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Urteil

7 Sa 834/09

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0114.7SA834.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2009 in Sachen 6 Ca 2715/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, zunächst jedoch um die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln. 3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft italienischen Rechts, die ihren Sitz in T /Italien hat. Sie betreibt dort ein Fuhrunternehmen. Der Kläger, der einen privaten Wohnsitz in 9 B /Deutschland unterhält, wurde von der Beklagten zum 08.06.2006 an deren Firmensitz in T /Italien als Lkw-Fahrer " für den Gütertransport in Italien und im Ausland " eingestellt. Auf den zunächst für ein Jahr befristet abgeschlossenen und am 07.06.2007 in einen unbefristeten Vertrag übergeführten Arbeitsvertrag vom 08.06.2006 (Bl. 6 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger verdiente 2.600,00 € brutto monatlich. Welche Einsatzfahrten der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses absolviert hat, ergibt sich aus der erstinstanzlich zur Akte gereichten Einsatzliste (Bl. 70 ff. d. A.). 4 Der Kläger erhielt seine Vergütung aus T /Italien und war auch dem italienischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterworfen. Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt auf italienische Rechtsnormen Bezug. 5 Nachdem der Kläger über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsnormen italienischen Arbeitsrechts mit Schreiben vom 05.03.2008 (Bl. 69 d. A.), welches dem Klägers am 11.03.2008 zuging. Hiergegen richtete der Kläger die vorliegende, am 31.03.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangene Kündigungsschutzklage. 6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die deutschen Arbeitsgerichte seien nach Art. 19 Nr. 2 a) EuGVVO international zuständig und innerhalb Deutschlands sei Köln das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Zur Begründung hat der Kläger sich darauf berufen, dass eine Firma M GmbH ihren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln habe, deren Geschäftsführer mit demjenigen der Beklagten identisch sei. Am Sitz dieser Firma habe er häufig seine Fahrten angetreten und beendet. 7 Der Kläger hat sich darauf berufen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in Deutschland gelegen habe, wie sich aus der inhaltlich unstreitigen Einsatzliste nachvollziehen lasse. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.03.2008, ihm zugegangen am 11.03.2008, beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 10 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist; 11 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.) und 2.): 12 Die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2008 ausgesprochene Kündigung zu annullieren. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte hat in erster Linie eingewandt, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte und mangels örtlicher Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln unzulässig sei. 16 Mit Urteil vom 12.03.2009 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 17 Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 17.06.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 14.07.2009 Berufung eingelegt und diese zugleich auch begründen lassen. 18 Der Kläger hält an der Auffassung fest, dass das Arbeitsgericht Köln örtlich und international zuständig sei, weil der ganz überwiegende Teil seiner Tätigkeit in Deutschland und nicht in Italien stattgefunden habe, wie sich aus der vorgelegten Einsatzliste ergebe. Es komme nicht darauf an, wie oft T im Vergleich zu Köln oder K angefahren worden sei. Maßgeblich sei der Umfang der Tätigkeit in einem bestimmten Land, nicht in einem bestimmten Gerichtsbezirk. 19 Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln ergebe sich daraus, dass innerhalb Deutschlands der Schwerpunkt der Tätigkeit jedenfalls im hiesigen Gerichtsbezirk gelegen habe. 20 Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, 21 unter Abänderung des am 12.03.2009 verkündeten und am 17.06.2009 mit Entscheidungsgründen versehen zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln wie folgt zu erkennen: 22 Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.03.2008, dem Kläger zugegangen am 11.03.2008, beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 23 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist. 24 Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.) und 2.): 25 Die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2008 ausgesprochene Kündigung zu annullieren. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen . 28 Die Beklagte wiederholt und begründet ihre Auffassung, dass das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 31 II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsstreit korrekt entschieden. Die Klage ist vor den deutschen Arbeitsgerichten unzulässig. Die internationale Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln sind nicht gegeben. 32 1. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art. 19 EuGVVO. 33 a. Gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber zunächst vor den Gerichten desjenigen Mitgliedsstaats der Europäischen Union verklagt werden, in dem er seinen Sitz hat. Die Beklagte hat ihren Sitz ausschließlich in Italien und nicht in Deutschland. Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO scheidet daher von vornherein aus. 34 b. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte und insbesondere des Arbeitsgerichts Köln für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich aber auch nicht aus Art. 19 Nr. 2 EuGVVO. 35 aa. Nach Art. 19 Nr. 2 a) EuGVVO kann ein Arbeitgeber außer in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Sitz hat, auch vor den Gerichten des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ein solcher Ort, an dem der Kläger " gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat ", ist nicht feststellbar. Das typische Charakteristikum des klägerischen Arbeitsvertrages liegt gerade darin, dass er seine Arbeitsleistung im grenzüberschreitenden internationalen Güterfernverkehr zu erbringen hatte. Eingestellt wurde der Kläger laut Arbeitsvertrag " für den Gütertransport in Italien und im Ausland ". Keineswegs war es somit so, dass der Kläger etwa für den nationalen Güterverkehr innerhalb Deutschlands eingestellt worden wäre und nur ausnahmsweise gelegentlich grenzüberschreitende Fahrten übernommen hätte. Dem typischen Tätigkeitsbild eines Kraftfahrers im internationalen Fernverkehr entsprechend weisen die Listen über die vom Kläger tatsächlich abgeleisteten Fahrteinsätze ständig wechselnde Abfahrts- und Zielorte auf, die zwar häufig in Deutschland, ebenso aber auch in Italien, Österreich, Frankreich oder den Benelux-Staaten angesiedelt sind. Für Arbeitnehmer, deren arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit sich typischerweise im grenzüberschreitenden internationalen Verkehr entfaltet, kann ein ‚gewöhnlicher Arbeitsort‘ nicht bestimmt werden. Dieser Grundsatz entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den gleichlautenden Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB a. F. in seiner Entscheidung vom 12.12.2001, 5 AZR 255/00 (NZA 2002, 734 ff.) und der herrschenden Meinung in der Literatur zum internationalen Privatrecht (Nachweise in vorgenannter BAG-Entscheidung). 36 bb. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte und speziell des Arbeitsgerichts Köln könnte sich somit nur aus Art. 19 Nr. 2 b) EuGVVO ergeben. Bei dem Kläger handelt es sich zwar um einen Arbeitnehmer, der seine Arbeit " gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat ", sondern typischerweise grenzüberschreitend in mehreren Staaten. Der Kläger wurde aber nicht etwa in einer deutschen Niederlassung der Beklagten eingestellt, sondern an deren Hauptsitz in T /Italien. 37 Zu Unrecht bringt der Kläger in diesem Zusammenhang die im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln ansässige Firma M GmbH ins Spiel. Zum einen handelt es sich bei der M GmbH um ein selbständiges Unternehmen und nicht um eine Niederlassung der Beklagten, zum anderen wurde der Kläger nicht bei der Firma M GmbH oder sonst irgendwo im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln oder in Deutschland eingestellt, sondern am Hauptsitz der Beklagten in T /Italien. 38 Damit scheidet auch die Anwendbarkeit von Art. 19 Nr. 2 b) EuGVVO aus. 39 cc. Nur ergänzend sei erwähnt, dass auch der tatsächliche Arbeitseinsatz des Klägers eine sehr viel engere Beziehung zu dem Unternehmenssitz der Beklagten in T /Italien aufweist als zu dem Sitz einer Firma M GmbH oder irgendeinem anderen Ort im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln. Ausweislich der Einsatzliste hat der Kläger nicht weniger als 84 mal seine Fahrten in T angetreten und beendet, während sich insgesamt nur 14 mal ein Einsatzbeginn und/oder –ende in K oder irgendeinem anderen Ort im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln feststellen lässt. 40 dd. Im Übrigen haben die Arbeitsvertragsparteien in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich auch T als " festen Arbeitssitz " des Klägers vereinbart. 41 2. Abgesehen davon, dass es somit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte und insbesondere des Arbeitsgerichts Köln fehlt, könnte auch eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln innerhalb der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit nicht festgestellt werden. 42 Wie die Liste der tatsächlichen Fahrteinsätze des Klägers zeigt, weist das Arbeitsverhältnis der Parteien nur einen vergleichsweise marginalen räumlichen Bezug zum Bezirk des Arbeitsgerichts Köln auf. Die Einlassung des Klägers, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit innerhalb Deutschlands jedenfalls im hiesigen Gerichtsbezirk gelegen habe, erscheint somit nicht nur letztlich rechtlich unerheblich, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. 43 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 44 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. 45 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 46 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 47 Dr. Czinczoll Modemann Weber