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Beschluss

5 TaBV 51/09

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1005.5TABV51.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e 2 I. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat, der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) amtiert. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anwendung der zwischen den Beteiligten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen. 3 Im Jahr 1988 vereinbarten die Beteiligten eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Bl. 5 ff. d. A.) über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen. § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung lautet: 4 "§ 2 Entgeltzahlung 5 Die Bemessung des Arbeitsentgeltes von freigestellten Betriebsratsmitgliedern richtet sich nach §§ 37 Abs. 4 i. V. m. § 38 Abs. 3 BetrVG. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 6 Die Begriffe "vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung" (§ 37 Abs. 4 BetrVGI werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen konkretisiert." 7 § 3 befasst sich mit der Benennung von Vergleichspersonen. 8 § 4 Abs. 1 S. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung lautet: 9 "Bei der Fortentwicklung von zwei Vergleichspersonen ist diese auch für das freigestellte Betriebsratsmitglied nachzuvollziehen." 10 Der Beamte K P , freigestelltes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, wurde im Jahre 2008 im Rahmen einer Beförderung nach A 13 nicht berücksichtigt. Die für ihn benannten Vergleichspersonen werden nach A 13 vergütet. In der Nichtbeförderung des Beamten P liegt nach Ansicht des Antragstellers eine Verletzung der Gesamtbetriebsvereinbarung. 11 Der Antragsteller hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet mit den Anträgen, 12 1) festzustellen, dass die Nichtbeförderung des freigestellten Vertrauensmanns der Schwerbehinderten, Herr K P gegen die "Gesamtbetriebsvereinbarung über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder von betrieblichen Interessenvertretungen" verstößt, 13 2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Fortentwicklung von zwei Vergleichspersonen diese für freigestellte Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung nachzuvollziehen (z. B. Beförderung, Höhergruppierung, Anpassung des Gehalts). 14 Durch Beschluss vom 19.05.2009 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, der Antrag zu 1) sei bereits unzulässig. Es fehle die Antragsbefugnis des Antragstellers. Denn dieser sei nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche geltend zu machen und damit auch nicht befugt, die individuellen Rechte des Beamten P durchzusetzen. Auch der Antrag zu 2) könne keinen Erfolg haben, denn die Regelung in § 4 enthalte keinen Umsetzungsbefehl. 15 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen. 16 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Antragsbefugnis für den Antrag zu 1) gegeben. Denn der Antragsteller rüge mit seinem Vorstoß die Verletzung der Gesamtbetriebsvereinbarung aus eigenem Recht. Denn es handele sich um einen Streit der Betriebsparteien über den Inhalt der in der Gesamtbetriebsvereinbarung getroffenen Abreden. Die Antragsbefugnis werde auch aus § 80 Abs.1 Nr. 1 BetrVG hergeleitet. 17 Nicht gefolgt werden könne auch der Auffassung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Antrages zu 2). Gehe man richtigerweise davon aus, dass das Benennungsverfahren bezüglich der Vergleichspersonen alle notwendigen arbeits- und beamtenrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtige, so ergebe sich aus der Formulierung in § 4 Abs. 1 S. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung "ist …nachzuvollziehen", dass es sich um eine zwingende Regelung mit Durchführungsverpflichtung handele. Durch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung werde die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung vorverlagert auf das Verfahren zur Benennung der Vergleichspersonen. 18 Der gestellte Hilfsantrag solle der Tatsache Rechnung tragen, dass eine eingeschränkte Durchführungsverpflichtung der Antragsgegnerin für den Fall bestehe, dass die Mindestwartezeit noch nicht erfüllt bzw. eine Planstelle nicht zur Verfügung stehe. 19 Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2009 – 6 BV 331/08 – 20 1) festzustellen, dass die Nichtbeförderung des freigestellten Vertrauensmanns der Schwerbehinderten, Herrn K P , gegen die "Gesamtbetriebsvereinbarung über die Benennung von Vergleichspersonen für freigestellte Mitarbeiter von betrieblichen Interessenvertretungen" verstößt, 21 2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Fortentwicklung von zwei Vergleichspersonen diese für freigestellte Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung nachzuvollziehen, 22 hilfsweise, 23 die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Fortentwicklung von zwei Vergleichspersonen diese für freigestellte Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretung, soweit sich diese im Beamtenverhältnis befinden, jedenfalls dann nachzuvollziehen, wenn die beamtenrechtliche Mindestwartezeit erfüllt ist und eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. 24 Die Antragsgegnerin beantragt, 25 die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. 26 Dem Antrag zu 1) fehle bereits die notwendige Antragsbefugnis. Denn der Antragsteller verfolge insoweit im Ergebnis einen individualrechtlichen Anspruch des Beamten P . Schon die Formulierung des Antrages zu 1) impliziere, dass es tatsächlich nicht um die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers gehe, sondern um die Nichtbeförderung des Beamten P . Durch eine Nichtbeförderung werde aber die eigene Rechtsposition des Antragstellers als Organ der Betriebsverfassung nicht betroffen. 27 Auch der Antrag zu 2) sei bereits unzulässig. Ihm fehle die notwendige Bestimmtheit. Der Begriff Fortentwicklung umfasse eine nicht bezifferbare Anzahl personeller Einzelmaßnahmen. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, wüsste die Antragsgegnerin nicht, wie sie sich zu verhalten hätte. 28 Auch in der Sache seien die Anträge nicht begründet. § 4 Abs. 1 S. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung sei keine anspruchsbegründende Norm. Aus ihr lasse sich kein Umsetzungsbefehl im Sinne eines Nachvollziehens einer bestimmten personellen Einzelmaßnahme herleiten. Soweit der Antragsteller meine, durch das Verfahren zur Benennung von Vergleichspersonen habe eine Vorverlagerung der Beurteilung im Hinblick auf die Aspekte Leistung, Befähigung und Eignung stattgefunden, sei dies bereits im Ansatz verfehlt, weil eine Beförderungsmaßnahme stets nur auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchgeführt werden dürfe. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, dass die drei Kriterien bezogen auf einen konkreten Dienstposten und eine konkrete Konkurrenzsituation geprüft werden müssten. Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, liege darin ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot gemäß § 78 S. 2 1. Halbs. 2. Alternative BetrVG und § 96 Abs. 2 1. Halbs. SGB IX. 29 Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei unbegründet. Zum einen seien weitere Förderungshemmnisse denkbar. Zum anderen gehe der Antragsteller auch im Hilfsantrag von der unzutreffenden Auffassung aus, dass die Beurteilung der Kriterien Eignung, Befähigung und Leistung vollständig in das Verfahren zur Benennung von Vergleichspersonen vorverlagert worden sei. 30 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 31 II. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Auch der gestellte Hilfsantrag hatte keinen Erfolg. 32 1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis fehlt. 33 a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Betriebsrat nicht befugt, individualrechtliche Ansprüche geltend zu machen, weil er hierfür nicht antragsbefugt ist (s. BAG, Beschluss vom 18.01.2005 – 3 ABR 21/04 - , NZA 2006, Seite 167 ff. m. w. N.). 34 Denn der Individualrechtsschutz eines einzelnen Mitarbeiters darf nicht auf das Verhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat verlagert werden. Für die Unterscheidung zwischen individualrechtlichen Ansprüchen einerseits und kollektivrechtlichen Ansprüchen andererseits ist nicht die Antragsformulierung entscheidend, sondern das Antragsziel (s. BAG, Beschluss vom 18.01.2005 – 3 ABR 21/04 - , NZA 2006, Seite 167 ff., Seite 171; BAG, Beschluss vom 15.10.1989 – 1 ABR 31/87 - , NZA 1990, Seite 399). 35 b. Gemessen hieran macht der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1) im vorliegenden Fall einen unzulässigen individualrechtlichen Anspruch geltend. Es handelt sich nicht, wie der Antragsteller meint, um einen Streit über die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Vielmehr ist ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag erstrebt, die Rechtsposition des Beamten P zu verbessern und ihm die Beförderung auf eine Planstelle A 13 zu verschaffen. Denn der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag zu 1) die Feststellung, dass die Nichtbeförderung des Beamten P gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung verstößt. Damit wird – in einen Feststellungsantrag gekleidet – erstrebt, ein vom Antragsteller angenommenes rechtswidriges Verhalten der Antragsgegnerin bezogen auf einen einzelnen Beamten feststellen zu lassen. Mit einem Erfolg dieses Antrages würde die individualrechtliche Position des Beamten P verbessert. 36 Damit wird letztlich ein individualrechtlicher Anspruch geltend gemacht, für den der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. 37 Denn Beschäftigte sollen nicht die Kosten für die Geltendmachung ihrer Individualrechte durch Einschaltung des Betriebsrats auf die Arbeitgeberseite abwälzen dürfen. Für die Abgrenzung sind nicht die Formulierungskünste des jeweiligen Antragstellers ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr allein, was der Betriebsrat mit seinem Antrag letztlich begehrt (s. BAG, Beschluss vom 17.10.1989 – 1 ABR 31/87 - , NZA 1990, Seite 399; BAG, Beschluss vom 18.01.2005 – 3 ABR 21/04 - , NZA 2006, Seite 167 ff., 171). 38 Das Begehren liegt hier in einer Verbesserung der Rechtsposition des Beamten Panzerbieter. 39 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass für die Durchsetzung eines individualrechtlichen Anspruchs des Beamten P nicht die Arbeitsgerichte sondern die Verwaltungsgerichte zuständig wären. Mit dem Vorgehen des Antragstellers würde daher eine gerichtliche Zuständigkeitsverlagerung bewirkt, für die keine Rechtsgrundlage besteht. 40 2. Auch der Antrag zu 2) und der Hilfsantrag sind bereits unzulässig, darüber hinaus auch unbegründet. 41 a. Weder der Hauptantrag zu 2) noch der Hilfsantrag genügen dem Bestimmtheiterfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es wird allgemein beantragt, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt von Mindestwartezeit und entsprechender Planstelle, Entwicklungen von Vergleichspersonen für freigestellte Mitglieder betrieblicher Interessenvertretungen nachzuvollziehen. Gegenstand dieser Anträge ist somit keine konkrete Handlung. Das von der Antragstellerseite begehrte "Nachvollziehen" ist inhaltlich unbestimmt. Der vorliegende Streit der Beteiligten über die Frage, was "Nachvollziehen" im Einzelfall bedeutet zeigt gerade, dass diesem Begriff keine eindeutig definierte Handlung zugeordnet werden kann. Denn die Antragstellerseite versteht unter "Nachvollziehen" eine weitergehende Handlungsanweisung gegenüber der Interpretation, die die Antragsgegnerseite diesem Begriff gibt. Zudem bezieht sich der Antrag auf eine nicht im Vorhinein bestimmte und nicht bezifferbare Anzahl unterschiedlicher personeller Einzelmaßnahmen und differenziert auch nicht im Hinblick auf bestimmte Beschäftigungsgruppen. 42 Der Antrag zu 2) und der diesbezügliche Hilfsantrag sind daher bereits mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig. 43 b. Sie sind darüber hinaus unbegründet. 44 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter Zugrundelegung der Interpretation, die die Antragstellerseite der Gesamtbetriebsvereinbarung geben will, diese nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen würde. Denn nach Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich der Zugang zu einem öffentlichen Amt allein nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen, wobei die aktuelle Lage zum Zeitpunkt der anstehenden Besetzungsentscheidung maßgebend ist. Die von der Antragstellerseite erstrebte erhebliche zeitliche Vorverlagerung in das unter Umständen lange Jahre zurückliegende Verfahren zur Auswahl von Vergleichspersonen stünde dazu im Widerspruch. 45 Letztlich kann diese Frage jedoch offenbleiben, da jedenfalls wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Begriff des "Nachvollziehens" in der Gesamtbetriebsvereinbarung kein unmittelbarer Umsetzungsbefehlt entnommen werden kann. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass für die Beförderung von Beamten die beamtenrechtlichen Grundsätze gelten und ein Gesamtbetriebsrat – auch im Anwendungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes - keinerlei Mitbestimmungsrechte bei der Zuweisung und Besetzung von Beamtenplanstellen hat (s. BAG, Beschluss vom 28.03.2006 – 1 ABR 59/04 - , NZA 2006, Seite 1367). 46 3. Die Beschwerde des Antragstellers konnte nach allem keinen Erfolg haben. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten für die Beschäftigtengruppe der Beamten im Postbereich. 47 RECHTSMITTELBELEHRUNG 48 Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller 49 R E C H T S B E S C H W E R D E 50 eingelegt werden. 51 Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. 52 Die Rechtsbeschwerde muss 53 innerhalb einer Notfrist* von einem Monat 54 nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim 55 Bundesarbeitsgericht 56 Hugo-Preuß-Platz 1 57 99084 Erfurt 58 Fax: 0361 2636 2000 59 eingelegt werden. 60 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 61 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 62 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 63 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 64 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 65 Dr. Griese Buchholz Klinkenberg