Urteil
5 Sa 1191/09
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 91 SGB IX fehlt aufgrund eines aufgehobenen Zustimmungsbescheids; ohne wirksame Zustimmung ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam.
• Für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem unkündbaren Arbeitnehmer sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Anforderungen entsprechen denen, die für § 55 BAT entwickelt wurden.
• Arbeitgeber müssen alle zumutbaren Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer prüfen, einschließlich Umorganisation, Arbeitsplatzkombination und Teilzeit; eine Beschränkung auf vorhandene Stellen ist unzureichend.
• Der individuelle Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 SGB IX begründet eine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Suche nach alternativen Einsatzmöglichkeiten.
Entscheidungsgründe
Unwirksame außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen fehlender Zustimmung und mangelhafter Einsatzsuche • Die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 91 SGB IX fehlt aufgrund eines aufgehobenen Zustimmungsbescheids; ohne wirksame Zustimmung ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam. • Für eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist gegenüber einem unkündbaren Arbeitnehmer sind strenge Maßstäbe anzulegen; die Anforderungen entsprechen denen, die für § 55 BAT entwickelt wurden. • Arbeitgeber müssen alle zumutbaren Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer prüfen, einschließlich Umorganisation, Arbeitsplatzkombination und Teilzeit; eine Beschränkung auf vorhandene Stellen ist unzureichend. • Der individuelle Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 SGB IX begründet eine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Suche nach alternativen Einsatzmöglichkeiten. Der seit 1990 bei der Beklagten beschäftigte schwerbehinderte Kläger war in der zentralen Poststelle tätig. Die Beklagte schloss 2007 die Poststelle im Rahmen einer Umorganisation und verteilte die Arbeiten auf andere Bereiche, woraufhin sie dem Kläger im November 2008 außerordentlich mit Auslauffrist kündigte, nachdem das Integrationsamt zunächst zugestimmt hatte. Der Kläger klagte fristgerecht gegen die Kündigung und begehrte Weiterbeschäftigung; gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes erhob er Widerspruch, der zur Aufhebung der Zustimmung führte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, dass keine anderweitige Beschäftigung möglich sei. Die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. • Fehlende Zustimmung nach §§ 91, 85 SGB IX: Der Widerspruchsbescheid des Integrationsamtes vom 21.10.2009 verweigerte die Zustimmung zur Kündigung; eine Aussetzung des Verfahrens war angesichts der zu erwartenden erheblichen Verzögerung und des Beschleunigungsgrundsatzes nicht geboten. • Strenge Anforderungen an außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist: Wegen der Unkündbarkeit des Klägers sind die Grundsätze, die für § 55 BAT gelten, sinngemäß auf § 15 AVR anzuwenden; eine Auslegung, die den Schutz mindern würde, scheidet aus (Transparenzgebot § 307 BGB, Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders). • Wegfall des Arbeitsplatzes greift nicht durch, wenn die konkrete Arbeitsaufgabe im Betrieb fortbesteht: Die zuvor vom Kläger verrichtete Arbeit wird weiterhin erbracht, nur organisatorisch umverteilt, sodass keine Sinnentleerung des Arbeitsverhältnisses vorliegt und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht dargetan ist. • Unzureichende Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten: Die Beklagte beschränkte die Prüfung auf vorhandene Stellen und hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach § 81 Abs. 4 SGB IX Umorganisation, Kombination leichter Tätigkeiten oder Teilzeit vorrangig zu prüfen sind; angebotene Fördermaßnahmen wurden nicht konkret geprüft. • Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 SGB IX besteht: Der individuelle, gerichtlich durchsetzbare Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers ergibt sich aus der gesteigerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; dieser war verpflichtet, geeignete Einsatzmöglichkeiten aktiv zu schaffen oder zu prüfen. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidung: Die Berufung war unbegründet und kostenpflichtig zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die angefochtene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist unwirksam. Entscheidend war erstens das Fehlen einer wirksamen Zustimmung des Integrationsamtes gemäß §§ 91, 85 SGB IX nach dem aufgehobenen Zustimmungsbescheid und zweitens die mangelhafte Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durch die Beklagte. Die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Arbeitsaufgabe des Klägers weggefallen oder eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hätte. Zudem war die Arbeitgeberin verpflichtet, auch Umorganisation, Kombination leichter Tätigkeiten und Teilzeitlösungen zu prüfen; dies hat sie nicht in ausreichendem Maße getan. Daher besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers nach § 81 Abs. 4 SGB IX, und die Kündigung ist nicht wirksam.