Beschluss
10 Ta 109/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien zur Güteverhandlung anordnen und bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nach §141 Abs.3 ZPO verhängen.
• Eine Entschuldigung ist nur ausreichend, wenn sie substantiiert darlegt, warum persönliches Erscheinen unmöglich war und weshalb ein Vertreter zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet ist.
• Ein Prozessbevollmächtigter ist nur dann geeigneter Vertreter i.S.d. §141 Abs.3 S.2 ZPO, wenn er selbst über eigene, hinreichende Sachkenntnis verfügt.
• Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist vom Ermessen des Gerichts abhängig; die Höhe ist innerhalb eines weiten Rahmens zu prüfen und hier moderat bemessen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Nichterscheinen in Güteverhandlung • Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien zur Güteverhandlung anordnen und bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nach §141 Abs.3 ZPO verhängen. • Eine Entschuldigung ist nur ausreichend, wenn sie substantiiert darlegt, warum persönliches Erscheinen unmöglich war und weshalb ein Vertreter zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet ist. • Ein Prozessbevollmächtigter ist nur dann geeigneter Vertreter i.S.d. §141 Abs.3 S.2 ZPO, wenn er selbst über eigene, hinreichende Sachkenntnis verfügt. • Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist vom Ermessen des Gerichts abhängig; die Höhe ist innerhalb eines weiten Rahmens zu prüfen und hier moderat bemessen. Die Parteien stritten um Vergütungs- und Herausgabeansprüche. Der Beklagte bat das Arbeitsgericht vor dem Gütetermin um Entbindung vom persönlichen Erscheinen aus beruflichen Gründen und teilte mit, sein Prozessbevollmächtigter sei unterrichtet und zum Vergleich befugt. Das Gericht wies darauf hin, dass ein betrieblicher Vertreter gemäß §141 ZPO möglich sei. Zum Gütetermin erschien der Beklagte nicht; sein Prozessbevollmächtigter legte eine Vollmacht nach §141 Abs.3 ZPO vor, konnte aber konkrete Fragen zur Vergütungsvereinbarung und zu behaupteten Barzahlungen nicht beantworten. Das Arbeitsgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld von 200 EUR wegen Nichterscheinens des nicht hinreichend entschuldigten Beklagten. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und berief sich u.a. auf Entschuldigung, fehlende Einlassungspflicht und Vertrauensschutz aus einem früheren Termin. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht (§131 Abs.3 ZPO i.V.m. §380 Abs.3 ZPO). • Rechtliche Grundlage: Nach §51 ArbGG kann das Gericht persönliches Erscheinen anordnen; §141 Abs.3 ZPO sieht Sanktionen für unentschuldigtes Ausbleiben vor. • Ermessensausübung: Die Anordnung des Ordnungsgeldes lag im gerichtlichen Ermessen und wurde nicht überschritten; die formellen Voraussetzungen waren gegeben. • Unzureichende Entschuldigung: Die vorgebrachten beruflichen Gründe waren unsubstantiiert und rechtfertigten nicht das Fehlen des Beklagten; das Gericht hatte ausdrücklich die Entsendung eines betrieblichen Vertreters nahegelegt. • Geeigneter Vertreter: Ein Prozessbevollmächtigter ist nur dann geeignet, wenn er eigene, sachkundige Kenntnisse besitzt; hier konnte der Bevollmächtigte entscheidungsrelevante Fragen nicht beantworten. • Zweck der Vorschriften: Persönliches Erscheinen dient der raschen und umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der Prozessleitung (§139 ZPO). Das Fehlen einer späteren Notwendigkeit weiterer Termine schließt die Sanktion nicht aus. • Vertrauensschutz: Ein vorheriger Termin ohne Sanktion begründet keinen Vertrauenstatbestand, weil nicht dargelegt wurde, dass die Situation vergleichbar war. • Höhe des Ordnungsgeldes: Die Festsetzung von 200 EUR liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und ist angesichts des Streitwerts moderat. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigte das vom Arbeitsgericht Bonn verhängte Ordnungsgeld von 200 EUR. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte sein persönliches Erscheinen nicht ausreichend substantiiert entschuldigt hatte und sein Prozessbevollmächtigter nicht über ausreichende eigene Sachkenntnis verfügte, um als geeigneter Vertreter nach §141 Abs.3 S.2 ZPO zu gelten. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Aufklärung des Sachverhalts und der Prozessförderung; daher war die Sanktion im Ermessen des Gerichts gerechtfertigt. Die Höhe des Ordnungsgeldes wurde als moderat und nicht zu beanstanden beurteilt.