Beschluss
4 Ta 135/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0605.4TA135.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.12.2008 13 Ca 879/08 abgeändert: Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Schlosser mit Wirkung ab dem 18.12.2008 für die Durchführung des Verfahrens 13 Ca 879/08 gemäß § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Beklagte derzeit keine Raten aus seinem Einkommen und keine Beiträge aus seinem Vermögen zu leisten hat. 1 G r ü n d e : 2 In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das Arbeitsgericht auch ohne ausdrückliche Klarstellung vonseiten der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11 a ArbGG beigeordnet werden kann (LAG Köln, 26.03.1998 2 Ta 398/97; 26.11.1986 10 Ta 297/86). Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er den Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG umstellt. 3 Für einen Antrag nach § 11 a ArbGG ist die Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO nicht zu prüfen. Die Beiordnung konnte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig wäre (§ 11 a Abs. 2 ArbGG). Denn der Beklagte verteidigt sich gegen eine Klage. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Die Rechtsverteidigung kann grundsätzlich nicht als offensichtlich mutwillig angesehen werden. 4 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 5 Dr. Backhaus