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Urteil

9 Sa 1147/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage kann die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifwerks auf ein individuelles Arbeitsverhältnis verbindlich klären. • Eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die das Tarifwerk eines Arbeitgebers "in ihrer jeweiligen Fassung" einbezieht, erfasst auch spätere Tarifverträge der Rechtsnachfolgerin, soweit der persönliche Geltungsbereich des Arbeitnehmers betroffen ist. • Eine derartige Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen und begründet für den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tarifliche Regelung in der zum Betriebsübergang bestehenden Fassung (statische Weitergeltung), ohne dass dadurch die Ausschlusswirkung firmeninterner Tarifverträge eintritt. • Eine Bezugnahmeklausel stellt keine Tarifwechselklausel dar; sie verweist nicht auf spätere Firmentarifverträge des Erwerbers und rechtfertigt deren Vorrang nicht. • Die Klage ist begründet und die Berufung der Arbeitgeberin ist kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Dynamische Bezugnahmeklausel: statische Weitergeltung des Tarifwerks nach Betriebsübergang • Eine Feststellungsklage kann die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifwerks auf ein individuelles Arbeitsverhältnis verbindlich klären. • Eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, die das Tarifwerk eines Arbeitgebers "in ihrer jeweiligen Fassung" einbezieht, erfasst auch spätere Tarifverträge der Rechtsnachfolgerin, soweit der persönliche Geltungsbereich des Arbeitnehmers betroffen ist. • Eine derartige Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen und begründet für den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tarifliche Regelung in der zum Betriebsübergang bestehenden Fassung (statische Weitergeltung), ohne dass dadurch die Ausschlusswirkung firmeninterner Tarifverträge eintritt. • Eine Bezugnahmeklausel stellt keine Tarifwechselklausel dar; sie verweist nicht auf spätere Firmentarifverträge des Erwerbers und rechtfertigt deren Vorrang nicht. • Die Klage ist begründet und die Berufung der Arbeitgeberin ist kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wird zugelassen. Die Klägerin war seit 1993 bei der D-Organisation als Angestellte beschäftigt; ihr Arbeitsvertrag verweist auf das Tarifwerk der D in ihrer jeweiligen Fassung. Nach Privatisierung und Rechtsnachfolge trat die D AG an die Stelle der früheren Dienststelle, später erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte am 25. Juni 2007. Die Beklagte schloss am 24. Juni 2007 Firmentarifverträge mit ver.di, die in Teilen ungünstigere Regelungen enthaltenen. Die Klägerin, nicht gewerkschaftlich organisiert, verlangt Feststellung, dass das Tarifwerk der D AG in der zum 24. Juni 2007 bestehenden Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit der Einwendung, die Bezugnahmeklausel müsse als Tarifwechselklausel verstanden werden bzw. die Klage sei unklar. Das LAG prüfte Zulässigkeit und Auslegung der Bezugnahmeklausel und die Wirkung des Betriebsübergangs. • Zulässigkeit: Feststellungsklage kann die Anwendbarkeit eines Tarifwerks klären; Feststellungsinteresse liegt vor, weil das Tarifwerk für die Klägerin günstiger ist (§ 256 ZPO). • Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB: Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Bezugnahmeklausel nehmen alle für Angestellte der D einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Arbeitsvertrag auf. • Rechtsnachfolge und Gesetzgebung: § 21 Postpersonalrechtsgesetz sichert die Weitergeltung der Tarifverträge bis zum Abschluss neuer Tarifverträge; die D AG ist Rechtsnachfolgerin, somit blieb der dynamische Verweis inhaltlich bestehen. • Gleichstellungsabrede: Die Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede zu verstehen; sie bezweckt die Gleichbehandlung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit tarifgebundenen und führt regelmäßig zur dynamischen bzw. statischen Weitergeltung des bezogenen Tarifwerks. • Keine Tarifwechselklausel: Wortlaut und Umstände rechtfertigen keine Auslegung dahin, dass Firmentarifverträge des Erwerbers an die Stelle des in der Klausel genannten Tarifwerks treten; der Employerwechsel allein begründet keinen Tarifwechsel. • Rechtswirkungen bei Tarifpluralität: Die individuelle Bezugnahme führt nicht zur tarifrechtlichen Verdrängung der Firmentarifverträge; bei Normkonkurrenz kommt das individualrechtliche Günstigkeitsprinzip zur Anwendung (vgl. § 4 Abs. 3 TVG). • Ergebnisfolgen: Wegen der vorstehenden Erwägungen ist die Klage begründet; die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und ist kostenpflichtig zurückzuweisen; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung, dass das Tarifwerk der D AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, war erfolgreich. Das LAG hält die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag von 1993 für wirksam und als dynamischen Verweis zu verstehen, der die späteren Tarifvereinbarungen der Rechtsnachfolgerin zumindest in der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Fassung umfasst. Eine Auslegung der Klausel als Tarifwechselklausel, die die Firmentarifverträge der Beklagten an die Stelle des bisherigen Tarifwerks treten ließe, wurde verneint. Da die Klägerin nicht tarifgebunden ist, verdrängen die Firmentarifverträge der Beklagten die individuelle Bezugnahmeklausel nicht; die Klägerin kann sich auf die statisch weitergeltende Fassung des D- Tarifwerks berufen. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen.