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Urteil

3 Sa 1310/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Recht, eine Klage gerichtlicher Feststellung zu erheben, kann durch untätiges Abwarten verwirken, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. • Ein Arbeitnehmer, der nach eindeutiger Unterrichtung und mehrmonatiger praktischer Anwendung abweichender Tarifbedingungen nahezu zwei Jahre untätig bleibt, schafft beim Arbeitgeber einen schutzwürdigen Vertrauensbestand, der die Klage unzulässig machen kann. • Die Frage, welcher Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, kann nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls entschieden werden; bei Vorliegen von Verwirkungsgründen ist die Klage bereits unzulässig.
Entscheidungsgründe
Prozessverwirkung bei verspäteter Feststellung tariflicher Geltung nach Betriebsübergang • Das Recht, eine Klage gerichtlicher Feststellung zu erheben, kann durch untätiges Abwarten verwirken, wenn Zeit- und Umstandsmoment vorliegen. • Ein Arbeitnehmer, der nach eindeutiger Unterrichtung und mehrmonatiger praktischer Anwendung abweichender Tarifbedingungen nahezu zwei Jahre untätig bleibt, schafft beim Arbeitgeber einen schutzwürdigen Vertrauensbestand, der die Klage unzulässig machen kann. • Die Frage, welcher Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, kann nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls entschieden werden; bei Vorliegen von Verwirkungsgründen ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger, Mitglied von ver.di, war bei einer 100%-Tochter der Deutschen Telekom beschäftigt. Streitgegenstand war, ob auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Stand 24.06.2007) oder ausschließlich die Tarifverträge der Beklagten Anwendung finden. Nach einem Betriebsübergang informierten Beklagte und Deutsche Telekom den Kläger mit Schreiben vom 17.07.2007 über geänderte tarifliche Arbeitsbedingungen; die Beklagte setzte diese ab 01.07.2007 praktisch um. Der Kläger erhob sein Feststellungsbegehren erst mit Schreiben vom 18.05.2009, also etwa 22 Monate später. Die Beklagte rügte Unzulässigkeit wegen Verwirkung und berief sich zudem auf Auslegungsgründe (Tarifwechselklausel, konkludente Zustimmung) und verfassungsrechtliche Erwägungen; der Kläger hielt die Bezugnahmeklausel nicht für als Tarifwechselklausel auslegbar und bestritt Verwirkung wegen fehlerhafter Unterrichtung. • Zulässigkeit der Berufung wurde bejaht; die Berufung ist statthaft und formgerecht begründet. • Das Berufungsgericht stellte auf Prozessverwirkung ab: Nach ständiger Rechtsprechung kann das Klageerzwingungsrecht verwirken, wenn Zeitmoment und Umstandsmoment vorliegen; dann ist die Klage unzulässig. • Zeitmoment: Der Kläger war spätestens mit Zugang des gemeinsamen Unterrichtungsschreibens vom 17.07.2007 über die geänderte Tarifanwendung und deren praktischen Vollzug informiert, erhob aber seine Klage erst nach rund 22 Monaten. • Umstandsmoment: Die geänderten Tarifbedingungen betrafen wesentliche und wiederkehrende Leistungen (Entgelt, Zuschläge, Arbeitszeit, Versorgungsansprüche etc.) und führten zu erheblichen finanziellen Nachteilen des Klägers, sodass beim Arbeitgeber berechtigtes Vertrauen entstand, der Arbeitnehmer werde die geänderten Bedingungen akzeptieren. • Das Unterrichtungsschreiben vermochte die Verwirkung nicht zu entkräften; es machte deutlich, dass die Beklagte die ihr geltenden Tarifverträge anwenden würde, sodass der Kläger Anlass gehabt hätte, rechtzeitig vorzugehen. • Die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten stärkt die Verfestigung des Vertrauens des Arbeitgebers, auch wenn sie die generelle Tarifgeltungsfrage nicht direkt regelt. • Die Beklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass sie ihr Umstrukturierungskonzept und die Personalplanung auf die geänderte Tarifanwendung gestützt und sich daher berechtigt eingerichtet habe. • Aufgrund der Verwirkung war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich auf die nachträglich erhobene Klage einzulassen; die Klage ist daher unzulässig und abzuweisen. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Begründet wurde dies mit Prozessverwirkung: Der Kläger hatte nach eindeutiger Unterrichtung und praktischer Umsetzung abweichender Tarifbedingungen rund 22 Monate untätig zugesehen, obwohl die Änderung erhebliche und wiederkehrende Ansprüche betraf. Dadurch entstand beim Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen, dass der Arbeitnehmer die geänderten Tarifbedingungen akzeptiere; die Interessen des Arbeitgebers überwiegen insoweit das Recht des Klägers auf gerichtliche Feststellung. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.