücksichtigt.
• Regelungen im Vergleich, die lediglich einzelne aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehende Rechte vorziehen, hinauszögern oder modifizieren und keine unabhängigen Streitgegenstände betreffen, erhöhen den Vergleichswert nicht.
• Die anwaltliche Gebührenbemessung hat sich nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu richten; die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG gilt auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Vergleichswert in Kündigungsschutzstreit: Vierteljahreslohn als Höchstmaß • Zur Bemessung des Vergleichswertes ist auf die erledigten Streitgegenstände abzustellen, nicht auf die vertraglich vereinbarten Leistungspositionen. • Bei Bestandsstreitigkeiten nach Kündigung begrenzt § 42 Abs. 4 GKG den maßgeblichen Wert auf das Vierteljahresgehalt; Abfindungen bleiben unberücksichtigt. • Regelungen im Vergleich, die lediglich einzelne aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehende Rechte vorziehen, hinauszögern oder modifizieren und keine unabhängigen Streitgegenstände betreffen, erhöhen den Vergleichswert nicht. • Die anwaltliche Gebührenbemessung hat sich nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu richten; die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG gilt auch für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit. Die Parteien schlossen in einem Kündigungsrechtsstreit einen umfassenden Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung zum 31.03.2009 endet. Der Kläger wird bis dahin widerruflich freigestellt bei Fortzahlung von Fixgehalt und variablen Zielen; die Beklagte zahlt eine Abfindung von 64.000 EUR; eine fiktive Weiterführung der Betriebsrentenansprüche bis September 2010 wird vereinbart; weitere Regelungen betrafen Firmenwagenrückgabe, vorzeitige Beendigung durch den Arbeitnehmer gegen Zahlung zusätzlicher Monatsabfindungen, Nebentätigkeiten, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis und den Verzicht auf ein Arbeitgeberdarlehen. Das Arbeitsgericht setzte den Verfahrens- und Vergleichswert deutlich niedriger an als vom Klägervertreter beantragt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten, die weitere Werte (Freistellungszeitraum, betriebliche Altersversorgung, Darlehen, mögliche Schadensersatzansprüche, etc.) berücksichtigt sehen wollten. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Grundsatz: Der Vergleichswert bemisst sich nach den durch den Vergleich erledigten Streitgegenständen, nicht danach, welche Leistungen die Parteien vereinbaren. • Für Bestandsstreitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nach § 42 Abs. 4 GKG als Höchstmaß der Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts; Abfindungen bleiben außer Ansatz. • Regelungen, die lediglich einzelne aus dem Arbeitsverhältnis folgende Rechte (z. B. Freistellung, Verschiebung von Rentenanwartschaften, vorgezogene Rückgabe von Firmenwagen, Vereinbarungen über Nebentätigkeiten) hinsichtlich des Zeitpunkts oder der Modalitäten verändern, dienen der Vergleichsbeilegung des Kündigungsstreits und begründen keine Erhöhung des Vergleichswerts über den Vierteljahresbetrag hinaus. • Die Berufung auf allgemeine anwaltsvergütungsrechtliche Wertmaßstäbe (z. B. § 9 ZPO, § 23 RVG/§ 33 RVG) ist nicht geeignet, die spezielle Beschränkung des § 42 Abs. 4 GKG zu umgehen; die für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften sind auch für die Gegenstandswertbemessung heranzuziehen. • Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass keine unabhängig vom Kündigungsrechtsstreit streitigen Nebenpunkte vorlagen; daher sind die vom Klägervertreter geltend gemachten zusätzlichen Werteziffern nicht zu berücksichtigen. • Folge: Die vom Arbeitsgericht festgesetzten Werte (Verfahrenswert 30.600 EUR; Vergleichswert 189.250 EUR) sind nicht zu beanstanden, weil die ersuchten Wertsteigerungen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. • Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten wurde zurückgewiesen. Entscheidend ist, dass bei Vergleichsbeendigungen von Kündigungsschutzstreitigkeiten der Gegenstandswert nach § 42 Abs. 4 GKG auf das Vierteljahresgehalt begrenzt ist und Abfindungen unberücksichtigt bleiben. Vereinbarungen über Freistellungen, fiktive Weiterführung einzelner Ansprüche (z. B. Betriebsrente), vorzeitige Beendigungsrechte mit zusätzlicher Abfindung, Rückgaberegelungen oder Zeugnisvereinbarungen dienen nur der Beilegung des Bestandsstreits und schaffen keine selbstständigen Streitgegenstände, die den Vergleichswert erhöhen könnten. Die vom Klägervertreter beantragten zusätzlichen Werteziffern konnten daher nicht berücksichtigt werden; das Arbeitsgericht hat den Vergleichswert und den Verfahrenswert zutreffend bemessen. Daraus folgt die zurückweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.