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Urteil

9 Sa 1346/09

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:0317.9SA1346.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.08.2009 – 7 Ca 4225/08 – wie folgt abgeändert: a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2007 zu zahlen. b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. c. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger den durch einen von ihm verursachten Sachschaden am Personenkraftwagen des Klägers zu ersetzen hat. 3 Der Beklagte war als Pizzafahrer bei Herrn E in A aushilfsweise mit monatlich 20 – 30 Stunden beschäftigt zu einem Nettolohn von EUR 4,60 pro Stunde. Der Kläger ist ebenfalls als Arbeitnehmer in der Pizzeria beschäftigt. 4 Am 21. Juli 2006 standen für die Auslieferung nicht genügend Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Da sich der Beklagte weigerte, seinen eigenen Personenkraftwagen einzusetzen, erklärte ihm der Kläger, er solle sein Kraftfahrzeug benutzen. 5 Der Beklagte verursachte einen Unfall, als er in einem Kreuzungsbereich zurücksetzte und dabei mit dem schräg hinter ihm stehenden Personenkraftwagen des Zeugen H zusammenstieß. Dem Kläger entstanden ein Kraftfahrzeugschaden in Höhe von EUR 2.100,00, Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 446,02, Auslagen in Höhe von pauschal EUR 25,00 sowie ein Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 512,34, insgesamt EUR 3.083,26. Er machte zunächst gerichtlich gegen den Zeugen H einen Teilbetrag geltend. Das Amtsgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Ein Mitverschulden des Zeugen H habe nicht vorgelegen. 6 Mit der vorliegenden Klage, die am 11. April 2008 erhoben worden ist, verlangt der Kläger nunmehr von dem Beklagten Ersatz des Schadens. 7 Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 6. August 2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe den Verkehrsunfall allein verschuldet. Die Grundsätze über einen innerbetrieblichen Schadensausgleich fänden keine Anwendung, da der Kläger nicht in Arbeitgeberstellung gegenüber dem Beklagten aufgetreten sei. 8 Das Urteil ist dem Beklagten am 28. Oktober 2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 26. November 2009 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen. 9 Der Beklagte ist der Ansicht, nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen Schadensausgleich hafte er nicht für den von ihm verursachten Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers. Er habe leicht fahrlässig den Unfall verursacht. 10 Er hat bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht am 17. März 2010 erklärt: Er habe von Anfang an mit Herrn E und auch dem Kläger ausgemacht, dass er sein privates Kraftfahrzeug für die Auslieferungen nicht einsetze. Am 21. Juli 2006 habe er normalen Dienst in der Pizzeria gehabt. Es habe nur ein Firmenfahrzeug für die Ausfahrten zur Verfügung gestanden. Sein eigenes Kraftfahrzeug habe er vor der Pizzeria geparkt. Er sei dann zunächst in der Küche für Vorbereitungsarbeiten eingesetzt worden bis sich herausgestellt habe, dass ein Auslieferungsfahrer allein die Fahrten nicht habe durchführen können. Der Kläger habe ihm sodann erklärt, er müsse mitfahren. Als er den Kläger darauf hingewiesen habe, dass er sein Kraftfahrzeug für die Auslieferungsfahrten nicht benutzen werde, habe dieser ihm erklärt, dann müsse er das Fahrzeug des Klägers benutzen. Er sei dieser Anweisung nachgekommen und habe über mehrere Stunden mit dem Kraftfahrzeug des Klägers ausgeliefert bevor der Unfall passiert sei. Der Kläger habe für ihn genauso das Sagen gehabt wie Herr E . 11 Er beantragt, 12 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 6. August 2009 – 7 Ca 4225/08 – die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er trägt vor, er habe dem Beklagten sein Kraftfahrzeug geliehen, damit dieser die Arbeit nicht vorzeitig habe beenden müssen und ihm einen Gefallen getan. Er habe nicht auf Anweisung von Herrn E gehandelt. Zudem habe der Beklagte den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht. Er nur über die rechte Schulter nach hinten und nicht in den Rückspiegel, den linken Seitenspiegel und über die linke Schulter gesehen. 16 Bei seiner Anhörung am 17. März 2010 vor dem Berufungsgericht hat er erklärt: Er habe keine besondere Stellung in der Pizzeria inne. Er teile die Arbeitnehmer ein, weil er sich mit den Arbeiten auskenne. Er habe am 21. Juli 2006 den Kläger aufgefordert, auszuliefern. Als der Beklagte erklärt habe, er werde nicht sein eigenes Kraftfahrzeug benutzen, habe er ihm entgegnet, dann könne er entweder nach Hause fahren oder aber mit seinem – des Klägers – Fahrzeug die Auslieferungsfahrten durchführen. Wenn er mit dieser Aufforderung nicht weitergekommen wäre, hätte er mit Herrn E Rücksprache genommen. Weder sein Kraftfahrzeug, noch die Firmenfahrzeuge, noch die von anderen Auslieferungsfahrern eingesetzten Privatfahrzeuge seien vollkaskoversichert. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 I. Die Berufung ist zulässig. 20 Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet. 21 II. Die Berufung hat in der Sache auch teilweise Erfolg. 22 Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger EUR 1.000,00 als Ersatz für den Schaden aus dem von ihm am 21. Juli 2006 verschuldeten Verkehrsunfall zu zahlen. 23 1. Der Beklagte ist dem Grunde nach dem Kläger zum Ersatz des Kraftfahrzeugschadens und auch der aufgrund des Verkehrsunfalls am 21. Juli 2006 entstandenen weiteren Kosten und Auslagen nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Er selbst räumt ein, dass er den Unfall fahrlässig verursacht hat (§ 276 BGB). 24 2. Jedoch ergibt sich aus dem Inhalt des zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen Schuldverhältnisses über die Zurverfügungstellung des Personenkraftwagens für die Auslieferungsfahrten, dass eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt. 25 a. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter Arbeitskollegen bei der Überlassung eines Privatkraftfahrzeugs für Dienstfahrten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die für die Haftung bei einer Beschädigung eines Firmenfahrzeugs geltenden Haftungserleichterungen eingreifen können (vgl. dazu: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 1996 – 11 Sa 967/96 -; auch: LAG Hamm, Urteil vom 21. September 2006 – 16 Sa 86/06 - ). 26 b. Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug dem Beklagten nicht aus reiner Gefälligkeit überlassen hat, sondern dass ein stillschweigend geschlossener Leihvertrag nach § 598 BGB begründet wurde. 27 Beide Parteien hatten ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Beklagte die Auslieferungsfahrten am 21. Juli 2006 mit dem Unfallfahrzeug durchführte. 28 Der Kläger war während der Abwesenheit von Herrn E für die Arbeitseinteilung zuständig. Dazu gehörte es naturgemäß auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Pizzen an die Kunden ausgeliefert wurden. Dies war der entscheidende Grund, weshalb er dem Beklagten sein eigenes Kraftfahrzeug für die Auslieferungsfahrten überließ, nachdem sich der Kläger geweigert hatte, sein eigenes Fahrzeug zu benutzen. Für eine reine Gefälligkeit unter Arbeitskollegen bestand kein Anlass. Vielmehr war Ausgangspunkt die Anweisung des Klägers an den Beklagten, wegen der starken Nachfrage nunmehr auch auszuliefern. Als sich der Beklagte weigerte, sein eigenes Fahrzeug einzusetzen, sah der Kläger im betrieblichen Interesse die Möglichkeit, dass er dem Beklagten sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellte, oder ggf. nach Rücksprache mit Herrn E einen anderen Auslieferungsfahrer, der bereit war, sein eigenes Fahrzeug zu benutzten, einzusetzen. Im letzteren Fall wollte er den Beklagten sogar nach Hause schicken, was seine tatsächliche Anweisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern unterstreicht. Da der Beklagte anwesend war und das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung stand, lag es nahe, sofort den Beklagten ausliefern zu lassen. 29 Auch der Beklagte hatte ein wirtschaftliches Interesse daran, dass er mit dem Kraftfahrzeug des Klägers auslieferte. Er wollte sein eigenes Kraftfahrzeug nicht einsetzen. Der Kläger hatte ihn vor die Alternative gestellt, entweder mit seinem Kraftfahrzeug zu fahren und damit weiterhin an dem Tag Lohn zu verdienen oder den Dienst einzustellen und damit nichts mehr an dem Tag zu verdienen. 30 Da beide Parteien ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs durch den Kläger hatten, lag ein rechtsgeschäftliches Handeln vor, das als Abschluss eines Leihvertrages zu qualifizieren ist (vgl. LAG Düsseldorf a.a.O.). 31 c. Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich eine Haftungsregelung im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs des Klägers getroffen. 32 Jedoch ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs als vereinbart anzusehen. 33 Eine ergänzende Vertragsauslegung ist vorzunehmen, wenn zu einem bestimmten Punkt eine Vereinbarung der Parteien fehlt oder wenn sich durch bei Vertragsabschluss nicht erkennbare Umstände später aufgrund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen eine Vertragslücke ergibt (vgl. Nachweise in der genannten Entscheidung des LAG Düsseldorf). 34 Die Parteien hätten redlicherweise eine Haftungsbeschränkung vereinbart, wenn sie bei der Überlassung des Kraftfahrzeugs einen möglichen Unfall bedacht hätten. Für die Auslieferung wurde ein privates Kraftfahrzeug benötigt, da an dem Tag nur ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand, mit dem allein die Auslieferungen nicht erledigt werden konnten. Es bestand Zeitdruck, da die Auslieferungen sofort erfolgen mussten. Der Beklagte wollte sein eigenes Fahrzeug für die Auslieferungen nicht einsetzen, weil er die damit verbundenen Kosten und Gefahren nicht übernehmen wollte. Er wollte nicht schlechter als bei der Benutzung eines Firmenkraftfahrzeugs gestellt werden. Dies war für den Kläger erkennbar. Eine Befreiung von möglichen Kosten- und Gefahrennachteilen musste eine Haftungseinschränkung nach den Regeln bedeuten, die bei der Benutzung eines Firmenkraftfahrzeugs galten. Darauf hätte sich der Kläger auch redlicherweise einlassen müssen, da er durch die Zurverfügungstellung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen Herrn E auf Ersatz von Aufwendungen erwarb. Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1980 – 3 AZR 82/79 – ist anerkannt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Personenkraftwagen des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden nach § 670 BGB analog ersetzen muss, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Die Billigung lag vor, weil es üblich war, neben den Firmenfahrzeugen auch private Fahrzeuge der Arbeitnehmer einzusetzen. Dabei galten keine besonderen Vorgaben des Arbeitgebers hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Der Kläger hat erklärt, weder die Firmenfahrzeuge noch die Privatfahrzeuge, die für die Auslieferung eingesetzt würden, seien vollkaskoversichert. 35 3. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hat der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Dagegen haftet er bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, wohingegen bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist. Die Höhe der Quote richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Dazu gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts (BAG, Urteil vom 18. April 2002 – 8 AZR 348/01 -; LAG Düsseldorf a.a.O., HWK-Krause, Arbeitsrechtskommentar, 3. Aufl., § 619 a BGB Rdn. 34). 36 a. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit iSd § 277 BGB liegt nur vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn das nicht beachtet wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste und wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. BAG, Urteil vom 28. Mai 1960 – 2 AZR 548/59 -; HWK-Krause a.a.O., § 619 a BGB Rdn. 30; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 277 Rdn. 5). 37 Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Selbst wenn der Beklagte, wie der Kläger vorträgt, vor dem Zurücksetzen nur über die rechte Schulter nach hinten gesehen hat, begründet dies unter den konkreten Verkehrsbedingungen sowie unter Beachtung des Arbeitsdrucks und der bereits längeren Fahrzeiten an dem Tag keinen besonders schweren Fahrlässigkeitsgrad. 38 b. Da andererseits aber auch keine leichteste Fahrlässigkeit festgestellt werden kann, hat der Beklagte mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt, als er beim Zurücksetzen gegen das Fahrzeug des Zeugen Hamm stieß. Er hätte somit, wenn er mit einem Firmenfahrzeug verunfallt wäre, anteilig für den dem Zeugen E entstandenen Schaden gehaftet. 39 c. Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist der Beklagte verpflichtet, mit EUR 1.000,00 etwa 1/3 des dem Kläger entstandenen Fahrzeugschadens sowie der entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, da er nur in dieser Höhe zum Schadensersatz verpflichtet wäre, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt hätte. 40 Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei dem Fahren um eine gefahrgeneigte Arbeit handelt und Unfälle beim Zurücksetzen ein alltägliches Ereignis im Straßenverkehr sind, das auch von einem sicheren Kraftfahrer durch eine Unaufmerksamkeit verursacht werden kann. Es kommt hinzu, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit gefahren war. Angesichts des Zeitdrucks, unter dem Auslieferungsfahrer stehen, und der daraus folgenden erhöhten Verkehrsunfallgefahr hätte es für den Arbeitgeber auch naheliegen müssen, durch Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung das Haftungsrisiko für die Arbeitnehmer zu verringern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verdienst des Beklagten mit EUR 4,60 pro Stunde bei einer monatlichen Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden in keiner Relation zur Höhe der möglichen Schäden an einem verunfallten Firmenfahrzeug steht. Angesichts dessen muss eine höhere Haftung des Beklagten als sie sich bei einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1.000,00 ergibt, ausscheiden. 41 Da diese Haftungsabwägung auf den von den Parteien geschlossenen Leihvertrag zu übertragen ist, haftet der Beklagte dem Kläger auch nur in dieser Höhe. 42 4. Die Zinsforderung ist nach § 288 BGB gerechtfertigt. 43 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. 44 Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich an der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte orientiert. 45 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 46 Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien ein Rechtsmittel nicht gegeben. 47 Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim 48 Bundesarbeitsgericht 49 Hugo-Preuß-Platz 1 50 99084 Erfurt 51 Fax: (0361) 2636 - 2000 52 anzufechten, auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen. 53 Schwartz Modemann Lindauer 54 LANDESARBEITSGERICHT KÖLN BESCHLUSS 55 1. Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand 56 des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 57 17. März 2010 - 9 Sa 1346/09 - wie folgt berichtigt: 58 Der erste Satz im 2. Absatz des Tatbestandes lautet wie 59 folgt: "Der Beklagte war als Pizzafahrer bei Herrn E in A aushilfsweise zu einem Nettolohn von EUR 355,35 für Juli 2006 beschäftigt." 60 2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen. 61 Gründe: 62 l. Der nach §§ 320 Abs. 1 und 2, 525 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zulässige Antrag hat nur im erkannten Umfang Erfolg. 63 Unstreitig hat der Beklagte im Juli 2006 EUR 355,35 netto in dem Aushilfsarbeitsverhältnis bei Herrn E verdient. Für die beantragte Ergänzung, der Beklagte habe daneben in einem Hauptarbeitsverhältnis monatlich EUR 2.181,66 brutto verdient, besteht kein Anlass. Damit verkennt der Kläger, dass der Tatbestand auch bei einer - hier nicht erfolgten - Zulassung der Revision nach § 69 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten soll und im Übrigen eine pauschale Bezugnahme auf den Akteninhalt und damit insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze statthaft ist (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 19. Mai 2004 -- 5 AZR 434/03 -). Dem anderweitig erzielten Verdienst des Beklagten kommt nach dem angegriffenen Urteil auch keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Feststellung in den Entscheidungsgründen, dass keine Relation zwischen dem Verdienst des Beklagten und der Höhe der möglichen Schäden an einem verunfallten Firmenfahrzeug besteht, gilt auch bei einem monatlichen Aushilfslohn von EUR 355,35 netto. 64 3. Ebenso besteht keine Veranlassung, den zweiten Satz im dritten Absatz des Tatbestandes dahin zu berichtigen, dass es heißt, er "könne" (statt: "solle") das Kraftfahrzeug benutzen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger dem Beklagten erklärt hat, er "könne" - so der Kläger - oder er "müsse" - so der Beklagte - sein Kraftfahrzeug benutzen. Dieser streitige Parteivortrag ist in dem Tatbestand durch die Darstellung des Ergebnisses der Anhörung beider Parteien wiedergegeben worden. Eine entscheidungserhebliche Bedeutung hat die Kammer dem tatsächlich vom Kläger gewählten Wort nicht beigemessen, da sich davon unabhängig aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig ergeben hat, dass ein Leihvertrag begründet wurde und keine reine Gefälligkeit vorlag. 65 II. Diese Entscheidung ist gemäß § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar. 66 Schwartz Modemann Lindauer