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Urteil

2 Sa 210/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ehegatte kann nach herrschender Verkehrssitte als Empfangsbote für fristgebundene Sendungen des Arbeitgebers gelten, auch wenn die Übergabe außerhalb der Ehewohnung erfolgt. • Lehnt der Ehegatte nicht deutlich genug ab, als Empfangsbote zu fungieren, hat der Arbeitgeber den Zugang des Schriftstücks zugegnommenen Zeitpunkt zuzurechnen. • Gelangt das Kündigungsschreiben dem Empfangsboten zu, ist für den Zugang der Zeitraum hinzuzurechnen, den der Bote bei regelmäßigem Verlauf der Dinge zur Weiterleitung benötigt.
Entscheidungsgründe
Ehegatte als Empfangsbote: Zugang einer Kündigung bei Übergabe außerhalb der Ehewohnung • Der Ehegatte kann nach herrschender Verkehrssitte als Empfangsbote für fristgebundene Sendungen des Arbeitgebers gelten, auch wenn die Übergabe außerhalb der Ehewohnung erfolgt. • Lehnt der Ehegatte nicht deutlich genug ab, als Empfangsbote zu fungieren, hat der Arbeitgeber den Zugang des Schriftstücks zugegnommenen Zeitpunkt zuzurechnen. • Gelangt das Kündigungsschreiben dem Empfangsboten zu, ist für den Zugang der Zeitraum hinzuzurechnen, den der Bote bei regelmäßigem Verlauf der Dinge zur Weiterleitung benötigt. Die Klägerin war seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einem Konflikt kündigte die Beklagte ordentlich zum 31.03.2008 und übergab das Kündigungsschreiben am 31.01.2008 einem langjährigen Freund des Ehemanns der Klägerin mit der Bitte, es an die Klägerin weiterzuleiten. Der Ehemann der Klägerin erklärte nach Angaben der Beklagten, er werde das Schreiben weiterleiten; die Klägerin behauptet, er habe keine Zusage gegeben und das verschlossene Schreiben am Arbeitsplatz zurückgelassen, erst am 01.02.2008 mit nach Hause genommen. Streitpunkt ist, ob dem Zugang des Kündigungsschreibens der 31.01.2008 oder der 01.02.2008 zuzuzählen ist, weil danach die Kündigungsfrist bereits am 29.02.2008 endete. Das Arbeitsgericht hatte angenommen, Ehegatten seien nicht generell Empfangsboten, das LAG Köln hält jedoch nach Prüfung der Literatur an der Verkehrssitte fest, dass Ehegatten als Empfangsboten gelten können. • Zulässige und begründete Berufung: Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 31.01.2008 zu, sodass die Kündigungsfrist am 29.02.2008 endete. • Verkehrssitte und Literatur: Die herrschende Kommentarliteratur und Judikatur gehen davon aus, dass der Ehegatte dem Pflichtenkreis des Adressaten zugeordnet werden kann und daher als Empfangsbote gilt, ohne dass es auf den Ort der Übergabe ankommt. • Rechtsfolgen der Empfangsboteigenschaft: Wird das Schreiben dem Empfangsboten übergeben, ist der Zugang dem Zeitpunkt zuzurechnen, den der Bote normalerweise zur Weitergabe benötigt. • Ablehnung des Tätigwerdens als Empfangsbote: Eine wirksame Ablehnung hätte klar und ausdrücklich erfolgen müssen (z.B. Aufforderung, das Schreiben wieder mitzunehmen); hier fehlte eine solche deutliche Erklärung. • Anwendung auf den Streitfall: Der Ehemann hat nicht hinreichend deutlich die Übernahme als Empfangsbote abgelehnt und hat das Schreiben lediglich am Arbeitsplatz vergessen; daher ist die Verzögerung dem Arbeitgeber nicht zurechenbar. • Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Empfangsboteneigenschaft unter heutigen Lebensverhältnissen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich insoweit, dass das Arbeitsgericht teilweise abgeändert wurde: Die Klägerin hat das Kündigungsschreiben bereits am 31.01.2008 zugegangen erhalten, sodass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 29.02.2008 endete. Die Klage ist insoweit abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde zugelassen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass nach herrschender Verkehrssitte der Ehegatte als Empfangsbote anzusehen ist und der Ehemann hier sein Tätigwerden nicht deutlich genug abgelehnt hat, weshalb die Verzögerung zu Lasten der Klägerin geht.