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Urteil

10 Sa 687/09

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2009:1106.10SA687.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2009 – 5 Ca 5273/08 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). 3 Der am 06.03.1949 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1973 als vollzeitbeschäftigter Techniker zunächst beim Land N und sodann aufgrund Rechtsnachfolge ab dem 16.07.1984 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt ca. 4.500,00 €. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes Anwendung. 5 Die Beklagte betreibt eine Forschungseinrichtung mit ca. 4.300 Mitarbeitern und ist hierbei Zuwendungsempfängerin der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums vom 08.03.2006 ab dem 17.02.2006 Altersteilzeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 b TV ATZ im Wege des Teilzeitmodells, wobei Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 a TV ATZ ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sind. Ausnahmen hiervon gelten lediglich für Kraftfahrer i. S. d. Kraftfahrer TV Bund und für im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festgelegte Stellenabbaubereiche im Bereich der Bundeswehrverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein. Auch für Schwerbehinderte ist die Bewilligung von Altersteilzeitarbeit lediglich im Teilzeitmodell möglich. 6 Im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegenüber der Beklagten vom 20.10.2008 ist als Nebenbestimmung die Regelung enthalten, dass die Bewilligung neuer Altersteilzeitverhältnisse im Blockmodell grundsätzlich ausgeschlossen ist. 7 Der Kläger stellte mit Schreiben vom 16.10.2008 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2014. Ein Personalgespräch hierüber wurde seitens der Beklagten am 11.11.2008 mit dem Kläger geführt. Mit Schreiben vom selben Tag lehnte die Beklagte die Zustimmung zur Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell unter Hinweis auf die Bindung der Beklagten an die Vorgaben seiner Zuwendungsgeberin ab. Die Beklagte stellte in diesem Schreiben dem Kläger anheim, für den Fall, dass er sich für ein ihm dargelegtes Teilzeitmodell entscheide, einen erneuten Antrag zu stellen. 8 Mit seiner beim Arbeitsgericht Aachen am 09.12.2008 eingegangenen Klage vom selben Tag verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit einer Arbeitsphase in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und einer sich daran anschließenden Freistellungsphase ab dem 01.10.2011 gegenüber der Beklagten weiter. 9 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei Ablehnung seines Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell überhaupt keine Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 TV ATZ getroffen, da sie sich ausweislich ihres Ablehnungsschreibens vom 11.11.2008 an die Vorgaben des Bundesministeriums des Inneren gebunden gefühlt habe. Von einer solchen Bindung der Beklagten an Vorgaben ihres Zuwendungsgebers sei nicht auszugehen. Die vom Kläger erledigte arbeitsvertragliche Funktion der Bauleitung sei von ihm im Rahmen eines Teilzeitmodelles nicht zu erledigen, da bei seiner Aufgabenerledigung eine ständige Präsenz und Erreichbarkeit am Arbeitsplatz erforderlich sei. Die Durchführung von Bauleitungstätigkeiten in Teilzeit sei nahezu unmöglich. Seinem Wunsch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entgegenstehende betriebliche Erfordernisse seien auf Beklagtenseite nicht gegeben. Eine Gefahr für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung bei Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell mit dem Kläger bestehe nicht. Zudem wäre ein solcher Widerruf durch die Beklagte anfechtbar. Ohnehin habe die Beklagte die erforderlichen Finanzmittel grundsätzlich bei der Erfüllung von Arbeitsverhältnissen bereit zu stellen. Darüber hinaus greife die Besitzstandswahrung zugunsten des Klägers, da dieser so zu behandeln sei, als wäre er noch Angestellter des Landes N . Angestellte des Landes N erhielten stets ein uneingeschränktes Wahlrecht bei Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen im Teilzeit- bzw. Blockmodell. 10 Der Kläger hat beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, auf den Antrag des Klägers vom 17.10.2008 mit diesem für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2014 durch Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell dergestalt zu begründen, dass die bisher vom Kläger geschuldete regelmäßige Arbeitszeit halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht wird und sich daran (ab 01.10.2011) die Freistellungsphase anschließt. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aus den §§ 2, 3 TV ATZ keinen Anspruch auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell (Teilzeit- bzw. Blockmodell) ableiten. Ein Anspruch bestehe für den Kläger aus § 2 Abs. 2 TV ATZ nur bezüglich des "Ob" eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, nicht hinsichtlich des "Wie" eines solchen. Der Kläger habe keinen nachvollziehbaren Grund vorgetragen, warum für ihn persönlich nur das Blockmodell in Betracht komme. Im Rahmen der gebotenen Ermessenentscheidung sei der Maßstab des billigen Ermessens durch die Beklagte bei Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell durch den Kläger eingehalten worden. Im Rahmen der Ermessensabwägung seien nicht dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe erforderlich. Finanzielle Gründe reichten bei der Entscheidung über das "Ob" eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bereits aus, dies müsse dann erst recht bei der Entscheidung über das "Wie" gelten. Dementsprechend könne sich die Beklagte auf die Vorgaben ihres Zuwendungsgebers – der Bundesrepublik Deutschland – aus dem Zuwendungsbescheid vom 20.10.2008 stützen. Bei einer Zuwiderhandlung müsse die Beklagte mit dem Widerruf der Zuwendungen – jedenfalls bezüglich der Personalkosten für den Kläger – rechnen. Die Beklagte sei von den Zuwendungen der Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich abhängig. 15 Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 24.04.2009 – 5 Ca 5273/08 – die Klage für zulässig und begründet gehalten. Im Wesentlichen hat das Arbeitsgericht Aachen zur Begründung ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell folge aus den §§ 2, 3 Abs. 2 TV ATZ. Bei Ausübung ihres insofern gegebenen Weisungsrechtes sei die Beklagte an dem Maßstab des billigen Ermessens gebunden. Billiges Ermessen werde durch die Beklagte jedoch nur bei Annahme des Angebots des Klägers hinsichtlich des Blockmodells gewahrt. Das wegen der Undurchführbarkeit seiner Arbeitsaufgabe als Bauleiter hohe persönliche Interesse des Klägers an der Durchführung der Altersteilzeit im Blockmodell überwiege die Interessen der Beklagten. Die Beklagte könne durch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006 bzw. 28.02.2006 nicht gebunden werden. Der TV ATZ sehe den Vorzug des Teilzeit- gegenüber dem Blockmodell nicht vor. Die Auflage bzw. der Widerrufsvorbehalt im Zuwendungsbescheid sei daher rechtswidrig. 16 Gegen das ihr am 15.05.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hat die Beklagte am 04.06.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2009 am 07.08.2009 begründet. 17 Sie vertritt weiterhin die Ansicht, durch die dem Kläger von der Beklagten angebotenen Altersteilzeit im Teilzeitmodell habe die Beklagte das gebotene Ermessen im Rahmen des § 3 Abs. 2 TV ATZ gewahrt. Überwiegende persönliche Interessen des Klägers seien nicht zu erkennen. Die Beklagte bestreitet, dass im Rahmen der Aufgabenerledigung als Bauleiter eine ständige Anwesenheit erforderlich und eine Teilung der Arbeitsaufgaben und deren Verrichtung durch mehrere Mitarbeiter nicht möglich sei. Ohnehin sei die Frage der Organisierbarkeit der Aufgabenerledigung der Sphäre der Beklagte zuzuordnen und berühre daher nicht die eigenen Interessen des Klägers. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Altersteilzeitmodelles die Aufgabenerledigung durch die Wahrnehmung von Überstunden sicherzustellen, sei rein spekulativ. Mitarbeiter des Geschäftsbereichs "P " könnten Teilaufgaben des Klägers im Rahmen der Bauleitung übernehmen. Es lägen vielmehr überwiegende Interessen der Beklagten vor, da sie die Bestimmungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides vom 20.10.2008 zu berücksichtigen habe, um so ihre finanziellen Mittel sicherzustellen. In der Vergangenheit seien Überprüfungen durch den Bundesrechnungshof hinsichtlich der Mittelverwendung auch tatsächlich erfolgt. 18 Die Beklagte beantragt, 19 das am 24.04.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 5 Ca 5273/08 d – aufzuheben und die Klage abzuweisen. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 22 Er hält die Berufung der Beklagten mangels ausreichender Begründung bereits für unzulässig. Zudem sei sie auch unbegründet, da die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe. Auf eine Bindung durch die Vorgaben ihres Zuwendungsgebers könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Bundesrepublik Deutschland die Beklagte nicht zwingen könne, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ausschließlich im Teilzeitmodell einzugehen. Dies stelle eine unzulässige und damit unwirksame Aushöhlung der Tarifautonomie dar. Ohnehin entstehe auch bei dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell der Zwang zur Ersatzeinstellung. Dem Kläger sei arbeitsvertraglich die Wahrung seines Besitzstandes als Landesbediensteter bei Wechsel in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zugesichert worden. Das im Finanzstatut der Beklagten festgelegte Besserstellungsverbot im Verhältnis zu Bundesbediensteten treffe den Kläger aufgrund der vorrangigen individualarbeitsrechtlichen Vereinbarung nicht. Landesbedienstete hätten dagegen ein Wahlrecht zwischen Altersteilzeit im Teilzeit- oder Blockmodell. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 25 I. Die Berufung ist zulässig, weil sie nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1, 5 ArbGG eingelegt und begründet worden ist. 26 II. Die Berufung ist auch begründet, da ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell gegenüber der Beklagten nicht gegeben ist und daher das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.04.2009 abzuändern sowie die Klage abzuweisen war. 27 1. Zwar ist ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach § 2 Abs. 2 TV ATZ zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger erfüllt mit Rücksicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Beschäftigungszeit von über 5 Jahren und dem Bestand seines Beschäftigungsverhältnisses an mindestens 1080 Kalendertagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der beantragten Altersteilzeit die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 TV ATZ. Er hat seinen Antrag auf Abschluss seines Altersteilzeitarbeitsvertrages auch drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei der Beklagten gestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ). 28 2. Der vom Kläger mit der Klage verfolgte Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ist jedoch nicht aus § 3 Abs. 2 TV ATZ herzuleiten. 29 a. Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ, nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz 1 GewO vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts ist er allerdings an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2007 – 9 AZR 393/06 – AP Nr. 8 zu § 8 ATG). Nach allgemeinen Regeln wahrt der Arbeitgeber billiges Ermessen dann, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2001 – 9 AZR 244/00 – AP Nr. 2 zu § 3 ATG m. w. N.). 30 b. Im Rahmen der Prüfung einer Ermessensentscheidung hinsichtlich des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages nach § 2 Abs. 1 TV ATZ hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des billigen Ermessens jeden sachlichen Grund genügen lassen, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht, um einen Altersteilzeitantrag abzulehnen. Hierzu sind nach dem Bundesarbeitsgericht finanzielle Erwägungen nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 14.10.2008 – 9 AZR 511/07 – AP Nr. 41 zu § 1 TVG Altersteilzeit; Urteil vom 15.09.2009 – 9 AZR 643/08 – zitiert nach juris; Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 – AP Nr. 1 zu § 1 ATG). 31 Dies ist auf die Ermessensprüfung bei der Frage der Verteilung der reduzierten Arbeitszeit im Teilzeit- oder Blockmodell nach § 3 Abs. 2 TV ATZ zu übertragen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 22.04.2009 – 9 Sa 1495/08 – zitiert nach juris; LAG München, Urteil vom 17.12.2008 – 10 Sa 817/08 – zitiert nach juris). 32 aa. Die Beklagte ist als institutionell geförderte Zuwendungsempfängerin nach dem auch in ihrem Finanzstatut in § 8 festgelegten Besserstellungsverbot verpflichtet, ihre Beschäftigten nicht besser zu stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Da die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahmen von Stellenabbaubereichen Altersteilzeit nur noch im Teilzeitmodell gewährt, hat sie als Hauptzuwendungsgeberin der Beklagten durch Zuwendungsbescheid aufgegeben, keine Altersteilzeit im Blockmodell zu gewähren. Sie hat der Beklagten für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Auflage eine Änderung oder sogar den Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit eine Kürzung der Fördermittel angekündigt. Die Beklagte kann auch darauf verweisen, dass die Einhaltung der Auflagen durch den Bundesrechnungshof überprüft wird. 33 bb. Die Auflage der Zuwendungsgeberin gegenüber der Beklagten ist nicht wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des TV ATZ unwirksam, die mit Zustimmung der Zuwendungsgeberin auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten angewandt werden und die auch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Finanzstatus der Beklagten Vorrang haben vor dem Besserstellungsverbot. 34 cc. Für die nach § 1 Abs. 2 TV ATZ zu treffende Ermessensentscheidung ist anerkannt, dass der Entschluss Altersteilzeitarbeitsverträge nur dann abzuschließen, wenn ein abzubauender Stellenüberhang besteht, grundsätzlich nicht beanstandet werden kann. Die wirtschaftlichen Belastungen, die sich aus den sonst notwendigen Ersatzeinstellungen ergeben, stellen einen ausreichenden Ablehnungsgrund dar (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 – a. a. O.). Das Blockmodell führt zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Berufsleben und damit außerhalb von Stellenabbaubereichen zum Zwang zur Ersatzeinstellung. Das Teilzeitmodell stellt deshalb die kostengünstigere Regelung dar (BAG, Urteil vom 23.01.2007 – 9 AZR 624/06 – a. a. O.). 35 dd. Zudem sind betriebliche Interessen der Beklagten dadurch vorliegend betroffen, dass sich die Beklagte bei Abweichung von den Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 20.10.2008 und den dortigen Widerrufsvorbehalt sich der Gefahr aussetzen müsste, seine finanziellen Grundlagen zu gefährden (vgl. LAG München, Urteil vom 17.12.2008 – 10 Sa 817/08 – a. a. O.). 36 c. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist vorliegend auch von einer Ermessensentscheidung der Beklagten im Einzelfall auszugehen. Dem steht die Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006 in dem Ablehnungsschreiben vom 11.11.2008 nicht entgegen. 37 Zwar verlangt die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Das schließt aber generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers nicht aus. Derartige Regelungen dienen zum einen einer einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung; der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2000 – 9 AZR 706/99 – a. a. O.). 38 d. Überwiegende persönliche Interessen des Klägers, die die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hätte, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Kläger behauptetete Nichtdurchführbarkeit seiner Bauleitertätigkeit im Teilzeitmodell überhaupt als eigenes persönliches Interesse des Klägers anzuerkennen und nicht lediglich der betrieblichen Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist. 39 Zunächst ist die Frage der Organisierbarkeit der Aufgabenerledigung im Teilzeitmodell dem Bereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten zuzuordnen, die nicht durch eine Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur durch eine Missbrauchskontrolle dahin, ob Maßnahmen offensichtlich unsachlich, unvernünftig und willkürlich sind, unterworfen ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.09.2001 – 2 AZR 246/00 – EzA Nr. 41 zu § 2 KSchG). 40 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger dieses von ihm geltend gemachte persönliche Interesse auch mit Rücksicht auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger könne im Rahmen einer Erledigung der Bauleitertätigkeit im Teilzeitmodell durch Mitarbeiter der Abteilung "B " von Teilaufgaben entlastet werden, nicht hinreichend dargelegt, da die offensichtliche Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür der Festlegung der Beklagten auf das Teilzeitmodell seinem Vortrag ohne weiteres nicht entnommen werden kann. 41 e. Der Kläger beruft sich auch zu Unrecht auf einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell auf seinen Besitzstand wegen seiner früheren Anstellung beim Land N . Aus der Vereinbarung vom 16.07.1984, die anlässlich seines Wechsels vom Land N zur Beklagten geschlossen worden ist, kann der Kläger nicht herleiten, dass er weiterhin wie Angestellte des Landes zu behandeln sei und daher die Wahlfreiheit hinsichtlich des Abschlusses eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell geltend machen könne. Die dort von der Beklagten abgegebene Zusicherung, dass der Kläger bei Wechsel zur Beklagten im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses seinen bisherigen Besitzstand behalte, wird im Folgenden dahingehend präzisiert, dass dies bedeute, dass der Bedienstete, der zur Beklagten wechsele, alle finanziellen Leistungen, die ihm bisher tariflich zugestanden hätten, auch bei der Beklagten erhalte und ferner die tariflichen Rechte behalte, die er bisher aufgrund der Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages/Manteltarifvertrages für Arbeiter erworben habe. Die Zusicherung der Beklagten vom 16.07.1984 bezieht sich daher auf den damaligen status quo und umfasst nicht etwaige Rechte des Klägers aus dem erst später vereinbarten TV ATZ – die Ursprungsregelung datiert auf den 05.05.1998 - und dessen Handhabung beim Land N . 42 III. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. 43 Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 44 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 45 Gegen dieses Urteil kann von 46 R E V I S I O N 47 eingelegt werden. 48 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 49 Bundesarbeitsgericht 50 Hugo-Preuß-Platz 1 51 99084 Erfurt 52 Fax: 0361 2636 2000 53 eingelegt werden. 54 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 55 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 56 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 57 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 58 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 59 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 60 Dr. Staschik May Uhler