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Urteil

8 Sa 184/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2009:0729.8SA184.09.00
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Leitsätze

- Grundsätze tatsächlicher Art als Voraussetzung für eine Eingruppierung in Tarifgrupe 3 nach § 2 Abs. 7 Entgelttarifvertrag

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Grundsätze tatsächlicher Art als Voraussetzung für eine Eingruppierung in Tarifgrupe 3 nach § 2 Abs. 7 Entgelttarifvertrag Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten nunmehr noch um die Eingruppierung des Klägers für die Monate Februar 2007 bis April 2007, Juni 2007, August 2007 sowie Oktober 2007 bis Juni 2008. Die Beklagte betreibt mehrere Schnellrestaurants. Der am .1974 geborene Kläger ist seit dem 23.08.2002 in der Filiale der Beklagten in der K Straße in A beschäftigt. Ursprünglich betrug seine Arbeitszeit monatlich 130 Stunden. Zur Tätigkeit ist in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags festgehalten, dass der Mitarbeiter eine „überwiegende Tätigkeit im Rotationssystem“ ausüben solle. In Abs. 3 Satz 1 wird dies konkretisiert: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten an allen Stationen im B Restaurantsystem (z.B. Tätigkeit im Gastraum, im Thekenbereich incl. Kasse, an den Fritteusen, Getränke-, Broiler-, Steamer-, Vorbereitungs-, Garnierstationen und allen zur Herstellung und Vorbereitung unserer Produkte/Produktzutaten anfallenden Stationen) rollierend einzusetzen und somit entsprechende Aufgaben zu übertragen, und den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsplatz einzusetzen.“ In § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist vereinbart, dass der jeweilige Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie, in dessen räumlichem Geltungsbereich die regelmäßige Arbeitsstätte liegt, der zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie und einer Gewerkschaft abgeschlossen ist, für das Arbeitsverhältnis gelte. Nach § 18 Abs. 2.1 des Arbeitsvertrags ist die tariflich zutreffende Vergütung „abhängig von der tatsächlichen Tätigkeitsausübung“ zu zahlen. Der vom 01.07.1996 bis zum 30.11.2007 geltende Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie im Bereich Westdeutschland vom 06.11.1996 verweist in § 5 Abs. 1 Satz 1 auf den Entgelttarifvertrag. Gemäß § 2 des Entgelttarifvertrags vom 07.07.2000 umfasst Tarifgruppe 2 „Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, z.B.: Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, der/die alle Teilaufgaben wechselnd ausüben kann und selbständig regelmäßig ausübt und/oder auf Teilgebieten umfassend spezialisiert ist […]“ . Der Tarifgruppe 3 unterfallen „Tätigkeiten, die weitere Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, z.B.: […] Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, der/die alle Teilaufgaben wechselnd ausüben kann und selbständig regelmäßig ausübt nach 30 Monaten der Tätigkeit (Teilzeit 33 Monate) […]“ . § 5 Abs. 2 regelt, dass Arbeitnehmer/innen entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert würden. Weiter heißt es dort: „Arbeitnehmer/innen im Rotationssystem werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit nach den Kriterien ‚Können, Verantwortung und Belastung’ eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend.“ Unter den speziellen Bewertungsgrundsätzen heißt es in § 6 Abs. 1: „Arbeitnehmer/innen, die im Rotationssystem eingesetzt sind, werden in Tarifgruppe 1, beginnend mit dem ersten Tag ihrer Tätigkeit eingruppiert. Nach Ablauf der Anlernzeit werden diese Arbeitnehmer/innen in Tarifgruppe 2 eingruppiert (Regeleingruppierung). Unter dem Arbeitseinsatz im Rotationssystem ist eine regelmäßige rollierende Tätigkeit im Gastraum (Restaurant), im Sanitär- und Hygienebereich (auch Toilettenbereich), im Thekenbereich (Verkauf/Kasse), an den Waren- und Getränkestationen (Küche) wie z.B. Pommes Frites, Grill-, Garnier-, Pizza-, Chicken-, Salat-, Reis-, Kartoffelpüree-, Brot-, Dessert- und Fisch-Station- verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und Herstellung der Produkte sowie deren Zutaten - zu verstehen.“ Für Tarifgruppe 2 gilt ein Stundenlohn von 6,78 Euro brutto, für Tarifgruppe 3 von 7,26 Euro brutto. Der seit dem 01.12.2007 geltende Manteltarifvertrag vom 15./23.10.2007 verweist zur Höhe des Entgelts in § 3 Abs. 1 auf die Bestimmungen des Entgelttarifvertrags. Nach § 2 Abs. 7 des Entgelttarifvertrags vom 15./23.10.2007 gehören zur Tarifgruppe 2 „Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, insbesondere Arbeitnehmer/in im Rotationssystem nach 12 Monaten […]“ . Tarifgruppe 3 umfasst demnach „Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über Tarifgruppe 2 hinausgehen, insbesondere Arbeitnehmer/in im Rotationssystem, der/die alle im Restaurant zur Verfügung stehenden Tätigkeiten im Rotationssystem ausüben kann und diese selbständig regelmäßig ausübt nach 36 Monaten dieser Tätigkeit […]“ . Für Tarifgruppe 3 ist ein Bruttostundenentgelt von 7,74 Euro vorgesehen. § 2 Abs. 2 bestimmt ergänzend zur Eingruppierung: „Die Tätigkeit im Rotationssystem beinhaltet überwiegend verschiedenartige, sich abwechselnde Einzeltätigkeiten. Beschäftigte, die im Rotationssystem tätig sind, werden zu Beginn der Tätigkeit in Tarifgruppe 1 eingruppiert. Nach Ableistung der Anlernzeit werden diese in die Tarifgruppe 2 eingruppiert. Die Zuweisung einzelner Tätigkeiten im Rotationssystem, die für eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 3 erforderlich ist, darf den Beschäftigten nicht willkürlich versagt werden. Im Streitfall hat er Arbeitgeber seine Gründe für die Versagung darzulegen und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beweisen.“ Den Begriff des Rotationssystems erläutert § 2 Abs. 3 folgendermaßen: „Die Beschäftigung im Rotationssystem meint rollierende Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen des Restaurants. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten im Gastraum, im Servicebereich inkl. Kasse, an den Produkt- und Getränkestationen im Küchenbereich verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und Herstellung von Produkten und Produktzutaten (z.B. Pommes Frites, Grill- und Frittierstationen, Salat- und Dessertzubereitung), inklusive sämtlicher notwendiger Hilfs-, Säuberungs- und Reinigungsarbeiten. Zu den Tätigkeiten im Rotationssystem gehören ferner auch Reinigungsarbeiten im Sanitär- und Hygienebereich des Restaurants.“ Der Kläger wurde seit Beginn seiner Beschäftigung zu allen Tätigkeiten im Bereich Küche eingesetzt, im Einzelnen an der Pommes-frites-Station, an der Grill-Station, an der Garnier-Station, an der Chicken-Station, an der Salat-Station, an der Brot-Station und an der Fisch-Station. Er reinigte die Shake-Maschine, die Eis-Maschine und die King-Freeze-Maschine und baute sie auseinander und wieder zusammen. Weiter war er im Lobby- und Toilettenbereich tätig. Er nahm Lieferungen entgegen und brachte diese in das Kühlhaus. Die Beklagte setzte den Kläger nicht im unmittelbaren Kundenkontakt an der Theke sowie im Kassenbereich ein. Der Kläger übte bis Juni 2008 für die Beklagte keinerlei Kassiertätigkeiten aus. Vom 09.02.2004 bis 12.05.2004 nahm der Kläger an einem Kurs „Grundstufe I“ für „Studenten ohne Vorkenntnisse“ im Fachbereich Deutsch als Fremdsprache an der Volkshochschule A mit 216 Unterrichtsstunden teil. Der Kläger forderte den Restaurantleiter der Beklagten, Herrn J , mit Schreiben vom 27.03.2006, nach Einführung der elektronischen Kassen im Januar 2008 und erneut mit Schreiben vom 26.01.2008 auf, ihn an der Kasse einzusetzen. Herr S lehnte diesen Wunsch des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 1 eingruppiert. Später wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert und erhielt im Zeitraum von Februar 2007 bis Juni 2008 einen Stundenlohn von 6,78 Euro. Zunächst arbeitete der Kläger mit einer Arbeitszeit von 130 Stunden im Monat. Das LAG Köln hat die Beklagte am 02.04.2008 - 7 Sa 864/07 - rechtskräftig verurteilt, den Arbeitsvertrag des Klägers mit Wirkung zum 01.12.2006 von einer Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle umzuwandeln, und zwar mit der Maßgabe, dass die Mindestarbeitszeit des Klägers monatlich 170 Stunden betrage. Seit April 2008 arbeitete der Kläger mit 170 Stunden im Monat. Die Beklagte rechnete für den Kläger im Februar 2007 Lohn für 109,61 Stunden ab, im März 2007 für 127,67 Stunden, im April 2007 für 124,45 Stunden, im Juni 2007 für 133,35 Stunden, im Juli 2007 für 126,19 Stunden, im August 2007 für 138,76 Stunden, im Oktober 2007 für 142,82 Stunden, im November 2007 für 115,40 Stunden, im Dezember 2007 für 126,03 Stunden, im Januar 2008 für 112,91 Stunden, im Februar 2008 für 125,69 Stunden, im März 2008 für 128,11 Stunden, im April 2008 für 170 Stunden, im Mai 2008 für 175,45 Stunden und im Juni 2008 für 147,30 Stunden. Der Kläger erhielt im Oktober 2007 ein Urlaubsgeld in Höhe von 387,30 Euro. Weiter zahlte die Beklagte an den Kläger im November 2007 vermögenswirksame Leistungen auf sein Bausparkonto in Höhe von 14,98 Euro netto. Am 18.04.2007 entschied das Arbeitsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 9 Ca 5619/06, dass dem Kläger für den Zeitraum von Juni 2006 bis Januar 2007 nicht nach Entgeltgruppe 3 zu bezahlen sei, da er weder an der Kassentheke des Schnellrestaurants noch im Bereich des Drive-In-Schalters mit Kassiertätigkeiten betraut worden sei. Damit werde er nur in drei von vier im Entgelttarifvertrag vom 07.07.2000 genannten Bereichen eingesetzt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm für die Monate Februar 2007 bis Juni 2008 Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 4.009,75 Euro zustünden. Diese ergäben sich erstens daraus, dass die Beklagte in den Monaten Februar 2007, März 2007, April 2007, Juli 2007, November 2007, Dezember 2007, Januar 2007, Februar 2007 und März 2007 weniger als die ursprünglich vereinbarten 130 Monatsstunden und im Juni weniger als 170 Monatsstunden für ihn abgerechnet habe. Daneben stünden ihm für Juli 2007 ein tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 387,30 Euro und für Oktober 2007 ein tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 516,40 Euro statt der ausgezahlten 387,30 Euro zu. Für Oktober ergebe sich daher ein Gesamtbetrag von 1.581,66 Euro brutto. Hinzu kämen tariflich begründete vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 19,94 Euro für Oktober 2007 und in Höhe von 26,35 Euro für November 2007, auf die die Beklagte nur 14,98 Euro gezahlt habe. Schließlich hat der Kläger für die Monate Februar 2007 bis April 2007, Juni 2007, August 2007 sowie Oktober 2007 bis Juni 2008 für die ihm gegenüber insgesamt abzurechnenden Stunden die Lohndifferenz zwischen Entgeltgruppe 2 und Entgeltgruppe 3 geltend gemacht. Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 14.11.2007 zugestellten Klage vom 07.11.2007 zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 922,62 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2008, der der Beklagten am 29.01.2008 zugestellt worden ist, hat er außerdem beantragt, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.581,66 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ferner hat er klageerweiternd beantragt, 3. die Beklagte zu verurteilen, auf das Bausparkonto des Klägers Vertragsnummer 1 Bausparkasse AG W VWL in Höhe von 19,94 Euro netto zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 26.03.2008, der der Beklagten am 01.04.2008 zugestellt worden ist, hat er klageerweiternd beantragt, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 533,78 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, auf das Bausparkonto des Klägers Vertragsnummer 1 Bausparkasse AG W VWL für den Monat November 2007 in Höhe von 11,37 Euro netto zu zahlen. Außerdem hat er mit der Beklagten am 04.07.2008 zugestellten Schriftsatz vom 24.06.2008 beantragt, 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 291,64 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.10.2008, der der Beklagten am 14.10.2008 zugestellt worden ist, beantragt, 7. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger für den Monat April 2008 einen Betrag von 163,20 Euro brutto, für den Monat Mai 2008 einen Betrag in Höhe von 168,43 Euro brutto und für den Monat Juni 2008 einen Betrag in Höhe von 317,11 Euro brutto nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Stundenlohn nach der Tarifgruppe 3. Zur Begründung hat sie sich auf das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 18.04.2007 berufen. Schließlich sei der Kläger mit seinen Ansprüchen wegen der tariflichen Verfallfrist ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 739,64 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 320,75 Euro seit dem 07.11.2007, aus 149,04 Euro seit dem 23.01.2008, aus 253,03 Euro seit dem 26.03.2008 und aus 42,03 Euro seit dem 24.06.2008 zu zahlen, und 31,31 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.03.2008. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei verpflichtet, das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Basis einer vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden für den Zeitraum Februar 2007 bis März 2008 abzurechnen, da der Kläger seine Arbeitsleistung in diesem Umfang angeboten habe. Bei 32 nicht abgerechneten Stunden zu je 6,78 Euro ergäbe sich ein Betrag in Höhe von 216,96 Euro. Ferner habe der Kläger tarifvertragliche Ansprüche auf das volle von ihm geltend gemachte Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 258,20 Euro für Juli und Oktober 2007 und auf vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 31,31 Euro netto für die Monate Oktober und November 2007. Diese Ansprüche seien nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfristen verfallen, weil die Beklagte die Zahlungsaufforderungen des Klägers nicht schriftlich zurückgewiesen habe. Der Kläger habe dagegen keinen Anspruch auf die Entgeltdifferenz zwischen den Tarifgruppen 2 und 3 des ETV Systemgastronomie. Zur Begründung hat sich das Arbeitsgericht auf das Urteil der 9. Kammer vom 18.04.2007- 9 Ca 5619/06 - bezogen. Gegen dieses dem Kläger am 15.01.2009 zugestellten Urteils erster Instanz hat der Kläger am 11.02.2009 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann am 13.03.2009 begründet. Die Berufung hat zunächst geltend gemacht, dass aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht hervorgehe, welchen Ansprüchen stattgegeben worden sei. Der Kläger hat daher anfangs alle erstinstanzlichen Anträge aufrechterhalten, wobei er den erstinstanzlichen Antrag zu 2. wegen zwischenzeitlicher Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.369,18 Euro sowie eines Rechenfehlers in erster Instanz, der zu einer Zuvielforderung um 13,87 Euro geführt habe, auf einen Betrag von 198,81 Euro brutto reduziert hat. Nach der Erklärung des Beklagtenvertreters, dass sich die Beklagte durch das rechtskräftige erstinstanzliche Urteil zur Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 19,94 Euro netto und weiteren 11,37 Euro netto als verpflichtet ansehe und diese auf das Bausparkonto des Klägers, Versicherungsnummer 1255579048, Deutscher Ring Bausparkasse AG, WLZ 2 , einzahlen werde, und dem Hinweis der Kammer, dass die rechtskräftig zuerkannten Zahlungsansprüche in Höhe von 739,69 Euro voll auf den im Antrag zu 1. des Berufungsverfahrens angekündigten Betrag zu verrechnen sein dürften, macht der Kläger nunmehr geltend, dass ihm die Differenz der Vergütung zwischen Entgeltgruppe 2 und Entgeltgruppe 3 zustehe. Die Beklagte habe entgegen des ausdrücklichen Verbots in § 2 Abs. 2 des ab dem 01.12.2007 geltenden Entgelttarifvertrags willkürlich gehandelt, als sie ihn ohne sachlichen Grund die von der Kassentätigkeit ferngehalten habe. Der Beklagte behauptet dazu, dass seine Deutschkenntnisse für diese Tätigkeit ausreichend gewesen seien. Er ist der Ansicht, dies ergebe sich aus seiner Teilnahme an dem Sprachkurs im Jahr 2004, aus schriftlichen Erklärungen von Kollegen vom 25.12.2008, vom 05.01.2009 und vom 12.01.2009, nach denen seine Deutschkenntnisse für eine Kassentätigkeit ausreichten, und aus seinem - zwischen den Parteien unstreitigen - Bestehen des Einbürgerungstests am 16.02.2009. Der Kläger beantragt nunmehr, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.11.2008 - 7 Ca 4375/07 - die Beklagte zu verurteilen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 182,85 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 198,81 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 533,78 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 291,64 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger für den Monat April 2008 einen Betrag von 163,20 Euro brutto, für den Monat Mai 2008 einen Betrag in Höhe von 168,43 Euro brutto und für den Monat Juni 2008 einen Betrag in Höhe von 317,11 Euro brutto nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie dürfe den Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts von der Tätigkeit an der Kasse ausnehmen. Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.01.2009 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 11.02.2009 Berufung eingelegt sowie die Berufung mit der am 13.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift fristwahrend begründet. Die Berufungsbegründungsschrift setzt sich mit dem Urteil erster Instanz im Einzelnen auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Vergütung des Klägers richtet sich nach dem tariflichen Eingruppierungssystem, das zumindest kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag Anwendung findet. 1. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Tarifgruppe 3 lagen weder nach dem Entgelttarifvertrag vom 07.07.2000 noch nach dem Entgelttarifvertrag vom 15./23.10.2007 vor. a) Der Kläger müsste nach den anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen nicht nur fähig sein, alle Teilaufgaben wechselnd auszuüben, sondern diese gemäß der Umschreibung der Tarifgruppe 3 in § 2 auch tatsächlich selbstständig regelmäßig langfristig ausgeübt haben. Es kommt nach dem Wortlaut der Tarifbestimmungen nicht allein auf die Fähigkeit des Klägers, sondern auf seinen tatsächlichen Einsatz an. Dieses Auslegungsergebnis stützt der systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 der jeweiligen Tarifverträge, wonach für die Eingruppierung allein die „Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend“ ist. Übt der Arbeitnehmer nicht alle Teilaufgaben aus, bleibt es auch nach einer langfristigen Tätigkeit in den sonstigen Teilaufgaben der Tätigkeiten im Rotationssystem bei der Tarifgruppe 2. Während § 6 Abs. 1 Satz 2 der jeweiligen Tarifverträge nach Ablauf der Anlernzeit eine Regeleingruppierung in Tarifgruppe 2 vorsieht, fehlt es an einer entsprechenden Regelung für eine automatische Eingruppierung in Tarifgruppe 3. b) Zu den Aufgaben im Rotationssystem gehören die Tätigkeit „im Gastraum (Restaurant), im Sanitär- und Hygienebereich (auch Toilettenbereich), im Thekenbereich (Verkauf/Kasse), an den Waren- und Getränkestationen (Küche) wie z.B. Pommes Frites, Grill-, Garnier-, Pizza-, Chicken-, Salat-, Reis-, Kartoffelpüree-, Brot-, Dessert- und Fisch-Station - verbunden mit allen anfallenden Arbeiten zur Vorbereitung und Herstellung der Produkte sowie deren Zutaten“ . Der Kläger hat nur drei der vier genannten Tätigkeiten ausgeübt. Er wurde unstreitig in den Bereichen Restaurant, Sanitär/Hygiene und Küche eingesetzt, aber nicht im Bereich Verkauf/Kasse. Damit fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung und Entlohnung nach Tarifgruppe 3. 2. Gegenteiliges leitet nicht daraus ab, dass der Kläger geltend macht, die Beklagte hätte ihn auch im Bereich Verkauf/Kasse einsetzen können und müssen. a) Die Beklagte hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass sie einen Einsatz des Klägers für den Bereich Verkauf/Kasse wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert hat. Arbeitsvertraglich steht der Beklagten ein Weisungsrecht zu, das in § 5 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags konkretisiert wird. Demnach kann die Beklagte entscheiden, an welchen Stationen der Kläger eingesetzt wird. Diese Bestimmung im Arbeitsvertrag unterscheidet den hier vorliegenden Sachverhalt von dem dem Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.05.1996 zugrunde liegenden Sachverhalt, das der Kläger der Kammer vorgelegt hat. Die Beklagte hat die bei der Ausübung des Weisungsrecht zu beachtende Grenze des billigen Ermessens nach § 106 GewO nicht überschritten. Billigem Ermessen entspricht eine Leistungsbestimmung, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dabei hat die Partei, der das Recht zur Leistungsbestimmung zusteht, hier also die Beklagte, darzulegen und zu beweisen, dass ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht (st. Rspr. BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 9 AZR 433/06 - NZA-RR 2008, 504; siehe zu § 315 BGB BAG, Urteil vom 16.09.1998 - 5 AZR 183/97 - NZA 1999, 384; Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - NZA 2003, 159). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte wiederholt die mangelhaften Deutschkenntnisse des Klägers als Grund benannt hat, ihn nicht an der Kasse einzusetzen. Diese Entscheidung beruht auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Denn es ist unstreitig, dass der Kläger nicht fließend deutsch spricht, sondern von Februar bis Mai 2004 an einem Deutschkurs „Grundstufe I“ für „Studenten ohne Vorkenntnisse“ teilgenommen hat. Die Beklagte hat ein Interesse daran, dass ihre Kunden schnell und ohne Kommunikationsprobleme bedient werden. Ihr Geschäftskonzept besteht gerade darin, dass die Kunden ohne lange Wartezeiten das zubereitete Essen erhalten. Gegenüber diesem betrieblichen Interesse tritt das Interesse des Klägers zurück, an der Kasse eingesetzt zu werden, um eine bessere Vergütung zu erzielen. b) Nach dem Vortrag des Klägers ist kein gegenteiliges Ergebnis geboten. Der gesamte Sachvortrag des Klägers, der ein gegenteiliges Ergebnis stützen soll, ist bereits nicht schlüssig, um davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen für einen gebotenen Einsatz des Klägers im Bereich Verkauf/Kasse für den Zeitraum der geltend gemachten Ansprüche vorgelegen hätten. Diese Voraussetzungen können bereits für den letzen Monat der geltend gemachten günstigeren Eingruppierung, den Monat Juni 2008, nicht als gegeben angesehen werden. Dazu wäre nämlich Voraussetzung, dass der Kläger bereits spätestens 2005 die sprachlichen Voraussetzungen für einen Einsatz im Bereich Verkauf/Kasse erfüllt hätte. Sind die Voraussetzungen bereits für den Monat Juni 2008 nicht hinreichend dargetan, so gilt dies naturgemäß für die gesamten davor liegenden Zeiträume für die der Kläger die günstigere Eingruppierung und die daraus resultierende höhere Vergütung verlangt. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass er die Voraussetzung hinreichender Sprachkenntnisse für einen Einsatz im Bereich Verkauf/Kasse 2005 oder früher erfüllte. Weder die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs für Studenten ohne Vorkenntnisse im Zeitraum 9.2.2004 bis 12.5.2004 noch das Bestehen des Einbürgerungstests am 16.02.2009 sagen etwas über die hinreichende Beherrschung der an der Kasse erforderlichen Sprachkenntnisse aus. Die in den Prozess eingeführten Erklärungen der Kollegen des Klägers datieren vom 25.12.2008, vom 05.01.2009 und vom 12.01.2009 und betreffen lediglich die Sprachkenntnisse des Klägers zu diesen Zeitpunkten. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, wie diese Kollegen, die nach seiner eigenen Darstellung selbst nicht gute Deutschkenntnisse aufweisen, die Sprachkenntnisse des Klägers sollen beurteilen können. Gleiches gilt für die vom Kläger benannten Zeugen Herrn R , Frau T , Herrn Ö und Herrn M . Eine Vernehmung dieser Zeugen würde daher einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Damit liegt nach dem Vortrag des Klägers keine hinreichende Darlegung von Umständen vor, die die Beklagte als verpflichtet ansehen ließe, den Kläger im Streitzeitraum seinem Wunsch entsprechend im Bereich Verkauf/Kasse einzusetzen. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung und Entlohnung nach Tarifgruppe 3 können nicht als gegeben angesehen werden. c) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, als sie ihn von der Kassentätigkeit ausnahm. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund schlechter zu stellen als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (st. Rspr., siehe nur BAG, Urteil vom 06.12.1995 - 10 AZR 123/95 - NZA 1996, 531; Urteil vom 27.10.1998 - 9 AZR 299/97 - NZA 1999, 700). Die Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich der Kläger (BAG, Urteil vom 29.09.2004 - 5 AZR 43/04 - NZA 2005, 183). Zunächst hätte der Kläger eine gruppenbezogene Regelung darlegen müssen (BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 - NZA 2003, 215; Urteil vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/05 - NZA 2007, 221). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass im Betrieb regelmäßig alle Arbeitnehmer mit einem bestimmten Sprachniveau an der Kasse eingesetzt wurden. Ihm wäre eine derartige Darlegung möglich gewesen, da er während des streitgegenständlichen Zeitraums zumindest mit 130 Monatsstunden im Betrieb tätig war und daher eine gute Übersicht über die Tätigkeitszuordnung hatte. Der Einsatz einzelner Mitarbeiter mit einem bestimmten Sprachniveau reicht für die Darlegung einer gruppenbezogenen Regelung nicht aus. 3. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten: Der Kläger hat die Tätigkeit an der Kasse, die in § 2 Abs. 3 des Entgelttarifvertrags genannt wird, unstreitig nicht ausgeübt. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass sie dem Kläger diese Tätigkeit nicht willkürlich versagt hat. Hiernach entspricht die Entscheidung der Beklagten billigem Ermessen. Der Gegenvortrag des Klägers ist demgegenüber unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Entspricht eine Entscheidung billigem Ermessen nach § 106 GewO ist sie nicht willkürlich, weil Willkür nicht nur eine unangemessene Abwägung der Interessen, sondern sogar das Fehlen eines hinreichenden sachlichen Grundes voraussetzt (so BAG, Urteil vom 22.04.2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O bei einem Vergleich der Maßstäbe in § 315 BGB und in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG). 4. Das Arbeitsgericht hat damit zu Recht die mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht zuerkannt. Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen. III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. Gegen dieses Urteil ist für den Kläger mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: (0361) 2636 - 2000 anzufechten, wird auf die Anforderungen des § 72a ArbGG verwiesen.