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Urteil

7 Sa 1411/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0520.7SA1411.09.00
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Leitsätze

1. Die von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG abzugebende Mitteilung beinhaltet keine konstitutive Leistungszusage, sondern stellt eine deklaratorische Auskunft darüber dar, welche Leistungen sich für den Anwartschaftsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auf der Basis der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung erkennbaren Rechtslage ergeben werden.

2. Die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG steht daher stets unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer nicht vorhersehbaren künftigen Änderung der Rechtslage.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 in Sachen

18 Ca 257/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von dem Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG abzugebende Mitteilung beinhaltet keine konstitutive Leistungszusage, sondern stellt eine deklaratorische Auskunft darüber dar, welche Leistungen sich für den Anwartschaftsberechtigten ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles auf der Basis der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung erkennbaren Rechtslage ergeben werden. 2. Die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG steht daher stets unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer nicht vorhersehbaren künftigen Änderung der Rechtslage. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 in Sachen 18 Ca 257/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger zustehende Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalles so, wie in der ursprünglichen arbeitgeberseitigen Ruhegeldordnung vorgesehen, zu dynamisieren. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.06.2009 Bezug genommen. Das mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil des Arbeitsgerichts wurde ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte am 08.07.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt, ist bei diesem jedoch zunächst nicht eingegangen. Aufgrund eines wiederholten Zustellungsversuchs hat der Klägervertreter das arbeitsgerichtliche Urteil sodann am 25.11.2009 erhalten, nachdem die in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG geregelte 5-Monatsfrist am 10.11.2009 abgelaufen war. Der Kläger hat gegen das Urteil am 08.12.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 08.02.2010 am 08.02.2010 begründet. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass er die in der Versorgungsordnung seines später insolvent gewordenen Arbeitgebers vorgesehene Dynamisierung seiner Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalles auch vom Beklagten verlangen könne. Dies habe ihm nämlich der Beklagte in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 10.09.1992 rechtsverbindlich zugesagt. An diese Zusage sei er gebunden, auch wenn sich durch das spätere Urteil des BAG vom 22.11.1994 (NZA 1995, 897 ff.) Die generelle Rechtslage geändert habe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009, 18 Ca 257/09, abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, nämlich festzustellen, dass der Beklagte die dem Kläger zustehende Betriebsrente (P ) nach Maßgabe der Ruhegeldvereinbarung mit der W vom 01.08.1970 seit Eintritt des Versorgungsfalles entsprechend der tariflichen Gehaltsentwicklung anzupassen hat. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für richtig. Er betont erneut, dass seine Mitteilung mit Schreiben vom 10.09.1992 im unmittelbaren Zusammenhang mit dem am 05.08.1992 erteilten Anwartschaftsausweis gestanden habe, bei dem es sich lediglich um eine Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG handele. In dem Anwartschaftsausweis sei klargestellt, dass sich die Einstandspflicht des Beklagten ausschließlich nach § 7 BetrAVG richte. Es handele sich somit nicht um eine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung im Sinne einer Auskunft über die damals bestehende Rechtslage. Er, der Beklagte, als Träger der gesetzlichen Insolvenzversicherung müsse sich ausschließlich an die Regeln des Betriebsrentengesetzes halten. Diese sähen aber gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 5 BetrAVG auch für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht vor, dass der gesetzliche Insolvenzschutz sich auch auf eine Dynamisierung der Betriebsrente erstrecke. Diese Erkenntnis des BAG in seiner Entscheidung vom 22.11.1994 entspreche der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungfalles des Klägers verbindlichen Rechtslage. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 10.06.2009 konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Dynamisierung seiner Betriebsrente nach Maßgabe der Ruhegeldvereinbarung mit der W vom 01.08.1970 für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht zusteht. 1. Der Beklagte haftet dem Kläger nicht als Rechtsnachfolger seines am 04.12.1991 in Insolvenz gefallenen ehemaligen Arbeitgebers, sondern ausschließlich nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes als der gesetzlich institutionalisierte Insolvenzversicherer für betriebliche Ruhegeldansprüche. Der Beklagte ist daher streng an die gesetzlichen Vorgaben des BetrAVG gebunden. Das Betriebsrentengesetz eröffnet dem Beklagten nicht etwa einen eigenen Ermessensspielraum, der es ihm ermöglichte, aus eigenem Recht verbindliche Zusagen über die Höhe der jeweils insolvenzgeschützten Betriebsrenten im Einzelfall abzugeben. 2. Der Kläger war im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über seinen ehemaligen Arbeitgeber noch nicht Betriebsrentner, sondern lediglich Betriebsrentenanwartschaftsberechtigter. Die Höhe der vom Beklagten abzusichernden insolvenzgeschützten Versorgungsanwartschaft richtet sich somit ausschließlich nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Die Norm verweist in ihrem Satz 3 u. a. auch auf § 2 Abs. 5 BetrAVG. § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG schreibt vor, dass bei der Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis eintreten, außer Betracht bleiben. Diese Rechtslage gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22.11.1994, 3 AZR 767/93 (NZA 1995, 897 ff.) auch für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. In der vorgenannten Grundsatzentscheidung hat das BAG folgende Leitsätze für die Rechtsprechung aufgestellt: "[Leitsatz 3] Der Anspruch für den Inhaber einer im Insolvenzfall unverfallbaren Versorgungsanwartschaft gegen den Träger der Insolvenzsicherung richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 BetrAVG. Damit sind Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs, die nach dem Insolvenzfall eintreten, für die Berechnung des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung unerheblich. Eine vertraglich versprochene Anpassung der Rentenanwartschaften nach variablen Bezugsgrößen … ist damit nicht insolvenzgesichert." "[Leitsatz 4] Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG wirkt im Rahmen des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Auch Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt des Versorgungsfalls sind für die Berechnung des Teilanspruchs gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung unbeachtlich (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 03.08.1978, 3 AZR 19/77, BAG E 31, 45, 55)". 3. Der Kläger kann auch aus dem Schreiben des Beklagten an ihn vom 10.09.1992 keinen Rechtsanspruch darauf herleiten, dass der Beklagte die an den Kläger nach Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlende Betriebsrente fortlaufend dynamisiert, d. h. proportional an die Höhe des jeweiligen Tarifgehalts der Gruppe K/T 5 der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW anpasst. a. Der Beklagte hat zwar in seinem Schreiben an den Kläger vom 10.09.1992 formuliert: " Nach Eintritt des Versorgungsfalles werden wir die ihnen zugesagte Dynamik ihrer Rente berücksichtigen." b. Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass es sich hierbei nicht um eine rechtsverbindliche, konstitutive Leistungszusage handelte, sondern lediglich um eine Auskunft über die damals aktuelle Rechtslage. aa. Dies ergibt sich aus dem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem sogenannten Anwartschaftsausweis, den der Beklagte dem Kläger unter dem 05.08.1992 erteilt hatte. Mit Schreiben vom 28.08.1992 hatte der Kläger zu diesem Anwartschaftsausweis verschiedene Fragen an den Beklagten gerichtet, unter anderem diejenige nach der Dynamisierung seiner Betriebsrente. Das Schreiben des Beklagten vom 10.09.1992 dient ausdrücklich dem Zweck, die Fragen des Klägers, die dieser mit Schreiben vom 28.8.1992 zu dem Anwartschaftsauseis vom 05.08.1992 gestellt hatte, zu beantworten. bb. Bei dem Anwartschaftsausweis vom 05.08.1992 handelt es sich, wie auch aus dessen hervorgehobenem Untertitel hervorgeht, um eine Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG. Die Mitteilung nach § 9 Abs. 1 BetrAVG stellt nach allgemeiner Meinung keine eigenständige rechtsverbindliche Leistungszusage im Sinne einer konstitutiven Willenserklärung dar, sondern besitzt den Rechtscharakter einer deklaratorischen Auskunft darüber, welche Leistungen sich für den Anwartschaftsberechtigten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls auf der Basis der im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft erkennbaren Rechtslage ergeben werden. Dies bedeutet, dass die Auskunft nach § 9 Abs. 1 BetrAVG stets unter dem Vorbehalt einer nicht vorhersehbaren künftigen Änderung der Rechtslage zu sehen ist. cc. Auf diese Verhältnisse weist der Beklagte den Anwartschaftsberechtigten im Text des Anwartschaftsausweises auch ausdrücklich hin. Dort heißt es nämlich: " Die vorgenannte Feststellung ihrer zukünftigen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach begründet kein eigenes Recht gegenüber dem P ; bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der P diese Leistungen in Höhe des Ausfalls vielmehr aufgrund und nach Maßgabe von § 7 BetrAVG sicher stellen." Damit verdeutlicht der Beklagte, dass es für die Bemessung seiner Leistungen stets auf den "wahren Inhalt" des § 7 BetrAVG ankommt. dd. Was für den Rechtscharakter des Anwartschaftsausweises vom 05.08.1992 gilt, muss auch für das Schreiben des Beklagten vom 10.09.1992 gelten; denn dieses Schreiben stellt ausdrücklich (nur) eine Erläuterung der Angaben aus dem Anwartschaftsausweis vom 05.08.1992 im Hinblick auf die vom Kläger dazu unter dem 28.08.1992 gestellten Fragen dar. 4. Der Kläger kann die von ihm begehrte Dynamisierung seiner insolvenzgeschützten Betriebsrente auch nicht als Schadensersatzanspruch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. a. Das Risiko, dass sich aus einer Unsicherheit über die Beurteilung einer bestehenden Rechtslage ergibt, trifft grundsätzlich zunächst beide Parteien in gleicher Weise. So hätte es z. B. in dem Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung und Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger auch zu einer Rechtsprechungsänderung kommen können, die sich im Ergebnis im Vergleich zu den dem Anwartschaftsausweis zugrunde gelegten Verhältnissen zu seinen Gunsten hätte auswirken können. b. Auch für den Beklagten war im Zeitpunkt der Erteilung des Anwartschaftsausweises vom 05.08.1992 und der hierzu mit Schreiben vom 10.09.1992 gegebenen Erläuterungen nicht erkennbar, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die sogenannte Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG auch die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls erfasst, Ende 1994 ändern würde. Die Erläuterungen, die der Beklagte dem Kläger mit seinem Schreiben vom 10.09.1992 gegeben hatte, standen im Einklang mit der damals aktuellen BAG – Rechtsprechung. Andererseits musste, wie bereits begründet, dem Kläger auch klar sein, dass sich der Beklagte stets nach der jeweiligen Gesetzeslage zu § 7 Abs. 2 i. V. m. 2 Abs. 5 BetrAVG richten musste und weder willens noch rechtlich hierzu befugt sein würde, nach eigenem Gutdünken über das gesetzliche Niveau des Insolvenzschutzes hinaus gehende Leistungen zu gewähren. c. Schließlich ist aber auch nicht erkennbar, inwiefern dem Kläger daraus, dass ihm unter dem 10.09.1992 vom Beklagten eine sich später als objektiv falsch erweisende Auskunft erteilt wurde, im Vergleich zu dem Zustand, der eingetreten wäre, wenn der Beklagte sogleich eine richtige Auskunft erteilt hätte, ein messbarer Schaden entstanden ist. 5. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 musste daher zurückgewiesen werden. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e le h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Dr. Czinczoll Risse Dederichs