Beschluss
10 Ta 129/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in sog. sic-non-Fällen genügt für Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die bloße Rechtsbehauptung des Arbeitnehmerstatus.
• Ansprüche auf Annahmeverzugslohn beruhen auf §§615,293 ff. BGB und begründen nicht zwingend ein sic-non-Verhältnis; daher kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für solche Ansprüche fehlen.
• Eine Zusammenhangsklage nach §2 Abs.3 ArbGG ist nicht möglich, wenn sie allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen würde.
• Arbeitnehmerstatus erfordert Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; bloße Terminabsprachen mit Möglichkeit zur Eintragung durch Chor-Mitglieder begründen dies nicht.
• Arbeitnehmerähnliche Stellung setzt wirtschaftliche Abhängigkeit voraus; bei erheblichem Einkommen aus anderweitiger Teilzeitbeschäftigung fehlt diese regelmäßig.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit in sic-non-Fällen: Entgeltfortzahlung ja, Verzugslohn nein • Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte in sog. sic-non-Fällen genügt für Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz die bloße Rechtsbehauptung des Arbeitnehmerstatus. • Ansprüche auf Annahmeverzugslohn beruhen auf §§615,293 ff. BGB und begründen nicht zwingend ein sic-non-Verhältnis; daher kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für solche Ansprüche fehlen. • Eine Zusammenhangsklage nach §2 Abs.3 ArbGG ist nicht möglich, wenn sie allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag folgen würde. • Arbeitnehmerstatus erfordert Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; bloße Terminabsprachen mit Möglichkeit zur Eintragung durch Chor-Mitglieder begründen dies nicht. • Arbeitnehmerähnliche Stellung setzt wirtschaftliche Abhängigkeit voraus; bei erheblichem Einkommen aus anderweitiger Teilzeitbeschäftigung fehlt diese regelmäßig. Die Klägerin war rund 16 Jahre als Mitglied des sog. Extra-Chors bei den Bühnen der Beklagten tätig ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Nach einer Ohnmacht am 08.06.2008 war sie arbeitsunfähig und konnte an einer Vorstellung am 10.06.2008 nicht teilnehmen. Der Chordirektor teilte später mit, die Klägerin künftig nicht mehr einsetzen zu wollen. Die Klägerin macht Entgeltfortzahlung für den 10.06.2008 sowie Annahmeverzugslohn in unterschiedlicher Höhe geltend und beruft sich auf ein Arbeits- bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Die Beklagte rügt fehlende Weisungsgebundenheit und betont, die Chor-Mitglieder würden nach einem vom Sprecher erstellten Plan selbst eintragen, an welchen Terminen sie teilnehmen. Das Arbeitsgericht verneinte insgesamt die Zuständigkeit und verwies Teile der Klage an das Amtsgericht; die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. • Sog. sic-non-Fälle: Liegt der Erfolg der Klage gleichfalls am Arbeitnehmerstatus, genügt für die Zuständigkeitsprüfung die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin; deshalb ist der Rechtsweg für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach §1 EFZG gegeben. • Der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachte Anspruch auf Verzugslohn beruht auf §§615,293 ff. BGB und ist kein typischer sic-non-Fall; daher reicht die bloße Rechtsbehauptung nicht für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus. • Eine Zusammenhangszuständigkeit nach §2 Abs.3 ArbGG kommt nicht in Betracht, wenn sie allein aus der Verbindung mit einem sic-non-Antrag resultieren würde, weil dies die Gerichtsstandswahl manipulieren könnte. • Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erforderlich; zeitliche Weisungsabhängigkeit besteht typischerweise, wenn ein Musiker seine Arbeitszeit nicht mehr wesentlich frei gestalten kann. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, dass sie gegenüber der Beklagten einer umfassenden zeitlichen Weisungsbindung unterlag; der Proben- und Vorstellungsplan ließ den Mitgliedern Wahlfreiheit bei der Eintragung ihrer Teilnahme. • Arbeitnehmerähnliche Stellung setzt wirtschaftliche Abhängigkeit voraus; die vorgelegten Entgeltabrechnungen zeigen, dass die Einkünfte bei der Beklagten keinen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage der Klägerin bildeten, da sie nebenbei eine Teilzeitbeschäftigung mit höherem Einkommen hatte. • Folglich ist für den kleinen Entgeltfortzahlungsanspruch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, für den Verzugslohnanspruch jedoch nicht; letzterer Teil der Streitigkeit ist an das zuständige Amtsgericht zu verweisen. Die Beschwerde war teilweise begründet: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten besteht bezüglich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruchs in Höhe von 60,00 € brutto nebst Zinsen, weil es sich um einen sic-non-Fall handelt und die einfache Rechtsbehauptung genügt. Hinsichtlich des bereits ursprünglich geltend gemachten Verzugslohnanspruchs in Höhe von 1.235,00 € brutto nebst Zinsen besteht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht; dieser Teil der Klage wurde rechtmäßig an das Amtsgericht Köln verwiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.