Leitsatz: Ein Pilot, der bis zur Vollendung des tariflichen Rentenalters von 60 Jahren seinem aktiven Dienst nachgeht, erfährt durch die Anwendung der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Lufthansa-Betriebsrente bei der Berechnung seiner Betriebsrente keine Diskriminierung wegen des Alters oder eine rechtswidrige Ungleichbehandlung sonstiger Art im Vergleich zu Kollegen, die bei etwa gleich langer aktiver Dienstzeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres von der durch § 19 MTV Cockpitpersonal eröffneten Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens Gebrauch gemacht haben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 in Sachen 6 Ca 2985/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersrente. Der am 09.10.1943 geborene Kläger trat am 25.11.1972, also im Alter von 29 Jahren, als Co-Pilot in die Dienste der Beklagten. Seit dem 05.06.1986 war er als Flugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze für Piloten von 60 Jahren zum 01.11.2003. Zuletzt bezog der Kläger ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 16.495,86 . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden u. a. der Tarifvertrag L -Betriebsrente für das Cockpitpersonal sowie der Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal vom 04.12.2004 Anwendung. Gemäß § 6 Abs. 1 TV L -Betriebsrente ist Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages das vollendete 65. Lebensjahr. Gemäß § 7 Abs. 1 TV L -Betriebsrente kann eine vorgezogene betriebliche Altersrente beansprucht werden, wenn der Mitarbeiter vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheides eines inländischen Sozialversicherungsträgers nachweist, dass er Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht. Der Kläger bezieht nach der Vollendung des 63. Lebensjahres seit dem 01.11.2006 eine betriebliche Altersrente. Gemäß § 4 TV L -Betriebsrente ergibt sich die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Rentenbausteine. Diese werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. Der Rentenbaustein errechnet sich durch Multiplikation des jährlichen, im Tarifvertrag näher definierten rentenfähigen Einkommens mit dem für das jeweilige Lebensalter maßgebenden Rentenwert gemäß Rentenwerttabelle. Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal geendet hat, gilt gemäß Protokollnotiz I Nr. 2 S. 2 u. 3 zum TV L -Betriebsrente folgende Zurechnungsregelung: " Die Höhe der Betriebsrente bemisst sich im Versorgungsfall nach den bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Hinzuzufügen sind jährlich Rentenbausteine gemäß § 4 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres." Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete gemäß § 19 MTV Cockpitpersonal mit dem Erreichen der tariflichen Altersgrenze von 60 Lebensjahren. Dem Kläger wurden bei der Berechnung seiner Betriebsrente dementsprechend die von ihm während seines aktiven Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteine zugebilligt, ferner gemäß Protokollnotiz I Nr. 2 S. 3 drei weitere Rentenbausteine für die Zeit vom 60. bis 63. Lebensjahr. § 19 MTV Cockpitpersonal eröffnet dem Cockpitmitarbeiter die Möglichkeit, ab Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag auch schon vor Erreichen der tariflichen Altersgrenze für das Cockpitpersonal von 60 Lebensjahren vorzeitig aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. Diesem Antrag wird nach der tarifvertraglichen Vorschrift stattgegeben, wenn und soweit aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Mitarbeiters ein Durchschnittsaustrittsalter von 58 Lebensjahren nicht unterschritten wird. Der vorzeitig ausscheidende Mitarbeiter erhält sodann zunächst eine Übergangsversorgung, die auf höchstens 60 % der aktiven Dienstbezüge limitiert ist. Der Kläger ist der Auffassung, er werde bei der Berechnung seiner L -Betriebsrente wegen seines Alters diskriminiert. Er vergleicht sich dabei mit einem Kollegen, der im Jahre 1971 im Alter von 23 Jahren bei der Beklagten begonnen habe, nach 13-jähriger Dienstzeit als Co-Pilot zum Flugkapitän befördert worden sei und nach einer Betriebszugehörigkeit von etwa 31,5 Jahren nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei. Dieser Kollege erhalte, obwohl er nur auf eine in etwa gleich lange aktive Dienstzeit zurückblicken könne wie er, der Kläger, aufgrund der Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 S. 3 zum TV L -Betriebsrente für die Zeit von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres acht zusätzliche nachvertragliche Rentenbausteine und damit fünf mehr, als er, der Kläger. Diese durch nichts gerechtfertigte Ungleichbehandlung könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass auch ihm, dem Kläger, fünf weitere nachvertragliche Rentenbausteine zugebilligt würden. Auf diese Weise erhöhe sich die ihm zustehende Betriebsrente rechnerisch um 582,63 auf den im Klageantrag erwähnten Betrag. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.11.2006 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.829,45 brutto unter Anrechnung der von der VBL für Versicherungszeiten bis zum 31.12.1994 zu leistenden Rente einschließlich der hierin enthaltenen Anwartschaftsbonuspunkte und Anpassungszuwächse zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die auf der Protokollnotiz I Nr. 2 S. 2 u. 3 zum TV L -Betriebsrente beruhende Rentenberechnung weder den Kläger wegen seines Alters diskriminiert habe, noch eine rechtswidrige Ungleichbehandlung beinhalte. Mit Urteil vom 20.11.2008 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.03.2009 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 08.04.2009 Berufung einlegen und diese am 11.05.2009 begründen lassen. Der Kläger wiederholt und bekräftigt seine erstinstanzliche Rechtsauffassung, wonach er das Opfer einer Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der §§ 7 Abs. 1 u. 2, 3 Abs. 1, 1 AGG geworden sei. Wegen der Einzelheiten seiner Argumentation wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift sowie des Schriftsatzes vom 25.09.2009 Bezug genommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008, Az. 6 Ca 2985/08, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihre Rechtsauffassung aus der ersten Instanz. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die Vorinstanz hat den Rechtsstreit richtig entschieden und ihr Urteil im Kern zutreffend begründet. Der Kläger wird bei der Berechnung der Höhe seiner Betriebsrente durch die Anwendung der Protokollnotiz I Nr. 2 S. 2 u. 3 zum TV L -Betriebsrente nicht wegen seines Alters diskriminiert oder in sonstiger Weise rechtswidrig ungleich behandelt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger im Falle des Erfolges seiner Klage im Gegenteil ungerechtfertigt bevorzugt würde, ist nicht zu beanstanden. 1. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, ihm für die Berechnung seiner betrieblichen Altersrente fünf zusätzliche "nachvertragliche" Rentenbausteine anzurechnen, ist schlechthin nicht ersichtlich. Der Kläger erhält eine Betriebsrente in genau derjenigen Höhe, die die Versorgungsordnung der Beklagten in Gestalt des TV L -Betriebsrente für Mitarbeiter, die dieselbe Erwerbsbiographie wie der Kläger aufweisen, vorsieht. Keineswegs erfährt der Kläger wegen seines Lebensalters eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, was aber Voraussetzung einer Altersdiskriminierung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 S. 1, 1 AGG wäre. Der Kläger erhält jeden möglichen Betriebsrentenbaustein, den er in der Zeit von der Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres hätte erwerben können. Würde dagegen dem Antragsbegehren des Klägers stattgegeben, erhielte er Rentenbausteine in einem Umfang, den er seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses niemals hätte erarbeiten können. Folgte man seiner Rechtsauffassung, würden vielmehr, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend angemerkt hat, die Jahre zwischen seinem 55. und seinem 60. Lebensjahr doppelt angerechnet. 2. Der vom Kläger fälschlich zur Begründung seiner vermeintlichen Schlechterstellung herangezogene Vergleichskollege erhält in Wirklichkeit ebenfalls nicht mehr und nicht weniger als je einen Rentenbaustein für jedes Jahr von der Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Der Fall des vom Kläger herangezogenen "Vergleichskollegen" zeigt, dass ein 55-jähriger, der eine in etwa gleich lange aktive Dienstzeit zurückgelegt hat wie der Kläger, für diese Zeit genau dieselbe Anzahl von Rentenbausteinen erhält wie der Kläger sie erhalten hat. 3. Dass der Kläger in Wirklichkeit nicht wegen seines Alters in irgendeiner Weise schlechter gestellt wird, verdeutlichen auch folgende Überlegungen: Auch dem Kläger selbst hätte es freigestanden, auf der Grundlage des § 19 MTV Cockpitpersonal einen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis mit Vollendung des 55. Lebensjahres und vor Erreichen der tariflichen Altersgrenze von 60 Lebensjahren zu stellen. Wäre der Kläger auf der Grundlage des § 19 MTV Cockpitpersonal ebenfalls mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschieden, hätte er genau die von ihm jetzt beanstandete vermeintliche Schlechterstellung vermieden; denn ihm wären dann ebenfalls schon für die Jahre ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitere "nachvertragliche" Rentenbausteine zugebilligt worden, nämlich, wie jetzt von ihm begehrt, insgesamt acht und nicht lediglich drei. Dies hätte im Ergebnis aber nichts daran geändert, dass der Kläger insgesamt dennoch fünf Rentenbausteine weniger erreicht hätte als der "Vergleichskollege" und seine Betriebsrente nicht höher wäre als dies nunmehr tatsächlich der Fall ist. Auch ein umgekehrter Beispielsfall verdeutlicht, dass die vermeintliche Schlechterstellung des Klägers bei der Zubilligung "nachvertraglicher" Rentenbausteine keinen Zusammenhang mit einer angeblichen Diskriminierung wegen des Alters aufweist. Hätte nämlich der vom Kläger herangezogene "Vergleichskollege" ebenfalls nicht von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens auf der Grundlage des § 19 MTV Cockpitpersonal Gebrauch gemacht, sondern sein aktives Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der tariflichen Altersgrenze von 60 Lebensjahren fortgesetzt, so hätte er ebenfalls wie der Kläger nur drei "nachvertragliche" Rentenbausteine zusätzlich erworben, gleichwohl aber insgesamt dennoch fünf Rentenbausteine mehr zu erhalten als der Kläger. 4. Der Umstand, dass der Kläger im Ergebnis fünf Rentenbausteine weniger erhalten hat als der von ihm zitierte "Vergleichskollege", beruht somit in keiner Weise auf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen des Lebensalters. Verursacht wird dieses Ergebnis vielmehr dadurch, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung gerade nicht über eine identische, sondern vielmehr über eine in entscheidenden Punkten von derjenigen des "Vergleichskollegen" abweichende Erwerbsbiographie verfügt: Zum einen hat der Kläger im Gegensatz zu dem Vergleichskollegen keinen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden auf der Basis des § 19 MTV Cockpitpersonal vor Erreichen der tariflichen Altersgrenze gestellt. Daraus resultiert der Umstand, dass der Kläger entsprechend weniger "nachvertragliche" Betriebsrentenpunkte erwerben konnte. Vor allem aber hat der Kläger das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt innerhalb seiner Erwerbsbiographie aufgenommen als der "Vergleichskollege". Durch die spätere Aufnahme des Arbeitsverhältnisses war es dem Kläger von vornherein unmöglich, mehr Jahresrentenbausteine zu erwerben als tatsächlich geschehen. Hierauf beruht die unterschiedliche Höhe der Betriebsrente des Klägers einerseits, des "Vergleichskollegen" andererseits, und nicht etwa auf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen des Lebensalters. 5. Schließlich verstößt die unterschiedliche Rentenhöhe bei dem Kläger einerseits, der "Vergleichsperson" andererseits auch nicht aus anderen Gründen als einer Altersdiskriminierung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es fehlt nämlich bereits an einer vergleichbaren Ausgangssituation. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden, hier will der Kläger jedoch ungleiche Sachverhalte "über einen Kamm scheren". Es ist zwar richtig, dass der "Vergleichskollege" durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis auf der Grundlage des § 19 MTV Cockpitpersonal damit im Ergebnis eine nur geringfügig längere aktive Dienstzeit erreicht hat als der Kläger. Dies geschah aber deshalb, weil er im Einvernehmen mit der Beklagten darauf verzichtet hat, die ihm grundsätzlich offenstehende Möglichkeit zu verwirklichen, das aktive Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der tariflichen Altersgrenze fortzusetzen. Als Folge dieses Verzichts konnte der "Vergleichskollege" zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr auch nicht die volle Vergütung eines aktiven Mitarbeiters erzielen, sondern musste sich mit einer auf 60 % dieser Vergütung limitierten Übergangsversorgung zufrieden geben. Der Kläger hingegen hat in der Phase zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zu 100 % auf seine vollen aktiven Bezüge zurückgreifen können. Der "Vergleichskollege" befand sich somit in der Phase zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr in einer anderen Situation als der Kläger, der in dieser Zeit zwar weiter aktiv tätig war, dafür aber auch zu 100 % seine aktive Vergütung erzielen konnte. Wenn der "Vergleichskollege" somit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zwar ebenso wie der Kläger weitere Rentenbausteine erwerben konnte, dafür aber nicht mehr aktiv arbeiten musste, so hat er in dieser Zeit andererseits aber auch selbst unter Einbeziehung des Wertes der zusätzlichen Rentenbausteine keineswegs dieselbe Vergütung erzielt wie der Kläger. Nur ergänzend sei noch angemerkt, dass der Kläger in der Zeit, in der der von ihm bemühte "Vergleichskollege" bereits in Diensten der Beklagten stand, er selbst aber noch nicht, zumindest theoretisch auch schon bei einem anderen Arbeitgeber Betriebsrentenanwartschaften hätte aufbauen bzw. Rentenbausteine hätte erwerben können. 6. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Kläger im vorliegenden Verfahren unterstellte Rechtsgrundsatz, wonach die Höhe einer betrieblichen Altersrente stets direkt proportional zur Dauer der aktiven Betriebszugehörigkeit bestimmt werden müsste, in dieser Allgemeinheit nicht existiert. So beinhalten nicht wenige Versorgungsordnungen, die ähnlich wie hier kontinuierlich aufzubauende Rentenbausteine vorsehen, eine Kappungsgrenze dergestalt, dass nach einer bestimmten Anzahl aktiv erworbener Rentenbausteine keine weiteren Rentenbausteine mehr hinzuerworben werden können. Dies hat zur Folge, dass trotz zum Teil nicht unerheblicher Unterschiede bei der Dauer der aktiven Betriebszugehörigkeit gleich hohe Rentenanwartschaften erworben werden. Dann aber begegnet es auch aus sich heraus noch keinen grundsätzlichen Rechtsbedenken, wenn unter bestimmten Rahmenbedingungen etwa gleich lange aktive Dienstzeiten zu unterschiedlich hohen Rentenansprüchen führen können. Solche Rahmenbedingungen können gerade auch in Vorruhestandsregelungen begründet sein, wie sie hier auf der Grundlage des § 19 MTV Cockpitpersonal in Rede stehen. 7. Auf den Vorschlag, den vorliegenden Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, ist der Kläger in der Berufungsinstanz zu Recht nicht zurückgekommen. Hierzu besteht nach den obigen Ausführungen kein Anlass. Insbesondere käme die Vorlage einer Frage zur Vorabentscheidung nicht in Betracht, wie sie der Kläger erstinstanzlich im Schriftsatz vom 19.09.2008 formuliert hat. Eine tarifliche Regelung mit dem Inhalt der dort formulierten Frage existiert nämlich nicht bzw. hat keine erkennbare Beziehung zu dem vorliegenden Fall. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision existiert nicht. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Czinczoll Winnen Heider