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Urteil

9 Sa 1/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die ratierliche Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zur Ermittlung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften rechtfertigt keine unzulässige Altersdiskriminierung. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz tritt nicht vorrangig neben dem BetrAVG, wenn das BetrAVG spezielle Regelungen zur Altersbehandlung enthält. • Die Richtlinie 2000/78/EG begründet keinen unmittelbar anwendbaren Anspruch zugunsten des Arbeitnehmers, soweit der Sicherungsfall vor Ablauf der einschlägigen Umsetzungsfristen eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Ratierliche Quotierung nach § 2 Abs.1 BetrAVG ist keine unzulässige Altersdiskriminierung • Die ratierliche Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zur Ermittlung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften rechtfertigt keine unzulässige Altersdiskriminierung. • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz tritt nicht vorrangig neben dem BetrAVG, wenn das BetrAVG spezielle Regelungen zur Altersbehandlung enthält. • Die Richtlinie 2000/78/EG begründet keinen unmittelbar anwendbaren Anspruch zugunsten des Arbeitnehmers, soweit der Sicherungsfall vor Ablauf der einschlägigen Umsetzungsfristen eingetreten ist. Der Kläger, seit 1982 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, schied nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Arbeitgeberin am 1.9.2005 aus und erhielt vom Insolvenz­sicherer einen Anwartschaftsausweis mit einer zu sichernden Leistung von EUR 229,54 (Quote 65,3206 %). Die Arbeitgeberin hatte eine Versorgungsordnung mit ratierlicher Staffelung der Rentenansprüche (§ 2 Abs.1 BetrAVG-relevante Herleitung) und einer Regelung zur Unverfallbarkeit (§ 11). Der Kläger klagt darauf, die vom Beklagten gesicherte Anwartschaft in Höhe von EUR 296,34 oder jedenfalls mit einem höheren Zeitwertfaktor festzustellen, weil die ratierliche Berechnung jüngere Arbeitnehmer gegenüber älteren benachteilige und damit europarechtlich/unterschieds­behandlungsrechtlich unzulässig sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbares Recht: Der Beklagte hat gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG und den Bestimmungen der Versorgungsordnung korrekt gerechnet; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs.1 BetrAVG bestehen nicht. • AGG-Konkurrenz: Das AGG steht als Kollisionsnorm zurück, soweit das BetrAVG spezielle Regelungen zum Merkmal Alter enthält; zudem ist fraglich, ob das AGG auf Ansprüche anwendbar ist, deren Sicherungsfall vor Inkrafttreten fällt (§ 33 AGG). • Europarecht: Die Richtlinie 2000/78/EG war für den Sicherungsfall nicht zwingend unmittelbar anwendbar, weil die Umsetzungsfrist noch lief; selbst bei hypothetischer Anwendbarkeit ist die ratierliche Kürzung nach Art.2 Abs.2 lit. i RL 2000/78/EG gerechtfertigt. • Sachliche Rechtfertigung: Die mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer wird durch legitime Ziele (Honorar für Betriebstreue, praktikable und einheitliche Berechnungsregel) gerechtfertigt; die Maßnahme ist angemessen und erforderlich, berücksichtigt zudem steigende Prozentsätze für längere Dienstzeiten, sodass eine Gesamtgerechtigkeit der Regelung gewahrt bleibt. • Ergebnis der Prüfungen: Die vom Beklagten verwendeten Zeitwertfaktoren und die daraus folgende zu sichernde Leistung sind rechtlich nicht zu beanstanden; deshalb war die Klage abzuweisen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Zeitwertfaktor und die zu sichernde Anwartschaft nach § 2 Abs.1 BetrAVG zutreffend berechnet; eine Rechtsverletzung durch unzulässige Altersdiskriminierung liegt nicht vor. Weder das AGG noch die Richtlinie 2000/78/EG führen zu einem anderen Ergebnis, weil das BetrAVG spezielle Regelungen enthält, der Sicherungsfall vor Inkrafttreten des AGG bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie eingetreten ist und die ratierliche Quotierung sachlich gerechtfertigt sowie verhältnismäßig ist. Die Revision wird zur Fortbildung des Betriebsrentenrechts zugelassen.