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Urteil

8 Sa 1128/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tariflich geregelte Einmalzahlung kann einen Mischcharakter haben und sowohl Entgelt für erbrachte Leistung als auch Belohnung für Betriebszugehörigkeit bzw. Betriebstreue beinhalten. • Bei Einmalzahlungen mit Mischcharakter können tarifliche Voraussetzungen wie das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag verbindlich sein; ein Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden entsteht nicht automatisch anteilig. • Eine solche stichtagsbezogene Differenzierung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht, wenn sie sachlich durch den Zweck der tariflichen Regelung gerechtfertigt ist. • Tarifvertragliche Regelungen sind hierbei besonders weitreichend verbindlich und halten in der Regel auch einer Inhaltskontrolle stand.
Entscheidungsgründe
Keine anteilige Vergütung bei Einmalzahlung mit Mischcharakter und Stichtagsbindung • Eine tariflich geregelte Einmalzahlung kann einen Mischcharakter haben und sowohl Entgelt für erbrachte Leistung als auch Belohnung für Betriebszugehörigkeit bzw. Betriebstreue beinhalten. • Bei Einmalzahlungen mit Mischcharakter können tarifliche Voraussetzungen wie das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag verbindlich sein; ein Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden entsteht nicht automatisch anteilig. • Eine solche stichtagsbezogene Differenzierung verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht, wenn sie sachlich durch den Zweck der tariflichen Regelung gerechtfertigt ist. • Tarifvertragliche Regelungen sind hierbei besonders weitreichend verbindlich und halten in der Regel auch einer Inhaltskontrolle stand. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und wechselte vor dem 18.12.2008 ohne Unterbrechung zur Konzernmutter. Tarifverhandlungen führten zu einem Ergebnisprotokoll, wonach Mitarbeiter für den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2008 eine Einmalzahlung erhalten, wobei der volle Anspruch voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet und ungekündigt zum Stichtag besteht; bei Teilzeit und unterjährigem Eintritt erfolgt Quotelung. Die Beklagte zahlte diese Einmalzahlungen im Januar 2009 an Beschäftigte aus, verweigerte dem Kläger aufgrund seines vorzeitigen Wechsels jedoch einen Anteil. Der Kläger rügte eine Gleichbehandlungsverletzung und klagte auf Zahlung eines anteiligen Betrags nebst Versorgungsbeitrag. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Revision nicht zu. • Einmalzahlungen sind nach Rechtsprechung wörtlich entweder Entgelt im engeren Sinne oder Entgelt mit Mischcharakter; bei reinem Entgelt entsteht bei vorzeitigem Ausscheiden ein anteiliger Anspruch, bei Mischcharakter nicht zwingend. • Die Einmalzahlung nach Ziffer 6) des Ergebnisprotokolls ist wegen der Verknüpfung mit Zeitraumvoraussetzungen und einer Stichtagsbindung als Leistung mit Mischcharakter einzuordnen (§ 611 BGB-rechtlicher Kontext der Rechtsprechung des BAG). • Der Mischcharakter ergibt sich aus der Ausgestaltung: voller Anspruch nur bei durchgehendem Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugszeitraum, anteilige Regelung bei unterjährigem Eintritt und Stichtagsvoraussetzung für ungekündigtes Verhältnis, wodurch sowohl vergangene als auch künftige Betriebstreue belohnt werden soll. • Tarifvertragliche Festlegungen dieser Art sind von den Tarifvertragsparteien zulässig und rechtfertigen sachliche Differenzierungen nach Fortbestand oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses; dies verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. • Da der Kläger vor dem Stichtag zur Konzernmutter wechselte, erfüllte er die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht; ein anteiliger Zahlungsanspruch besteht daher nicht. • Weitere Anspruchsgrundlagen wie betriebliche Übung sind nicht ersichtlich, weil die Beklagte die tariflich bestimmten Voraussetzungen angewendet hat. • Eine in der Berufung vorgetragene fehlerhafte Berechnung der Anspruchshöhe bedarf keiner Entscheidung, da kein Anspruch besteht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Einmalzahlung des Ergebnisprotokolls ist als Entgelt mit Mischcharakter zu qualifizieren, sodass die tarifliche Stichtagsregelung und die Voraussetzung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses am Stichtag maßgeblich sind. Da der Kläger vor diesem Stichtag zur Konzernmutter wechselte, hat er die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und erhält daher keinen anteiligen Anspruch. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.