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Urteil

10 Sa 1151/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versetzung ist auf die in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT genannten, objektiven Kriterien abzustellen; die individuelle tägliche Arbeitszeit ist bei der Beurteilung, ob eine Fahrtzeiterhöhung wesentlich ist, nicht zu berücksichtigen. • Eine wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit im Sinn des 3. Spiegelstrichs liegt vor, wenn die Hin- und Rückfahrt mit dem bisherigen Beförderungsmittel gegenüber der bisherigen Fahrtzeit um mehr als 10 % zunimmt, sofern dies durch objektivierbare Maßgrößen gestützt wird. • Regelmäßig sind auch regelmäßig auftretende Stauzeiten oder Baustellen als objektivierbare, fahrtzeiterhöhende Umstände zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur vorübergehend auftreten.
Entscheidungsgründe
Versetzungszulage: Wesentliche Fahrtzeiterhöhung bemisst sich objektiv nach Anlage 12 EKT • Bei Versetzung ist auf die in § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT genannten, objektiven Kriterien abzustellen; die individuelle tägliche Arbeitszeit ist bei der Beurteilung, ob eine Fahrtzeiterhöhung wesentlich ist, nicht zu berücksichtigen. • Eine wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit im Sinn des 3. Spiegelstrichs liegt vor, wenn die Hin- und Rückfahrt mit dem bisherigen Beförderungsmittel gegenüber der bisherigen Fahrtzeit um mehr als 10 % zunimmt, sofern dies durch objektivierbare Maßgrößen gestützt wird. • Regelmäßig sind auch regelmäßig auftretende Stauzeiten oder Baustellen als objektivierbare, fahrtzeiterhöhende Umstände zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur vorübergehend auftreten. Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten angestellt und wurde zum 18.02.2008 von ihrem bisherigen Dienstort D nach K versetzt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet die Dienstvereinbarung ProD mit Anlage 12 EKT Anwendung, die bei Nichtannahme eines Wohnsitzwechsels eine Versetzungszulage vorsieht, wenn eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist. Die Klägerin hat behauptet, die neue Dienststelle liege weiter entfernt (ca. 47 km statt 20 km) und die Fahrtzeiten hätten sich erheblich erhöht; mit PKW sowie unter Einbeziehung der tatsächlichen Strecken- und Stauverhältnisse ergäben sich deutlich längere Hin- und Rückfahrten. Die Beklagte lehnte die Zulage ab und verwies auf objektive Routenplanerangaben und darauf, dass bei der Beurteilung nicht die individuelle Arbeitszeit zu berücksichtigen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz wurde die Klage dagegen erfolgreich geführt. • Die Berufung war zulässig und begründet; die Klägerin hat Anspruch auf Versetzungszulage für den Zeitraum 18.02.2008–31.05.2008 in Höhe von insgesamt 533,21 € plus Zinsen. • Auslegung der Anlage 12 EKT: Die vier Spiegelstriche des § 6 Abs. 7 Anlage 12 EKT benennen alternativ verwertbare objektive Kriterien für die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr (Entfernung im Vergleich, absolute Entfernung >25 km, wesentliche Erhöhung der Fahrtzeit bei Beibehaltung des bisherigen Beförderungsmittels, zeitlicher Aufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). • Die individuelle tägliche Arbeitszeit ist bei der Auslegung des 3. Spiegelstrichs nicht einzubeziehen, weil die Tarifnorm hierfür keinen Anhaltspunkt gibt; der Wortlaut und Systematik der Anlage 12 EKT sprechen für eine rein fahrzeitbezogene Betrachtung. • Bei der Bemessung der Fahrtzeit sind objektivierbare Faktoren maßgeblich; regelmäßige Stau- und Baustellenlagen können berücksichtigt werden, weil sie nicht rein subjektiv beeinflussbar sind. • Als praktikable Richtschnur kann bei der Abgrenzung einer wesentlichen Änderung eine Grenze von rund 10 % herangezogen werden; die Routenplaner ergaben für die Klägerin eine Erhöhung der Hin- und Rückfahrtzeiten von mehr als 10 %, sodass die Voraussetzung des 3. Spiegelstrichs erfüllt ist. • Damit war ein Wohnsitzwechsel im Sinne des § 6 Abs. 8 Anlage 12 EKT möglich und die Klägerin, die nicht umgezogen ist, hat nach § 6 Abs. 3 DV ProD Anspruch auf die tarifliche Versetzungszulage. Die Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 533,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.06.2008 zu zahlen. Begründet ist dies damit, dass nach objektiver Auslegung der einschlägigen Tarifregelung (Anlage 12 EKT) die Fahrtzeit für die Hin- und Rückfahrt mit dem bisherigen Beförderungsmittel durch die Versetzung wesentlich erhöht wurde; dabei ist auf objektive Maßgrößen abzustellen und regelmäßig auftretende Stau- bzw. Baustellenzeiten können berücksichtigt werden. Die individuelle tägliche Arbeitszeit bleibt bei der Prüfung unberücksichtigt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen.