Urteil
13 Sa 367/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur wirksam, wenn konkrete, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannte Tatsachen offenbart wurden; allgemein bekannte oder allgemeine wirtschaftliche Bewertungen genügen nicht.
• Die Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ist nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB wirksam, die mit positiver, zuverlässiger und möglichst vollständiger Kenntnis des Kündigungsberechtigten beginnt.
• Ein Schreiben des Arbeitnehmers, das eine Veröffentlichung androht, hemmt die bereits begonnene Ausschlussfrist nur dann, wenn es den bisherigen Kündigungssachverhalt hemmt; es kann aber einen neuen, gesonderten Kündigungsvorwurf begründen und damit eine neue Frist auslösen.
• Bei Überschreitung der einwöchigen Anhörungsfrist kann eine Verlängerung gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. Urlaub und Verlegungswunsch der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen Dissertation: keine Geheimnisverletzung und verfristeter Kündigungsgrund • Eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nur wirksam, wenn konkrete, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannte Tatsachen offenbart wurden; allgemein bekannte oder allgemeine wirtschaftliche Bewertungen genügen nicht. • Die Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ist nur innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB wirksam, die mit positiver, zuverlässiger und möglichst vollständiger Kenntnis des Kündigungsberechtigten beginnt. • Ein Schreiben des Arbeitnehmers, das eine Veröffentlichung androht, hemmt die bereits begonnene Ausschlussfrist nur dann, wenn es den bisherigen Kündigungssachverhalt hemmt; es kann aber einen neuen, gesonderten Kündigungsvorwurf begründen und damit eine neue Frist auslösen. • Bei Überschreitung der einwöchigen Anhörungsfrist kann eine Verlängerung gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. Urlaub und Verlegungswunsch der Beteiligten. Die Klägerin, seit 1991 bei der Beklagten als Referentin beschäftigt und tariflich unkündbar, promovierte 2008 und fertigte die Dissertation weitgehend in dienstfreier Zeit an. Sie informierte ihren Vorgesetzten frühzeitig und legte die Arbeit mehrfach vor; die Beklagte las die Arbeit abschließend am 30.09.2008. In Personalgesprächen im Oktober 2008 wurde der Klägerin vorgeworfen, vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offengelegt und geschäftsschädigende Äußerungen getroffen zu haben. Die Klägerin bot an, kritische Passagen nachzubearbeiten, und schrieb am 25.10.2008 an den Vorgesetzten, er möge konkrete Belege benennen; sie drohte bei Fristablauf mit Veröffentlichung. Die Beklagte sprach am 10.11.2008 außerordentliche, fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Kein wichtiger Kündigungsgrund (§ 626 Abs.1 BGB): Die angeführten Passagen der Dissertation enthielten keine Tatsachen, die nur einem engen Personenkreis der Beklagten bekannt sind; beschrieben wurden überwiegend allgemein bekannte oder betriebsübliche Abläufe und allgemeine wirtschaftliche Bewertungen, somit keine Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. • Keine geschäftsschädigenden Äußerungen: Kritische, wissenschaftliche Bewertungen der Wirtschaftlichkeit intermodaler Produkte sind durch Auswertung allgemein zugänglicher Daten getragen und nicht geeignet, das Ansehen des Arbeitgebers derart zu schädigen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre. • Verfristung nach § 626 Abs.2 BGB: Die zweiwöchige Ausschlussfrist begann mit der positiven Kenntnis des kündigungsberechtigten Vorgesetzten nach dem Lesen der Dissertation und dem Personalgespräch am 15.10.2008; damit war die Kündigung vom 10.11.2008 verfristet. • Anhörung und Fristverlängerung: Die Anhörung am 15.10.2008 war trotz Überschreitung der Regelfrist von einer Woche noch gerechtfertigt wegen besonderer Umstände (Urlaub der Klägerin und Verlegungsterminwunsch). • Keine Hemmung der Frist durch Schreiben der Klägerin vom 25.10.2008: Dieses Schreiben konnte die bereits laufende Ausschlussfrist nicht hemmen, weil es allenfalls einen neuen Kündigungsvorwurf begründete; insoweit bedurfte es einer gesonderten Beurteilung und Frist. • Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: Die Beklagte hatte selbst Zeit verstreichen lassen und nutzte erst spät die Kenntnis von der Dissertation; die Klägerin zeigte Bereitschaft zur Überarbeitung und es war bislang keine Veröffentlichung erfolgt. • Kosten und Revision: Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung einzelfallbezogen ist. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt: Die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 10.11.2008 ist unwirksam, weil weder ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Abs.1 BGB vorliegt noch die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB gewahrt wurde. Die Dissertation enthielt keine offenbarten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und keine derart geschäftsschädigenden Äußerungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Anhörung der Klägerin erfolgte in zulässiger Weise und die Beklagte hat durch ihr verzögertes Reagieren die Situation mitverursacht. Daher hat das Arbeitsverhältnis fortbestanden; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und die Revision wurde nicht zugelassen.