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Beschluss

5 TaBV 62/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung richtet sich nach der Ebene der Zuständigkeit der Personalentscheidung; folgt die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle, ist die dortige (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§97 Abs.6 SGB IX). • §97 Abs.6 S.3 SGB IX begründet keine gleichrangige Doppelzuständigkeit der örtlichen und der übergeordneten Schwerbehindertenvertretung; die übergeordnete Vertretung hat die Äußerungsmöglichkeit der örtlichen Vertretung sicherzustellen. • Eine interne Delegationsregelung, die Fachaufsicht und das Recht, delegierte Angelegenheiten an sich zu ziehen, können das Vorliegen einer über-/untergeordneten Dienststelle belegen und damit die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung begründen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung bei übergeordneter Dienststelle • Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung richtet sich nach der Ebene der Zuständigkeit der Personalentscheidung; folgt die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle, ist die dortige (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§97 Abs.6 SGB IX). • §97 Abs.6 S.3 SGB IX begründet keine gleichrangige Doppelzuständigkeit der örtlichen und der übergeordneten Schwerbehindertenvertretung; die übergeordnete Vertretung hat die Äußerungsmöglichkeit der örtlichen Vertretung sicherzustellen. • Eine interne Delegationsregelung, die Fachaufsicht und das Recht, delegierte Angelegenheiten an sich zu ziehen, können das Vorliegen einer über-/untergeordneten Dienststelle belegen und damit die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung begründen. Der Vertrauensmann für Schwerbehinderte des Dezernats 9 (Beteiligter zu 1) verlangt Feststellung, dass er bei persönlichen Angelegenheiten der schwerbehinderten Beschäftigten des Dezernats 9 stets unmittelbar zu beteiligen sei. Die Dienststelle (Beteiligter zu 2) beteiligt dagegen die beim Landesdienst gebildete Gesamtschwerbehindertenvertretung, wenn die Entscheidungszuständigkeit beim Personaldezernat (Dezernat 3/Fachbereich 12) liegt. Eine Delegationsverfügung regelt, welche Personalangelegenheiten an die Fachdezernate übertragen sind und welche der Fachaufsicht des Dezernats 3 unterliegen; zentrale Entscheidungen verbleiben beim Dezernat 3. Der Vertrauensmann rügt, dies verstoße gegen §97 Abs.6 SGB IX und beansprucht subsidiär Beteiligungsrechte gemäß §95 SGB IX. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen; die Beschwerde des Vertrauensmanns blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Anknüpfung an Wortlaut und Systematik des §97 Abs.6 SGB IX: Satz 3 regelt die Zuständigkeit, wenn eine übergeordnete Dienststelle vorliegt, und ordnet die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der übergeordneten Stelle an. • §97 Abs.6 S.3 SGB IX schafft keine gleichrangige Doppelzuständigkeit; vielmehr hat die übergeordnete Schwerbehindertenvertretung der örtlichen Vertretung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, und §97 Abs.6 S.4 SGB IX schränkt dies zugunsten der örtlichen Beteiligung ein, wenn der örtliche Personalrat zu beteiligen ist. • Die interne Delegationsverfügung und deren Anlage zeigen, dass nur weniger bedeutsame Personalangelegenheiten an die Fachdezernate delegiert sind, zentrale Kompetenzen (z. B. Kündigungen) aber beim Dezernat 3 verbleiben; zudem enthält die Verfügung Fachaufsichtsbefugnisse und die Möglichkeit, delegierte Angelegenheiten im Einzelfall an sich zu ziehen. • Diese faktische und rechtliche Ordnung begründet ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Dezernat 3 und den Fachdezernaten in Personalangelegenheiten, so dass Dezernat 3 als übergeordnete Dienststelle i.S.v. §97 Abs.6 S.3 SGB IX anzusehen ist. • Sinn und Zweck der Norm verlangt Kongruenz zwischen Personalratsebene und Ebene der Schwerbehindertenvertretung; ist der Gesamtpersonalrat zuständig, soll entsprechend die Gesamtschwerbehindertenvertretung beteiligt werden, was die Auslegung stützt. • Die Einwände des Vertrauensmanns, örtliche Nähe spreche grundsätzlich für die Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung, werden durch die gesetzliche Pflicht zur Einbeziehung der örtlichen Vertretung durch die übergeordnete Vertretung in den Fällen der Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung berücksichtigt. • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich um eine auf die Besonderheiten der Landesstruktur bezogene Einzelfallentscheidung handelt. Die Beschwerde des Vertrauensmanns (Beteiligter zu 1) wurde zurückgewiesen; es besteht keine allgemeine Pflicht, ihn stets unmittelbar zu beteiligen. Entscheidend ist, welche Dienststelle die Personalentscheidung trifft: Fallen die Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Dezernats 9, ist der örtliche Vertrauensmann zu beteiligen; liegt die Zuständigkeit beim Personaldezernat (Dezernat 3/Fachbereich 12) als übergeordneter Dienststelle, ist die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Delegationsverfügung mit Fachaufsichts- und Zurücknahmebefugnissen begründet ein Über-/Unterordnungsverhältnis, weshalb die praktikable Kongruenz zwischen Personalvertretungsebene und Schwerbehindertenvertretung gewahrt wird. Dem Vertrauensmann bleibt aber in Fällen der Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, durch diese angehört zu werden; eine weitergehende Beteiligungspflicht zugunsten des örtlichen Vertrauensmanns wurde nicht festgestellt.