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Beschluss

9 Ta 30/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0203.9TA30.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2009 - 4 Ca 983/09 - wird zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Arbeitsgericht Köln hat unter zutreffendem Hinweis auf die ausführliche Begründung in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Mai 1984 – VIII ZR 298/83 – den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde in dem Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt (vgl. dazu auch: BFH, Beschluss vom 19. Februar 2008 – IX S 31/07 PKH - ; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 7 Ta 96/08 -; anders bei anwaltlichem Vertretungszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – III ZB 33/02 - ). 4 Die bedürftige Partei wird dadurch nicht entscheidend in der Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung eingeschränkt. Sie kann auch ohne anwaltliche Vertretung das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht durchführen, wobei sie Unterstützung im Wege der Beratungshilfe (§ 1 BeratHiG) oder einer Rechtsauskunft auf der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts (§§ 117, 127 ZPO) erlangen kann (vgl. dazu auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2002 – 8 W 72/02 - ). 5 Auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte der Kläger auf die aufgezeigte Unterstützung im Wege der Beratungshilfe oder einer Rechtsauskunft der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Köln zurückgreifen, zumal die Beschwerde sich darauf beschränkte, auf die in der Zwischenzeit erfolgte Nachreichung des vom Gericht angeforderten Bescheids der Bundesagentur für Arbeit über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen. 6 Angesichts dessen kann dem Vorbringen des Klägers, er habe diesen Bescheid erst nach dem 9. Juni 2009 erhalten, keine rechtliche Bedeutung bei der Entscheidung über eine Prozesskostenhilfebewilligung für das Beschwerdeverfahren zukommen. 7 Im Übrigen übersieht der Kläger bei diesem Vorbringen, dass das Arbeitsgericht erst am 28. Juli 2009 die Prozesskostenhilfebewilligung abgelehnt hat, er also nach Erhalt des Bescheids im Juni 2009 die Gelegenheit hatte, unter Hinweis auf den Zugangszeitpunkt die fehlende Unterlage umgehend nachzureichen und damit von vornherein die Ablehnung seines PKH-Gesuchs zu verhindern. 8 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 9 Schwartz