Urteil
10 TaBV 30/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:0828.10TABV30.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.12.2008 9 BV 277/08 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über das Auskunftsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG. 4 Der Betriebsrat erhielt Kenntnis von der arbeitgeberseitigen Abmahnung vom 13.05.2008, indem sich die von der Abmahnung betroffene Mitarbeiterin an den Betriebsrat nach Erhalt der Abmahnung wandte. 5 In der Abmahnung vom 13.05.2008 wird gegenüber der betroffenen Mitarbeiterin gerügt, sie sei im Lager mit einem Gabelstapler gefahren und habe dabei, weil sie Musik mit einem MP3-Player gehört habe, einen Kollegen nur knapp verfehlt. Der Betriebsrat wies daraufhin die Arbeitgeberseite auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG hin. Später wurde zwischen den Betriebsparteien eine als "Routine" bezeichnete Regelungsabrede vom 28.08.2008 zum Hören von Musik während der Arbeitszeit vereinbart. Die Abmahnung vom 13.05.2008 nahm die Arbeitgeberseite gegenüber der betroffenen Mitarbeiterin zurück. 6 Mit seiner am 17.06.2008 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Antragsschrift vom 16.06.2008 und den Antragserweiterungen mit den Hilfsanträgen aus dem Schriftsatz vom 17.09.2008 hat der Betriebsrat einen Anspruch auf zeitgleiche Vorlage der gegenüber den Mitarbeitern ausgesprochenen Abmahnungen geltend gemacht. Hierzu hat der Betriebsrat vertreten, ein entsprechendes Auskunftsverlangen sei aus § 80 Abs. 2 BetrVG herzuleiten. Die Unterrichtung über die ausgesprochenen Abmahnungen solle dem Betriebsrat ermöglichen zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergäben. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit sei hierfür ausreichend; die Grenze liege dort, wo die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsrats offensichtlich nicht betroffen sei. Ausreichende konkrete Anhaltspunkte lägen hier wegen der Abmahnung vom 13.05.2008 bzgl. der Einhaltung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats wegen Ordnungsvorschriften im Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG vor. Die Vorlage der Abmahnung sei notwendig, damit der Betriebsrat prüfen könne, ob Mitarbeiter nach § 75 BetrVG behandelt würden, und um zu prüfen, ob der Arbeitgeber Verhaltensregeln aufstelle, die eigentlich dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlägen. Das Informationsrecht des Betriebsrats sei nicht dadurch eingeschränkt, dass auch die Individualrechte der von den Abmahnungen betroffenen Mitarbeiter zu berücksichtigen seien. Eine Einschränkung des Informationsrechts durch § 83 BetrVG sei wegen der Verschwiegenheitsverpflichtung des Betriebsrats aus § 79 BetrVG nicht geboten. 7 Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 8 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen zeitgleich vorzulegen; 9 hilfsweise 10 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert, d. h. unter Unkenntlichmachung des Namens zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen; 11 äußerst hilfsweise 12 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert unter Unkenntlichmachung des Namens und des Bereichs, in dem die betroffene Person tätig ist zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen. 13 Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 14 die Anträge zurückzuweisen. 15 Sie hat hierzu vertreten, die Vorlage der Abmahnungen sei nicht zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats notwendig. Der Betriebsrat könne sich die Kenntnisse über die den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalte anderweitig z. B. durch Fragebogenaktionen verschaffen. Zudem sei die Sonderregelung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiter aus § 83 BetrVG zu berücksichtigen. Diese schränke das Vorlagerecht des Betriebsrats insbesondere unter Berücksichtigung der in § 83 BetrVG geregelten Schweigepflicht auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern ein. 16 Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 17.12.2008 9 BV 277/08 die Anträge als unbegründet zurückgewiesen, da dem Betriebsrat ein Anspruch auf Vorlage sämtlicher Abmahnungen und damit auch solcher mit ausschließlich individualrechtlichem Hintergrund ohne Beschränkung auf solche mit Kollektivbezug nicht zustehe. 17 Gegen den ihm am 27.03.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln hat der Betriebsrat am 21.04.2009 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 29.06.2009 am 24.06.2009 begründet. 18 Der Betriebsrat vertritt weiterhin die Auffassung, er könne seinen Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG auch auf die Vorlage der den Mitarbeitern erteilten Abmahnungen erstrecken. Der Informationsanspruch beschränke sich nicht nur auf Abmahnungen bzgl. kollektivrechtlicher Tatbestände. Die Unterrichtung solle dem Zweck dienen, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, die Verletzung von Mitbestimmungsrechten zu prüfen und zu erkennen. Neben dem Sachverhalt betreffend die Abmahnung vom 13.05.2008 sei ein weiterer Anhaltspunkt für einen Informationsanspruch des Betriebsrats daraus herzuleiten, dass die Arbeitgeberseite gemäß Mitarbeiterinformation vom 12.05.2009 Anweisungen im Hinblick auf das Tragen von Berufsbekleidung erteilt und dabei den Mitarbeitern vorgeschrieben habe, wo genau in welcher Weise das Namensschild zu tragen sei, Hosen nicht hochgekrempelt werden sollten und welche Kleidung zu der Berufskleidung nicht getragen werden dürfe. Die von der Arbeitgeberseite in der Mitteilung vom 12.05.2009 verkündeten Regelungen gingen über den Inhalt der auf Unternehmensebene geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Firmenkleidung" hinaus und seien daher mitbestimmungspflichtig. Auch hier stehe zu befürchten, dass die Arbeitgeberseite gegenüber den Mitarbeitern versuche, die Einhaltung der einseitig aufgestellten Regeln rechtswidrigerweise durchzusetzen und Verstöße durch Abmahnungen zu ahnden. 19 Der Beteiligte zu 1) beantragt, 20 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber den im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen zeitgleich vorzulegen; 21 hilfsweise 22 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert, d. h. unter Unkenntlichmachung des Namens zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen; 23 äußerst hilfsweise 24 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller die gegenüber den im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/innen ausgesprochenen Abmahnungen anonymisiert d. h. unter Unkenntlichmachung des Namens und des Bereichs, in dem die betroffene Person tätig ist zeitgleich mit dem Ausspruch vorzulegen. 25 Die Beteiligte zu 2) beantragt, 26 die Anträge zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss insbesondere unter Hinweis auf den Vorrang der abschließenden Sonderregelung in § 83 Abs. 1 BetrVG. Zudem sei eine Erforderlichkeit der Vorlage von Abmahnungen im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG nicht zu erkennen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst den zu den Akten gereichten Anlagen ergänzend verwiesen. 29 II. 30 1. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG). 31 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Recht den Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Vorlage der den Mitarbeitern erteilten Abmahnungen verneint. 32 a) Die Auskunftsansprüche des Betriebsrats sind grundsätzlich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG herzuleiten. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher. 33 Zu den Aufgaben des Betriebsrats im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG gehören dessen allgemeine Aufgaben gemäß dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer MItwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Zu ihnen gehört ferner die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz (vgl. BAG, Beschluss vom 19.02.2008 1 ABR 84/06, in NZA 2008, S. 1078 ff. m. w. N.). 34 b) Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG besteht nicht nur und erst dann, wenn solche allgemeinen Aufgaben oder Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, anschließend in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und der zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dafür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei. Aus diesen Grundsätzen folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.02.2008 1 ABR 84/06, a. a. O.; Beschluss vom 21.10.2003 1 ABR 39/02, in NZA 2004, S. 936 ff.; Beschluss vom 15.12.1998 1 ABR 9/98, in NZA 1999, S. 722 ff.). 35 Danach scheitert ein Informationsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Vorlage der Abmahnungen nicht bereits daran, dass in den Abmahnungen nicht nur Pflichtverletzungen mit Kollektivbezug gerügt sind, sondern auch solche, die auf rein individualrechtlicher Basis erfolgt sind. Eine Beschränkung der vorgelegten Abmahnungen auf solche mit Kollektivbezug würde dem Betriebsrat von vornherein die Prüfungsmöglichkeit nehmen, ob sich aus den den Abmahnungen zugrunde liegenden Sachverhalten Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes für ihn ergeben. 36 c) Allerdings scheitert das vom Betriebsrat geltend gemachte allgemeine Auskunftsbegehren hinsichtlich der Vorlage jeglicher Abmahnungen daran, dass er hinreichende konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben als Grundlage seines Informationsrechts nicht hinreichend vorgetragen hat. 37 Der Anspruch auf Information und Zurverfügungstellung von arbeitgeberseitigen Unterlagen ist jeweils von der konkreten Kontrollaufgabe des Betriebsrats abhängig. Besteht eine Kontrollaufgabe des Betriebsrats, kann dieser grundsätzlich verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt, um die Aufgabe zu erfüllen (vgl. BAG, Beschluss vom 19.10.1999 1 ABR 75/98, in NZA 2000, S. 1837 f.). Ausgangspunkt des Informationsrechts ist also das Vorliegen einer konkreten Kontrollaufgabe, für die hinreichende Anhaltspunkte vom Betriebsrat vorgetragen werden müssen. Es ist nicht umgekehrt so, wie es der Antragsteller geltend macht, dass erst durch die über § 80 BetrVG bewirkte Informationserlangung hier durch Vorlage der begehrten Abmahnung herausgefiltert werden soll, welche betriebsverfassungsrechtlichen Tatbestände sich aus den Abmahnungen überhaupt herleiten lassen. Das Auskunftsrecht nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist Mittel zum Zweck, der in der Prüfung besteht, ob ein bereits konkretisierbarer betriebsverfassungsrechtlicher Tatbestand und eine sich hieraus herzuleitende Kontrollaufgabe vorliegen. 38 Zwar besteht ein gestufter Informationsanspruch des Betriebsrats je nach den schon vorhandenen Informationen. Hat der Betriebsrat bereits in bestimmtem Umfang Kenntnisse, deren er zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bedarf, so setzt der Anspruch auf zusätzliche Informationen oder die Vorlage weiterer Unterlagen konkrete Anhaltspunkte voraus, die der Betriebsrat darzulegen hat. Allerdings ist Ausgangspunkt dieses gestuften Informationsanspruchs immer die konkrete Kontrollaufgabe, von der er abhängig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19.10.1999 1 ABR 75/98, a. a. O.). 39 Nach der Argumentation des Betriebsrats steht diese Kontrollaufgabe in hinreichend konkreter Form vor der begehrten Einsichtnahme und Vorlage sämtlicher Abmahnungen noch gar nicht fest. Der Betriebsrat will sich die Abmahnungen vorlegen lassen, um ergründen zu können, ob und welche betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben überhaupt betroffen sein können. 40 Die vom Betriebsrat herangezogene Abmahnung vom 13.05.2008 bzgl. des Musikhörens während des Gabelstaplerfahrens und die Mitarbeiterinformation vom 12.05.2009 wegen Vorschriften zum Tragen der Berufskleidung bilden dabei lediglich vom Betriebsrat angeführte Beispielsfälle für mögliche Kontrollfälle, auf die sich der Betriebsrat allerdings nicht beschränken lassen will. 41 Diese Einzelfälle sind nicht geeignet, dem Betriebsrat einen allgemeinen Auskunftsanspruch hinsichtlich aller Abmahnungen aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu gewähren. Bereits in der Antragsschrift vom 16.06.2008 hat der Betriebsrat dargestellt, dass er sein Informationsrecht gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG bereits seit Sommer 2007 gegenüber dem Arbeitgeber verfolgt, und damit zu erkennen gegeben, dass er dieses unabhängig von den von ihm nunmehr vorgetragenen Sachverhalten betreffend die Abmahnung vom 13.05.2008 und die Mitarbeiterinformation vom 12.05.2009 als gegeben ansieht. Dies ist nach den oben dargestellten Maßstäben nicht der Fall. 42 3. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 72 ArbGG ist nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind. 43 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 44 Gegen diesen Beschluss ist für die Beteiligte zu 2) ein Rechtsmittel nicht gegeben. 45 Gegen diesen Beschluss ist für den Beteiligten zu 1) mangels ausdrücklicher Zulassung die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde beim 46 Bundesarbeitsgericht 47 Hugo-Preuß-Platz 1 48 99084 Erfurt 49 Fax: (0361)2636-2000 50 anzufechten wird der Beteiligte zu 1) auf die Anforderungen des § 92 a ArbGG verwiesen. 51 Dr. Staschik Fuchs Pal