Leitsatz: 1. Wird in einer Poststelle die eingehende und die ausgehende Post sowohl von eigenen Arbeitnehmern als auch von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrages gemeinsamen bearbeitet, so kann beim Einsatz der Mitarbeiter des anderen Unternehmens ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen. 2. Entscheidend kann dabei sein, dass auch der Einsatz der Mitarbeiter des anderen Unternehmens von der bei der Arbeitgeberin angestellten Leiterin der Poststelle gesteuert wird, und dass bei der Verhinderung von eigenen Arbeitnehmern eine Vertretung durch (zusätzliche) Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens erfolgt. 3. Zum Umfang des Auskunftsrechts nach § 80 Abs. 2 BetrVG. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.08.2009 13 BV 352/08 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller (im Weiteren: Betriebsrat) ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG beim Einsatz von zwei bei einem Dienstleister angestellten Arbeitnehmern in der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin (im Weiteren: Arbeitgeberin) zukommt und ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Auskunft und Vorlage von Verträgen über die Beschäftigung von Mitarbeitern anderer Unternehmen verlangen kann. Die Arbeitgeberin unterhält in der Hauptverwaltung in Köln eine Poststelle, in der u.a. eingehende Post sortiert und von dort aus in Brieffächer auf insgesamt fünf Etagen verteilt wird sowie ausgehende Post abgeholt wird. Die Arbeitgeberin, die die Poststelle von der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin Frau K L leiten lässt, setzt dafür mehrere bei ihr angestellte Arbeitnehmer ein. Zudem werden für die Postarbeiten aufgrund eines mit der D S S G abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 23. April 2008 ganzjährig zwei bei der D S W G angestellte Kräfte arbeitstäglich an jeweils 8 Stunden sowie ggf. weitere Kräfte für Extrastunden zur Abdeckung von Urlaub/Krankheit von Arbeitnehmern, die bei der Arbeitgeberin angestellt sind, und zur Abdeckung des Weihnachtsgeschäfts eingesetzt. In dem vorliegenden Verfahren macht der Betriebsrat geltend, die bei der D S W G angestellten Kräfte seien als Leiharbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert, so dass er nach § 99 BetrVG bei der Einstellung hätte beteiligt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahme nach § 101 BetrVG. Zudem begehrt er umfassende Auskunft von der Arbeitgeberin darüber, ob auch außerhalb der Poststelle Mitarbeiter anderer Unternehmen beschäftigt werden. Ihm seien die zugrunde liegende Verträge zur Einsicht vorzulegen und in Kopie zur Verfügung zu stellen, damit er prüfen könne, ob auch diese in den Betrieb eingegliedert seien. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, die bei der D S W G angestellten Kräfte seien nicht als Leiharbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert, sondern würden in der Poststelle von der D S W G für in dem Dienstleistungsvertrag vom 23. April 2008 festgelegte Leistungspakete "Hausgang" und "Sortiertätigkeit" eingesetzt. Die Tätigkeit der Leiterin der Poststelle beschränke sich darauf, im Sinne einer Auftragskonkretisierung diesen Kräften mitzuteilen, für welchen Bereich sie an dem jeweiligen Tag zuständig seien. Ein gemeinsames Arbeiten zwischen ihren Mitarbeitern und den Kräften der D S W G finde nicht statt. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2008 den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch auf Aufhebung der Beschäftigung der beiden bei der D S W G angestellten Arbeitnehmer bestehe, da sie in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert seien. Sowohl die bei der Arbeitgeberin angestellten Arbeitnehmer als auch diese Kräfte erledigten das Postsortieren und verteilen und Einsammeln der ausgehenden Post, nachdem sie von der Leiterin der Poststelle eingeteilt worden seien. Die Post werde in einem gemeinsamen Raum sortiert. Eine Zusammenarbeit finde statt, auch wenn die einfachen Arbeiten von jedem Beauftragten selbständig ausgeführt würden. Ort und Zeit der Arbeitsleistung unterlägen damit einem Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Des Weiteren habe der Betriebsrat Anspruch auf Auskunft über den Einsatz von Mitarbeitern anderer Unternehmen außerhalb der Poststelle und Überprüfung der entsprechenden Verträge. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 28. Dezember 2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 25. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29. März 2010 am 24. März 2010 beim Landesarbeitsgericht Köln begründet. Die Arbeitgeberin verweist auf eine am 9. März 2010 abgeschlossene Ergänzung des Dienstleistungsvertrages vom 23. April 2008 um ein Leistungsverzeichnis für die Leistungspakete "Hausgang" und "Sortiertätigkeit". Darin wird die von den Kräften der DB Services West GmbH zu verrichtende Tätigkeit wie folgt beschrieben: Verteilung der Tageszeitungen an festgelegten Empfängerkreis Aussacken und Wiegen der Post (Comail und externe Post), Post in vorgesehene Sortierregale sortieren (Bereich A routinemäßig, Bereich B nur im Vertretungsfall) Post für Hausgang sortieren (Comail und externe Post), Trennung der Post in Bereich A (Etagen 1 bis 3) und Bereich B (Etagen 4 und 5), Sortieren der Post in vorgesehene Sortierregale (Bereich A routinemäßig, Bereich B nur im Vertretungsfall) Hausgang: Ausliefern der Post in die Postfächer der Büroserviceräume in den entsprechenden Etagen (Bereich A routinemäßig, Bereich B nur im Vertretungsfall) Aufnahme der Ausgangspost in den Büroserviceräumen und Transport zur Poststelle Auslieferung nachweispflichtiger Sendungen (Einschreiben, Kuriersendungen) an die vorgesehenen Organisationseinheiten/Personen im gesamten HV-Gebäude Ausdeckung von Fotokopierpapier im gesamten HV-Gebäude Postpaketauslieferung an die vorgesehenen Organisationseinheiten/Personen im gesamten HV-Gebäude Vorbereitung Einsacken Comail für weltweite LH-Stationen Ausliefern der Post in die 5. Etage, Aufnahme der dortigen Ausgangspost und Transport zur Poststelle Die Arbeitgeberin trägt weiterhin vor, die Mitarbeiter der D S W G verrichteten ihre Tätigkeit eigenverantwortlich und nicht zusammen mit ihren eigenen Arbeitnehmern, die ihrerseits auch Tätigkeiten ausübten, die zu den Leistungspaketen "Hausgänge" und "Sortiertätigkeit" gehörten. Ihnen werde von der Leiterin der Poststelle nur mitgeteilt, für welche Etage sie zuständig seien. Im Übrigen ergebe sich Zeit und Ort ihrer Tätigkeit aus der Aufgabenstellung selbst. Für die dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Kräfte, wie z. B. Urlaubsgewährung, Krankmeldungen und Beanstandungen von Schlechtleistungen, sei allein die D S W G zuständig, die auch Ersatzpersonal stelle. Bei Bedarf würden weitere Kräfte von der bei ihr im Bereich Infrastruktur Dienste Köln tätigen Frau P B bei der D S W G angefordert werden. Sie rügt, bei dem Auskunftsbegehren handle es sich um einen unzulässigen Globalantrag, da er auch Sachverhalte umfasse, bei denen kein Informationsrecht des Betriebsrats bestehe, z. B. bei einer Tätigkeit von externen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie Unternehmensberatern. Im Übrigen könne allenfalls eine einmalige und nicht eine fortlaufende Auskunftserteilung in Betracht kommen. Die Arbeitgeberin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 4. August 2009 13 BV 352/08 die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und trägt vor, offensichtlich habe die Antragsgegnerin nach anwaltlicher Beratung die Leistungsverzeichnisse vom 9. März 2010 erstellt. In der Sache änderten sie aber nichts daran, dass die bei der D S W G angestellten Kräfte, die auf der Poststelle tätig seien, in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert seien. Sie verrichteten die gleichen Aufgaben wie die eigenen Beschäftigten in der Poststelle. Die Leiterin der Poststelle bestimme, welcher Mitarbeiter z. B. welche Postsäcke auszupacken und die Post zu sortieren habe. Auch die Regelung über die Vertretung bei einem Ausfall der eigenen Beschäftigten zeige, dass es keine klare Aufgabentrennung gebe. Sein Auskunftsbegehren solle es ihm ermöglichen, selbst zu prüfen, ob auch außerhalb der Poststelle Beschäftigte anderer Unternehmen in den Betrieb der Arbeitgeberin eingegliedert seien. Dazu benötige er die Vorlage der dem Einsatz zugrundeliegenden Dienstleistungsverträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf Aufhebung der Einstellung der Mitarbeiter der D S W G und auf Unterrichtung des Betriebsrats über den Einsatz von Mitarbeitern anderer Unternehmen außerhalb der Poststelle sowie auf Vorlage der diesem Einsatz zugrundeliegenden Verträge erkannt. (1) Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, die Einstellung eines Arbeitnehmers aufzuheben, sofern die Arbeitgeberin diese personelle Maßnahme entgegen § 99 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt. Der weiter aufrechterhaltene Einsatz der bei der DB Services West GmbH angestellten Arbeitnehmer H und K in der Poststelle der Arbeitgeberin stellt eine nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtige Einstellung in den mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer umfassenden Betrieb der Arbeitgeberin dar. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht entscheidend auf das Rechtsverhältnis an, in dem die im Betrieb tätigen Personen zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen. Das Mitbestimmungsrecht besteht vielmehr, sofern diese Personen in den Betrieb eingegliedert werden. Dies kann auch bei Arbeitnehmern von Fremdfirmen der Fall sein, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages mit Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden. Die Eingliederung erfordert in diesem Fall, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation integriert werden, dass der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht auch nach Zeit und Ort innehat. Er muss diese Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (vgl. z. B. BAG, Beschluss vom 11. September 2001 1 ABR 14/01 und Urteil vom 6. August 2003 7 AZR 180/03 -; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 99 Rdn. 33 ff.). b. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zu Recht eine Einstellung der genannten Arbeitnehmer in den Betrieb der Arbeitgeberin bejaht. Auch mit dem Inhalt der letzten Änderung des Postlogistik-Vertrages vom 9. März 2010 und des darin in Bezug genommenen Leistungsverzeichnisses "Sortieren Post und Hausgang HV-Poststelle" handelt es sich um Tätigkeiten, die gemeinsam mit den im Betrieb beschäftigten eigenen Arbeitnehmern in der Poststelle verrichtet werden und der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs der Arbeitgeberin dienen. Zudem handelt es sich um der Art nach weisungsgebundene Tätigkeit, was bereits daraus folgt, dass die Arbeitgeberin selbst für identische Aufgaben weisungsgebundene Arbeitnehmer einsetzt. Die der Poststelle zugeordneten Aufgaben, insbesondere die Bearbeitung des Postein- und ausgangs, werden sowohl von den Mitarbeitern der D S W G als auch von den eigenen Arbeitnehmern der Arbeitgeberin arbeitsteilig erledigt. Die Beschreibung der von den Mitarbeitern der D S W G dabei regelmäßig zu verrichtenden Aufgaben stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine auch bei der Beschäftigung von ausschließlich eigenen Arbeitnehmern sinnvolle generelle Arbeitseinteilung, soweit eine solche möglich ist. So gibt es z. B. für die von allen in der Poststelle verrichtete Tätigkeit "Aussacken und Wiegen der Post" und "Trennung der Post in Bereich A (Etagen 1 bis 3) und Bereich B (Etagen 4 und 5)" keine gesonderte Einteilung. Die Regelung, welche Arbeitnehmer anschließend die nach Bereichen getrennte Post auf den einzelnen Etagen in die dort vorgesehenen Sortierregale einzusortieren haben, beinhaltet eine vom Arbeitsablauf zwingende Einteilung, die unabhängig davon geboten ist, ob nur eigene oder auch fremde Mitarbeiter tätig werden. Gleiches gilt für die Festlegung, welche Mitarbeiter die Ausgangspost abholen, zur Poststelle bringen und dort einsacken, welche die nachweispflichtigen Sendungen und Pakete zu dem jeweiligen Empfänger bringen und welche bestimmte Hilfstätigkeiten wie z. B. Ausliefern von Fotokopierpapier oder Toner für derartige Geräte vornehmen. Die gemeinsame Verrichtung dieser Arbeiten durch eigene und fremde Mitarbeiter zeigt insbesondere auch die Regelung, wonach bei Verhinderung von eigenen Mitarbeitern die bei der D S W G beschäftigten Arbeitnehmer die Vertretung übernehmen und ggf. auch weitere Kräfte bei der D S W G angefordert werden können. Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, dass die Bearbeitung des Post- und ausgangs auch der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks der Hauptverwaltung dient. Zudem handelt es sich der Art nach um weisungsgebundene Tätigkeit, wobei die Arbeitseinteilung nach Zeit und Ort von der Arbeitgeberin sowohl hinsichtlich der eigenen Mitarbeiter als auch der bei der D S W G angestellten Arbeitnehmer erfolgt. Der Poststelle steht eine Leiterin vor, die sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch die bei der D S W G angestellten Arbeitnehmern anweist. Dass sie dabei die allgemeinen Vorgaben gemäß dem zuletzt erstellten Leistungsverzeichnis zu beachten hat, ändert nichts an der Notwendigkeit, auch die Fremdkräfte im Rahmen einer "Auftragskonkretisierung" anzuweisen, wer wann welche der Aufgaben zu erledigen hat. Dies gilt sowohl im Regelfall als auch verstärkt im Vertretungsfall. Dabei ist nicht erheblich, ob die Anweisung tagtäglich gegeben wird oder ob sie bei unverändertem Arbeitsanfall und nicht verändertem Personenkreis bis auf Weiteres gilt. Die Arbeitgeberin hat selbst darauf hingewiesen, dass es sich um eine einfache Tätigkeit handelt, die weitgehend selbständig auch von den eigenen Mitarbeitern erledigt wird. Der gemeinsame Einsatz von eigenen und fremden Kräften für dieselbe Tätigkeit Erledigung des Postein- und ausgangs -, gekoppelt mit einer Vertretungsregelung und unter einer einheitlichen Leitung einer Arbeitnehmerin, die bei der Betriebsinhaberin angestellt ist, führt zwingend dazu, die Eingliederung auch der fremden Kräfte in den Betrieb zu bejahen. (2) Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG auch den von ihm geltend gemachten Anspruch auf umfassende Auskunft über die Beschäftigung von Mitarbeitern anderer Unternehmen in der Hauptverwaltung, soweit sie außerhalb der Poststelle tätig sind. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; wobei sich die Unterrichtung auch auf die Beschäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Unterrichtungsanspruch nicht nur dann, wenn die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten bereits feststeht. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft vielmehr ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1998 1 ABR 9/98 -, Beschluss vom 19. Februar 2008 1 ABR 84/06 und Beschluss vom 23. März 2010 1 ABR 81/08 - ). b. Im Streitfall besteht die unter § 80 Abs. 2 BetrVG fallende Aufgabe des Betriebsrats in der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nach § 99 BetrVG. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich anerkannt, dass der Betriebsrat in Bezug auf diese Mitbestimmungsrechte Unterrichtung verlangen kann, um ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Eingliederung und damit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG vorliegt (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Dezember 1998 1 ABR 9/98 - ). Es kann bei der festgestellten betrieblichen Situation auch nicht gesagt werden, dass eine Eingliederung von Fremdkräften außerhalb des Bereichs der Poststelle offensichtlich auszuschließen ist. Im Gegenteil lässt der Streit um die Beschäftigung von Fremdkräften auf der Poststelle den Schluss, dass die Arbeitgeberin bis heute die Voraussetzungen für eine Eingliederung nicht zutreffend beurteilt. Weshalb dies nur für die Beschäftigung von Fremdkräften im Bereich der Poststelle und nicht auch in anderen Bereichen gelten soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin. Allein der Umstand, dass fremde Kräfte mit Aufgaben eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Unternehmensberaters eingesetzt werden, rechtfertigt keinen Ausschluss des Auskunftsanspruchs für diesen Personenkreis. Zutreffend weist der Betriebsrat darauf hin, dass sich nicht aus der Art der Tätigkeit bereits ergibt, ob die Fremdkraft eingegliedert ist oder nicht. Damit ist auch der Einwand der Arbeitgeberin, es handle sich um einen unzulässigen Globalantrag widerlegt. Es soll dem Betriebsrat mit der Auskunft gerade ermöglicht werden, selbst zu prüfen, welche Einsätze mitbestimmungsfrei und welche nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Da sich die Vertragsgestaltung und die darauf basierende Vertragspraxis beim Einsatz der Fremdkräfte ändern kann, besteht ein fortdauernder Auskunftsanspruch. (3) Schließlich steht dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch der geltend gemachte Anspruch auf Vorlage der dem Einsatz der Fremdkräfte zugrundeliegenden Verträge zu. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung sind dem Betriebsrat jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. "Jederzeit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen ohne besonderen Anlass verlangen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 1 ABR 84/06 - ). Der Betriebsrat benötigt zur Wahrnehmung der Prüfung, ob er Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG beim Einsatz der Fremdkräfte hat, die Vorlage der zugrundeliegenden Verträge. Die vertraglichen Bestimmungen können Aufschluss darüber geben, ob und ggf. in welchem Umfang das Direktionsrecht von der Arbeitgeberin gegenüber diesen Kräften wahrgenommen wird. Dies genügt für die Vorlagepflicht. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen. Schwartz Dohm Ramscheid