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Urteil

4 SaGa 22/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat muss in seinem Widerspruch nach § 102 BetrVG konkret benennen oder anhand bestimmbarer Merkmale aufzeigen, welche anderen Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl bevorzugt werden sollten. • Ein Schreiben, das zwischen "Widerspruch" (§ 102 Abs. 3) und bloßen "Bedenken" (§ 102 Abs. 2) unterscheidet, ist entsprechend auszulegen; Verweise auf Vorschriften stellen ohne konkrete Konkretisierung keinen Widerspruch dar. • Ein formell nicht ordnungsgemäßer Widerspruch schließt nicht zwingend die Möglichkeit des Arbeitgebers aus, die Weiterbeschäftigungspflicht gerichtlich materiell klären zu lassen. • Ein Widerspruch ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 105 S.2 Nr.3 ArbGG, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und keiner Beweiserhebung bedarf.
Entscheidungsgründe
Widerspruch des Betriebsrats nach §102 BetrVG erfordert konkrete Benennung konkurrierender Arbeitnehmer • Der Betriebsrat muss in seinem Widerspruch nach § 102 BetrVG konkret benennen oder anhand bestimmbarer Merkmale aufzeigen, welche anderen Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl bevorzugt werden sollten. • Ein Schreiben, das zwischen "Widerspruch" (§ 102 Abs. 3) und bloßen "Bedenken" (§ 102 Abs. 2) unterscheidet, ist entsprechend auszulegen; Verweise auf Vorschriften stellen ohne konkrete Konkretisierung keinen Widerspruch dar. • Ein formell nicht ordnungsgemäßer Widerspruch schließt nicht zwingend die Möglichkeit des Arbeitgebers aus, die Weiterbeschäftigungspflicht gerichtlich materiell klären zu lassen. • Ein Widerspruch ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 105 S.2 Nr.3 ArbGG, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und keiner Beweiserhebung bedarf. Die Verfügungsklägerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsbeklagten bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Der Betriebsrat hatte gegen die beabsichtigte Kündigung Widerspruch erhoben und zugleich "sonstige Bedenken" vorgebracht; in seinem Schreiben verwies er unter anderem auf Punkte einer Betriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag der Verfügungsklägerin statt und entband sie von der Weiterbeschäftigungspflicht. Der Verfügungsbeklagte legte Berufung ein und rügte die Auslegung des Betriebsratschreibens sowie die Bewertung der Widerspruchsgründe. Streitpunkt war insbesondere, ob der Betriebsrat ausreichend konkrete Gründe nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG benannt hat und ob der Widerspruch offensichtlich unbegründet war. • Das Berufungsgericht schließt sich der Auslegung des Arbeitsgerichts an, dass der Betriebsrat in seinem Schreiben zwischen einem formellen Widerspruch nach § 102 Abs. 3 und bloßen Bedenken nach § 102 Abs. 2 BetrVG differenziere; daraus folge, dass nur der ausdrücklich auf § 102 Abs. 3 gestützte Teil als Widerspruch zu behandeln sei. • Zu § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG: Ein ordnungsgemäßer Widerspruch verlangt, dass der Betriebsrat konkret benennt oder anhand bestimmbarer abstrakter Merkmale aufzeigt, welche anderen Arbeitnehmer bei der sozialen Auswahl gegenüber dem Betroffenen vorzuziehen gewesen wären; das hat der Betriebsrat hier nicht getan. • Zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnung trotz formeller Mängel: Das Gericht folgt nicht der Auffassung, ein formell fehlerhafter Widerspruch führe stets zum Fehlen eines Rechtsschutzinteresses; dem Arbeitgeber kann es zugemutet werden, die Weiterbeschäftigungspflicht materiell gerichtlich klären zu lassen. • Offensichtliche Unbegründetheit (§ 105 S.2 Nr.3): Der Widerspruch war offensichtlich unbegründet, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und keiner Beweiserhebung bedurfte; die soziale Auswahl hatte nach den Sozialdaten auch andere Abteilungen einbezogen und der Betriebsrat nannte keine weiteren zu berücksichtigenden Bereiche. • Zur Betriebsvereinbarung: Ein Verweis auf Regelungen zur Abstimmung der Auswahl mit dem Betriebsrat reicht nicht, wenn der Arbeitgeber nachweislich nur Sozialdaten angewandt hat und kein Ausschluss von Leistungsträgern geltend gemacht wurde; deshalb lag kein Verstoß gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG vor. Die Berufung des Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts blieb damit bestehen. Der Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG war nicht ordnungsgemäß, weil keine konkreten oder bestimmbaren anderen Arbeitnehmer benannt wurden, die gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu berücksichtigen gewesen wären. Zudem war der Widerspruch offensichtlich unbegründet, da die soziale Auswahl nach den vorliegenden Angaben auch andere relevante Abteilungen berücksichtigte und kein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung oder eine Richtlinie nach § 95 BetrVG erkennbar war. Dem Arbeitgeber war daher zu Recht gestattet, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Beklagten nicht fortzusetzen; die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.