Urteil
9 Sa 654/09
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1028.9SA654.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Januar 2009 17 Ca 9363/08 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.239,47 zu zahlen. 2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Verzugszinsen wegen verspäteter Gewährung der Gehälter für die Monate April und Mai 2007 zu zahlen. 3 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. September 2006 als Sales Manager für Europa für den Bereich Automotive beschäftigt. 4 Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit: 5 "..hiermit beantrage ich fristgerecht ab dem 21. März 2007 (voraussichtlicher Geburtstermin meines Kindes) bis zum 20. März 2007 Elternzeit. 6 Ich möchte in diesem Zeitraum Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden arbeiten; eine Verteilung auf 4 Arbeitstage erscheint mir nach Absprache sinnvoll
" 7 Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Antrag auf Elternzeit habe sie zur Kenntnis genommen, er möge ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich der voraussichtliche Geburtstermin ergebe. 8 Mit gesondertem Schreiben vom 30. Januar 2007 lehnte sie es ab, dem Kläger Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu bewilligen. Zum einen bestehe das Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate. Zum anderen könne er die vertraglich geschuldete Tätigkeit nur in Vollzeit erbringen. 9 Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2007. 10 Der Kläger erhob am 7. März 2007 Kündigungsschutzklage und Klage auf Gewährung von Elternzeit unter gleichzeitiger Gestattung von Teilzeitarbeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei einer Verteilung auf vier Arbeitstage. 11 Nach der Geburt seines Kindes am 18. März 2007 beantragte der Kläger Erholungsurlaub für die Zeit bis Ende März 2007. Die Beklagte lehnte nach eigenen Angaben den Urlaubsantrag ab unter Hinweis auf die gemäß dem Antrag des Klägers gewährte Elternzeit. 12 Am 2. April 2007 erschien der Kläger bei der Beklagten zur Arbeitsaufnahme und teilte mit, da die beantragte Elternzeit mit gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung nicht genehmigt worden sei, kehre er nach Ende des Erholungsurlaubs wieder an seinen Arbeitsplatz zurück. 13 Die Beklagte forderte ihn auf, den Betrieb zu verlassen, da er sich seit der Geburt seines Kindes in Elternzeit befinde und mithin das Arbeitsverhältnis ruhe. 14 Bei dieser Ansicht blieb sie auch, als der Kläger forderte, ihm schriftlich zu bestätigen, dass sie ihn von der Arbeit freistelle. 15 Das Arbeitsgericht Köln wies mit Urteil vom 16. Oktober 2007 11 Ca 1971/07 die Kündigungsschutzklage ab mit der Begründung, die Kündigung vom 27. Februar 2007 sei wirksam. Zur Begründung führte es u. a. aus, der Kläger habe keinen Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG, da er sich zum Kündigungszeitpunkt nicht in Elternzeit befunden habe. Das Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2007 sei dahin auszulegen, dass der Kläger Elternzeit nur für den Fall der gleichzeitigen Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beantragt habe. Dafür sprächen auch der vom Kläger nach der Geburt gestellte Urlaubsantrag und das Angebot der Arbeitsleistung. Eine derartige Bedingung sei zulässig. Da die Beklagte dem Kläger keine Teilzeitbeschäftigung bewilligt habe, auf die der Kläger nach § 15 Abs. 7 BEEG auch keinen Anspruch gehabt habe, habe er sich mithin auch nicht in Elternzeit befunden. 16 Nachdem der Kläger Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, schlossen die Parteien am 3. März 2008 vor dem Landesarbeitsgericht Köln einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. Februar 2007 zum 31. Mai 2007 beendet wurde und die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt seine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 8.333,00 fortzuzahlen. Am 31. März 2008 zahlte die Beklagte dem Kläger die Gehälter für die Monate April und Mai 2007. 17 Mit der vorliegenden Klage, die am 18. November 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von EUR 1.239,47 als Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der Gehälter für April und Mai 2007. 18 Das Arbeitsgericht Köln hat durch ein am 27. Januar 2009 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der gerichtliche Vergleich vom 3. März 2008 enthalte keine Regelung zu dem geltend gemachten Zinsanspruch. Erst durch den Vergleich sei festlegt worden, dass für die Monate April und Mai 2007 die Gehälter zu zahlen seien. 19 Gegen das am 24. April 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Mai 2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 begründet. 20 Er trägt vor, die Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2007 seien jeweils am Ende des betreffenden Kalendermonats fällig geworden. Die Beklagte habe sich in Annahmeverzug befunden. Er habe am 2. April 2007 seine Arbeitsleistung als Vollzeitkraft angeboten. 21 Der Kläger beantragt, 22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Januar 2009 17 Ca 9363/08 die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.239,47 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie ist der Ansicht, sie habe sich in den Monaten April und Mai 2007 nicht in Annahmeverzug befunden. Der Kläger habe sich nach der Geburt seines Kindes ab dem 21. März 2007 in Elternzeit befunden. Er habe nicht mit dem Schreiben vom 24. Januar 2007 zum Ausdruck gebracht, dass er Elternzeit nur bei gleichzeitiger Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen wolle. Deshalb habe sie sowohl die vom Kläger beantragte Erteilung von Erholungsurlaub bis Ende März 2007 abgelehnt als auch sein Arbeitsangebot am 2. April 2007 nicht angenommen. Erst mit Abschluss des Vergleichs am 3. März 2008 in dem Vorverfahren seien die Vergütungsansprüche begründet worden. Hilfsweise rechne sie gegen einen etwaigen Zinsanspruch des Klägers auf mit einem Anspruch auf Rückzahlung der rechtsgrundlos für die Zeit vom 21. März 2007 bis zum 31. März 2007 gewährten Vergütung. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die beigezogene Akte 11 Ca 1971/07 Arbeitsgericht Köln = 2 Sa 1581/07 Landesarbeitsgericht Köln verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 I. Die Berufung ist zulässig. 29 Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. 30 II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 31 Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 1.239,47als Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der Gehälter für April und Mai 2007. 32 1. Die Gehälter für April und Mai 2007 sind jeweils am Ende des betreffenden Kalendermonats fällig geworden. Denn die Beklagte befand sich ab Anfang April 2007 in Annahmeverzug. 33 a. Das Arbeitsverhältnis bestand unstreitig in den Monaten April und Mai 2007 fort, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung erst zum 31. Mai 2007 gekündigt hatte. 34 b. Die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhten auch nicht ganz oder teilweise in dem Zeitraum, weil der Kläger sich nicht in Elternzeit befand. 35 Wie das Arbeitsgericht Köln in dem Vorverfahren 11 Ca 1971/07 zutreffend ausgeführt hat, war das Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2007 dahin zu verstehen, dass der Kläger Elternzeit nur bei gleichzeitiger Bewilligung von Teilzeit während der Elternzeit begehrte. Dafür sprach nicht nur der Umstand, dass sowohl der Anspruch auf Elternzeit als auch die Bewilligung der Teilzeit durch die Beklagte in einem Schreiben unter der einheitlichen Überschrift "Beantragung von Elternzeit" geltend gemacht wurden. Auch der Umfang der Teilzeitbeschäftigung von immerhin 30 Stunden pro Woche, die nach der Vorstellung des Klägers an vier Arbeitstagen geleistet werden sollte, ließ erkennen, dass der Kläger auf regelmäßigen Verdienst bei der Beklagten weiterhin angewiesen war und nur eine teilweise Reduzierung verkraften konnte. 36 Eine derartige Verknüpfung der Geltendmachung von Elternzeit mit gleichzeitiger Gewährung von Teilzeitbeschäftigung ist zulässig (vgl. BAG, Urteil vom 5. Juni 2007 9 AZR 82/07 -; HWK-Gaul, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 15 BEEG Rdn. 12). 37 Da die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2007 rechtswirksam den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung u. a. zutreffend mit dem Hinweis auf die Nichterfüllung der 6-Monats-Frist bei Antragstellung nach § 15 Abs. 7 Ziff. 2 BEEG abgelehnt hatte (vgl. dazu: HWK-Gaul, a.a.O., § 15 BEEG Rdn. 14), entfiel damit auch die Geltendmachung von Elternzeit. Daran änderte die Klage vom 6. März 2007 nichts. Auch sie zielte erkennbar auf Gewährung von Elternzeit nur unter gleichzeitiger Bewilligung von Teilzeitarbeit mit 30 Stunden pro Woche ab. 38 c. Der Kläger hat auch ab dem ersten Arbeitstag im April 2007 seine Vollzeittätigkeit und damit die vertragsgemäß geschuldete Arbeit tatsächlich angeboten (§ 293 BGB). Die Beklagte hat in dem Vorverfahren mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 selbst vorgetragen, der Kläger sei am 2. April 2007 zur Arbeitsaufnahme bei ihr erschienen und habe mitgeteilt, da ihm die beantragte Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung nicht genehmigt worden sei, kehre er nach Urlaubsende wieder an seinen Arbeitsplatz zurück. Da die Beklagte dieses Arbeitsangebot nicht angenommen hat, befand sie sich in Annahmeverzug. Rechtlich nicht erheblich ist, ob sie sich in einem Rechtsirrtum befand. Der Gläubiger kommt selbst dann in Verzug, wenn er die Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 293 Rdn. 10). 39 d. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Vollzeittätigkeit ab dem 2. April 2007 aufgrund seiner familiären Verpflichtungen gar nicht hätte erbringen können, sind nicht dargetan worden. 40 2. Da die Gehälter aufgrund Annahmeverzugs jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats ohne vorherige Mahnung (§ 284 Abs. 2 Ziff. 1 BGB) fällig wurden, ist der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 BGB gerechtfertigt. Soweit die Beklagte gegen die Höhe der Verzugszinsen einwendet, die Annahmeverzugsgehälter seien ohne das erst später fällig werdende 13. Gehalt zu zahlen gewesen, übersieht sie, dass das anteilige 13. Gehalt spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wurde. Dementsprechend haben die Parteien in dem Vergleich vom 3. März 2008 festgelegt, dass der Kläger "bis zum Beendigungszeitpunkt seine monatliche Bruttovergütung von EUR 8.333,00 fortgezahlt" erhält. 41 3. Gegen den Anspruch auf Verzugszinsen hat die Beklagte auch nicht rechtswirksam mit einem Anspruch auf Rückzahlung des Gehalts für die Zeit ab dem 21. März 2007 bis zum 31. März 2007 aufgerechnet. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum Erholungsurlaub. Er hatte Erholungsurlaub für diesen Zeitraum beantragt, nachdem ihm die Beklagte die begehrte Teilzeitbeschäftigung für die Dauer des beabsichtigten Elternurlaubs nicht bewilligt hatte. Die Beklagte hatte den Urlaubsantrag mit der unzutreffenden Begründung abgelehnt, sie könne keinen Urlaub bewilligen, da das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der vom Kläger in Anspruch genommenen Elternzeit ruhe. Die Ablehnung der Beklagten kann daher nur dahin verstanden werden, dass sie (ausschließlich) bei tatsächlichem Bestehen der von ihr angenommenen Rechtslage gelten sollte. Sonstige Gründe, die eine Ablehnung des Urlaubsgesuchs, zumal nach der Geburt eines Kindes, nach § 7 Abs. 1 BUrlG rechtfertigen können, sind nicht dargetan worden. Da folglich die Beklagte zutreffend auch für die Zeit vom 21. März 2007 bis zum 31. März 2007 die Vergütung gezahlt hat, kann dahinstehen, ob bei einer tatsächlichen rechtsgrundlosen Zahlung die Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre. 42 Nach alledem war der Klage stattzugeben. 43 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. 44 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 45 Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. 46 Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim 47 Bundesarbeitsgericht 48 Hugo-Preuß-Platz 1 49 99084 Erfurt 50 Fax: (0361) 2636 2000 51 anzufechten, wird die beklagte Partei aufdie Anforderungen des § 72 a ArbGG hingewiesen. 52 Schwartz Kaussen Schaffert