Urteil
2 Sa 249/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0719.2SA249.10.00
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Leitsätze
Die Möglichkeit des vorzeitigen ungekürzten Rentenbezugs für Schwerbehin-derte in der Sozialversicherung verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, einem Schwerbehinderten ebenfalls eine ungekürzte Betriebsrente zukommen zu lassen. Eine für vorzeitigen Rentenbezug vorgesehen Kürzung um 0,3 % pro Monat des Bezugs vor vollendetem 65ten Lebensjahr stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung von Schwerbehinderten dar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 4 Ca 2094/09 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Möglichkeit des vorzeitigen ungekürzten Rentenbezugs für Schwerbehin-derte in der Sozialversicherung verpflichtet einen Arbeitgeber nicht, einem Schwerbehinderten ebenfalls eine ungekürzte Betriebsrente zukommen zu lassen. Eine für vorzeitigen Rentenbezug vorgesehen Kürzung um 0,3 % pro Monat des Bezugs vor vollendetem 65ten Lebensjahr stellt keine unzulässige Ungleichbehandlung von Schwerbehinderten dar. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 4 Ca 2094/09 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der Kläger wurde am 10.01.1948 geboren. Er trat am 01.09.1992 in das Arbeitsverhältnis zur CDU Deutschland -Landesverband Rheinland - Pfalz - ein und erhielt von dieser eine Versorgungszusage, die durch die Beklagte zu erfüllen ist. Am 31.10.2008 schied der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt 70 % schwerbehindert war, aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er erhält ab dem 01.11.2008 eine Altersrente für Schwerbehinderte mit dem Zugangsfaktor 1. Die Beklagte kürzte die Betriebsrente des Klägers für jeden Monat vor Erreichen des 65. Lebensjahres um 0,3 % (insgesamt um 15,3 %). Sie zahlt 715,37 an den Kläger, während dieser die ungekürzte Rente in Höhe von 844,00 monatlich verlangt. Der Leistungsplan der Beklagten lautet hinsichtlich dieser Kürzungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 8 wie folgt: "Jeder Mitarbeiter kann ab vollendetem 60. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente beantragen. Voraussetzung ist das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der gleichzeitigen Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die vorgezogene Altersrente wird lebenslänglich in Höhe der Altersrente gemäß Ziffer 1 abzüglich 0,3 % für jeden vollen Monat zwischen dem Beginn der vorzeitigen Altersrente und der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt." Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe in ihrem Leistungsplan zum Ausdruck gebracht, dass sie die Regelungen in SGB VI zur Anwendung bringen wolle. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 des Leistungsplanes auf Grund der Inbezugnahme von Erwerbsminderungsrenten. Bei Änderung des Sozialrechts zur Erwerbsminderungsrente habe die Beklagte den Leistungsplan angepasst. Sie habe dabei die Änderungen im Renteneintrittsalter für Schwerbehinderte offensichtlich übersehen. Aus § 14 Abs. 4 des Leistungsplanes ergebe sich, dass sich Änderungen in der Rechtsordnung unmittelbar auf die Berechnung der Leistungen auswirkten. Die Regelung des Leistungsplanes lautet: "Die Bestimmungen dieses Leistungsplanes beruhen auf der gegenwärtigen Rechtsordnung. Ändert sich diese in einschlägiger Weise für die Altersversorgung, kann der Leistungsplan an die neue Rechtslage ohne Zustimmung der Leistungsempfänge - gegebenenfalls rückwirkend - angepasst werden." § 14 Abs. 6 des Leistungsplanes lautet hinsichtlich steuerlicher Änderungen wie folgt: "Ändern sich die steuerrechtlichen Bestimmungen über die Steuerfreiheit von Unterstützungskasten zu Ungunsten der Stiftung, so ändern sich unmittelbar die Bestimmungen dieses Leistungsplanes, soweit sie von der Rechtsänderung betroffen werden, ohne dass es einer förmlichen Änderung dieses Leistungsplanes bedarf." Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, die Beklagte diskriminiere ihn als Schwerbehinderten, wenn sie ihm keinen vorzeitigen ungekürzten Zugang zur Betriebsrente ermögliche. Bei der Betriebsrente im Fall der Erwerbsunfähigkeit nehme die Beklagte den 0,3 % Abzug pro Monat nicht vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Weder sei der Leistungsplan unklar im Sinne des § 305 c BGB noch liege eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, die Bevorzugung, die der Gesetzgeber in der Sozialversicherung für Schwerbehinderte vorgesehen hat, in ihren Leistungsplan zu übernehmen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter und beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.12.2009 Az.: 4 Ca 2094/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an ihn rückständige Altersrente für die Monate November 2008 bis einschließlich November 2009 in Höhe von 1672,19 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 16.01.2009 zu zahlen. ihm ab dem 01.12.2009 eine ungekürzte monatliche Altersrente nach § 6 des Leistungsplanes der Beklagten in Höhe von zurzeit 844,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Beide Parteien vertiefen ihre Rechtsansichten in der zweiten Instanz. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Leistungsplan der Beklagten. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist ein Arbeitgeber zunächst frei, welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Risiken er konkret für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer absichern will. Diese Risiken sind zum einen die Langlebigkeit des Arbeitnehmers, die Invalidität und der vorzeitige Tod unter Hinterlassung von Hinterbliebenen. Dabei ist der Arbeitgeber auch grundsätzlich frei, dasjenige Alter zu bestimmen, ab dem er eine betriebliche Altersversorgung eingreifen lassen will. § 6 BetrAVG regelt insoweit nur, dass unabhängig von dem in der Versorgungsordnung genannten Rentenalter ein Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente auch dann schon gegenüber dem Arbeitgeber besteht, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente vorzeitig in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung hat dabei in den Fällen, in denen die Versorgungsordnung keine Berechnung für die vorgezogene Altersrente vorsieht die Möglichkeit einer anteiligen Kürzung nach dem m/ntel-Prinzip (Dreisatz) vorgesehen. Aus diesem System der Altersversorgungsansprüche ergibt sich bereits, dass ein Gleichlauf von vorzeitiger ungekürzter Altersrente für Schwerbehinderte und betrieblicher Absicherung des Langlebigkeitsrisikos nicht zwingend ist, sondern es dem Arbeitgeber vorbehalten ist, entweder ein festes biometrisches Datum für den Versorgungsanspruch festzulegen oder die Versorgungsordnung an die jeweiligen Renteneintrittsalter der Sozialversicherung zu koppeln. Auch ist es einem Arbeitgeber freigestellt, den vorzeitigen Renteneintritt mittels eines versicherungsmathematischen Abschlags wie in der vorliegenden Versorgungsordnung zu berücksichtigen oder eine andere Form und Höhe der Abschlagberechnung in der Versorgungsordnung vorzusehen. Vorliegend ergibt sich durch Auslegung der Versorgungsordnung, dass die Arbeitgeberin lediglich einerseits das Langlebigkeitsrisiko über das 65. Lebensjahr hinaus sowie eine Erwerbsunfähigkeit bei unbefristeter Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente absichern wollten. Das Risiko der Schwerbehinderung ohne gleichzeitige Erwerbsunfähigkeit ist durch die Versorgungsordnung nicht abgedeckt und musste auch nicht abgedeckt werden, da es nicht zu den Risiken im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG gehört. Wäre der Kläger tatsächlich erwerbsunfähig gewesen, hätte die in der Versorgungsordnung vorgesehene Kürzungsmöglichkeit nach dem m/ntel-Prinzip wegen der fehlenden Erreichung des 65. Lebensjahres zudem dazu geführt, dass dem Kläger nur eine Rente in Höhe von 668,31 zustünde. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Bonn auch festgestellt, dass die Versorgungsordnung nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass ein flexibles Renteneintrittsalter entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Renteneintritt in die ungekürzte Altersrente vereinbart sein sollte. Der Wortlaut des Leistungsplanes gibt hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist eindeutig von der Erreichung des 65. Lebensjahres als fixem biometrischen Datum die Rede. Jeder vorzeitige Rentenbezug führt zu der in dem Leistungsplan niedergelegten Kürzungsmöglichkeit. Die Bindung des Leistungsplans hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente an die Feststellung der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nach SGB VI betrifft das Versorgungsrisiko der Invalidität, welche beim Kläger nicht gegeben ist. Hierfür sieht der Leistungsplan wie oben dargestellt eigene Kürzungsmöglichkeiten vor, die zu höheren Einbußen des Klägers führen würden, als die Kürzung von 0,3 % pro Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Berechnungsstrukturen der jeweiligen Rentenart sind deshalb nicht auf die andere Rentenart zu übertragen, sondern stellen ein jeweils in sich geschlossenes Regelsystem dar. Eine automatische Anpassung in dem vom Kläger gewünschten Sinne ergibt sich auch nicht durch Auslegung von § 14 Abs. 4 des Leistungsplanes. Der Hinweis, dass dieser auf der gegenwärtigen Rechtsordnung fußt, kann weder dahin verstanden werden, dass sich bei Änderungen in der Rechtsordnung der Leistungsplan auch automatisch zugunsten der Arbeitnehmer verändert. Vielmehr ergibt sich aus dem zweiten Satz desselben Absatzes, dass zuvor eine Anpassungsentscheidung erforderlich ist. Diese Anpassungsentscheidung hat die Beklagte nicht getroffen. Dass die Verfasser des Leistungsplanes sehr wohl zwischen einer automatischen Anpassung und einer Anpassung durch Stiftungsbeschluss unterscheiden, ergibt sich im Vergleich mit § 14 Abs. 6, der für den Fall negativer steuerlicher Änderungen eine automatische Anpassung zulasten der Versorgungsberechtigten vorsieht. Ohne eine ausdrückliche Änderung des Leistungsplanes kann der Kläger damit keine Besserstellung für Schwerbehinderte gegenüber anderen Arbeitnehmern, die vor dem 65. Lebensjahr die betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen. Olesch Elsen Peters