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Urteil

5 Sa 485/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0726.5SA485.10.00
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Leitsätze

Das Betriebsrisiko bei einem Brand im Betrieb trägt nach § 615 Satz 3 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.02.2010 – 2 Ca 3961/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Betriebsrisiko bei einem Brand im Betrieb trägt nach § 615 Satz 3 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.02.2010 – 2 Ca 3961/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über restliche Entgeltzahlung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung der Beklagten, Lohnabrechnungen sowie eine Arbeitsbescheinigung zu erteilen. Die Klägerin war bei der Beklagten, die in E das Restaurant "U " betrieb, seit dem 01.05.2009 zu einem monatlichen Nettolohn von zuletzt 165,00 € als Aushilfe auf Abruf beschäftigt. In der Nacht vom 23.auf den 24.06.2009 brannte die Gaststätte vollständig ab. Mit Schreiben vom 22.07.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Ablauf des 31.08.2009. Entgelt leistete die Beklagte ab Juni 2009 nicht mehr. Mit der Klage verlangte die Klägerin Vergütung für die Monate Juni, Juli und August 2009 in Höhe von jeweils 165,00 €, insgesamt 495,00 €. Ferner begehrte sie die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin Lohnabrechnungen für die Kalendermonate Juni, Juli und August 2009 zu erteilen sowie eine Arbeitsbescheinigung. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und meint, sie sei aufgrund des Brandes des Restaurants zu einer Lohnzahlung nicht verpflichtet. Lohnabrechnungen seien nicht zu erteilen, da sich der auszuzahlende Betrag nicht ändere. Durch Urteil vom 04.02.2010 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte sei zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Arbeitgeber habe, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 13.06.1990 – 2 AZR 635/89 - ) ergebe, dass Risiko einer Zerstörung seines Betriebes durch Brand zu tragen. Der Anspruch auf Lohnabrechnungen ergebe sich aus § 108 GewO, der Anspruch auf eine Arbeitsbescheinigung folge aus § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO. Gegen dieses Urteil hat die Beklage form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen. Zur Begründung bringt die Beklagte vor, sie sei aufgrund der Bestimmung des § 326 BGB von ihrer Leistungsverpflichtung infolge des Brandes der Gaststätte frei geworden. Diese sei die einzige Betriebsstätte der Beklagten. Bei völliger Zerstörung der einzigen Betriebsstätte entfalle die Vergütungsfortzahlungspflicht. Soweit die Klägerin Ansprüche bis zum 24.06.2009 geltend mache, sei der klägerische Vortrag unsubstantiiert. Die Beklagte verfüge aufgrund des Brandes nicht mehr über das Stundenbuch. Hingegen sei es der Klägerin ohne weiteres möglich, die geleisteten Stunden zu rekonstruieren. Ein Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August bestehe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht. Ein solcher Anspruch sei nur dann gegeben, wenn sich in den Bezügen im Vergleich zum Vormonat Änderungen ergeben hätten. Schließlich bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung. Die Klägerin müsse sich zudem gemäß § 615 Satz 3 BGB anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste zu erwerben böswillig unterlassen habe. Eine Stelle als Aushilfskraft in einem Gastronomiebetrieb sei ohne besondere Anstrengung an jedem Ort mehrfach möglich. Spätestens nach Erhalt der Kündigung vom 06.07.2009 habe die Klägerin gewusst, dass sie nicht weiter beschäftigt werden könne. Es sei ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich sofort nach Erhalt der Kündigung um eine anderweitige Beschäftigung im Gastronomiegewerbe zu bemühen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.02.2010 – 2 Ca 3961/09 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin macht geltend, es sei unstreitig, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst von 165,00 € netto vereinbart hätte. Insoweit könne die Beklagte jetzt nicht geltend machen, es sei nur ein Abrufarbeitsverhältnis mit einer Monatsvergütung von bis zu 165,00 € pro Monat vereinbart gewesen. Die Beklagte trage das Betriebsrisiko. Sie habe dies durch Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung abfedern können, was jedoch offensichtlich nicht geschehen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsinstanz ist folgendes festzuhalten. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf die Vergütung für die Monate Juni bis August 2009. a. Der Anspruch folgt für die Zeit vom 01.bis 23.06.2009 aus § 611 BGB, für die Zeit ab dem 24.06.2009 bis zum 31.08.2009 aus § 615 BGB. Dabei war die Klägerin nicht verpflichtet, für die Zeit vom 01.bis zum 23.06.2009 die geleisteten Stunden im Einzelnen anzugeben. Denn die Parteien hatten einen Nettolohn im Abrufarbeitsverhältnis von 165,00 € pro Monat festvereinbart. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz geltend macht, es sei eine Vereinbarung von bis zu 165,00 € netto pro Monat vereinbart worden, kann sie hiermit nicht gehört werden. Denn erstinstanzlich war die Vereinbarung einer monatlichen Festvergütung von der Beklagtenseite bereits zugestanden worden (Schriftsatz der Beklagten vom 26.01.2010, Seite 2, Blatt 29 d. A.). Dementsprechend ist der Umstand, dass die Parteien eine feste Vergütung vereinbart hatten, auch in den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils aufgenommen worden. Einen dagegen gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag binnen der nach § 320 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist hat die Beklagte nicht gestellt. Daher ist von der Richtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts auszugehen. b. Für die Zeit ab dem 24.06.2009 bis zum 31.08.2009 ist der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht infolge des Brandes des Restaurants entfallen. Auf § 326 BGB kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn insoweit stellt § 615 BGB die Spezialregelung für das Arbeitsverhältnis dar. Dabei weist § 615 Satz 3 BGB grundsätzlich dem Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls zu. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 13.06.1990 – 2 AZR 635/89 - ) hat der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu tragen, soweit es um im Betrieb liegende Gründe geht. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung auch und gerade im Fall des Brandes, selbst wenn dabei alle wesentlichen Betriebsteile zerstört werden. Mit dieser auch vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung hat sich die Beklagte im gesamten Berufungsrechtsstreit nicht auseinandergesetzt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist durch die Gesetzgebung anlässlich der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform bestätigt und bestärkt worden. Durch die Einführung des § 615 Satz 3 BGB hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisikolehre Eingang in den Gesetzestext gefunden. Nach den damit gesetzgeberischen anerkannten Grundsätzen der Betriebsrisikolehre hat der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, auch wenn die Gründe auf betriebstechnischen Störungsursachen oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen oder sich für den Arbeitgeber als ein Fall höherer Gewalt darstellen, z. B. durch Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Brände (ebenso die den Parteien bekannte Urteile des Landesarbeitsgerichts in den Parallelfällen LAG Köln Urteil vom 09.06.2010 – 9 Sa 408/10 – und LAG Köln Urteil vom 09.06.2010 – 9 Sa 256/10 - ). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.09.1972 – 2 AZR 506/71 -, AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, nichts anderes. Denn das Bundesarbeitsgericht hat in jenem Urteil festgestellt, dass eine Gefährdung des Fortbestandes des Betriebes nicht schon dann vorliegt, wenn die Produktionsstätte durch einen Brand vollständig zerstört worden ist. Dass es bei der Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterzahlung der Vergütung in diesem Fall zu einer Gefährdung des gesamten Unternehmens kommen würde, ist weder im Detail vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Existenz der Beklagten allein deshalb, weil die Klägerin noch eine relativ geringfügige Lohnsumme von 495,00 € geltend macht, gefährdet wäre. Es fehlen jegliche Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, wobei auch die bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Versicherungsleistungen einzubeziehen wären. Dass in der Vergangenheit die Löhne aus den erwirtschafteten Einnahmen gezahlt wurden, entspricht dem üblichen Geschäftsablauf bei normaler Ertragslage. Es besagt aber nichts über die Eigenkapitalausstattung und die Rücklagen sowie die Möglichkeit, die Belastungen während der Stilllegung durch Aufnahme von Bankkrediten zu überbrücken. Es kommt hinzu, dass die Beklagte von vorneherein eine Existenzgefährdung hätte ausschließen können, und zwar durch Bildung von Rücklagen oder/und den Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Eine solche Risikovorsorge hätte auch deshalb nahe gelegen, als es nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass in einem Gaststättenbetrieb aufgrund nicht ausschließbarer Gefahrenquellen ein Brand entstehen kann. Soweit die Beklagte darüber hinaus sich auf das von ihr angeführte Zitat im Erfurter Kommentar beruft, ist festzuhalten, dass dort die Rechtsprechung, soweit sie eine Ausnahme bei Existenzgefährdung zulassen will, ohnehin abgelehnt wird (siehe Erfurter Kommentar/Preis, § 615 BGB, Randziffer 127). Die Beklagte kann schließlich nicht mit dem Argument gehört werden, die Klägerin habe böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen. Hierfür reicht der pauschale Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe leicht eine anderweitige Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte finden können, nicht aus. Konkrete Angaben dazu, ob konkret in der Nähe des und in zumutbarer Entfernung eine entsprechende Stelle frei war, und ob dies der Klägerin bekannt war, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Der Zahlungsanspruch ist daher begründet. 2. Begründet ist ferner der Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Lohnabrechnungen. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 108 GewO. Auf die Vorschrift des § 108 Abs. 2 GewO kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. Diese Vorschrift kommt dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine unveränderte Zahlungspflicht akzeptiert und deshalb eine erneute Abrechnung Monat für Monat nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch jedenfalls in der Berufungsinstanz, eine solche gleichmäßige Zahlungspflicht nicht akzeptiert. Die Beklagte hat vielmehr geltend gemacht, es sei nur eine Vergütung von bis zu 165,00 € netto pro Monat verabredet gewesen. Da die Beklagte durch dieses Vorbringen in Streit gestellt hat, dass sich die Angaben gegenüber der vorangegangenen Abrechnung nicht geändert hätten, kann sie sich auf § 108 Abs. 2 GewO nicht berufen und war daher zur Abrechnung parallel zum Zahlungsantrag zu verurteilen. 3. Begründet ist schließlich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Arbeitsbescheinigung. Dieser Anspruch folgt aus § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO. Ein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis ist für diesen Antrag nicht erforderlich, weil es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, der im Wege der Leistungsklage zu verfolgen ist und weil jeder Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seine beruflichen Tätigkeiten und Stationen dokumentiert zu wissen. 4. Insgesamt hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen hingewiesen. Dr. Griese Blatt Winthuis