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Urteil

11 Sa 909/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0730.11SA909.09.00
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Leitsätze

1. Einzelfall der Auslegung einer Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung

2. Die Abfindung stellt zwar ein Arbeitseinkommen dar, sie unterliegt hingegen nicht den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Ihr Pfändungsschutz richtet sich nach § 850 i ZPO (BAG, Urt. v. 13.11.1991 - 4 AZR 39/91 -). Bei Zusammentreffen fortlaufender Bezüge mit Vergütungen, die unter § 850 i ZPO fallen, sind beide Einkommensarten pfändungsrechtlich gesondert zu behandeln (Zöller /Stöber, 27. Auflage, § 850 c ZPO Rd. 3 m.w.N.).

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 – 18 Ca 7229/08 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall der Auslegung einer Ausgleichsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung 2. Die Abfindung stellt zwar ein Arbeitseinkommen dar, sie unterliegt hingegen nicht den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Ihr Pfändungsschutz richtet sich nach § 850 i ZPO (BAG, Urt. v. 13.11.1991 - 4 AZR 39/91 -). Bei Zusammentreffen fortlaufender Bezüge mit Vergütungen, die unter § 850 i ZPO fallen, sind beide Einkommensarten pfändungsrechtlich gesondert zu behandeln (Zöller /Stöber, 27. Auflage, § 850 c ZPO Rd. 3 m.w.N.). Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2009 – 18 Ca 7229/08 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Auslegung einer Ausgleichsklausel in einem Auflösungsvertrag und die Aufrechnung mit zu viel gezahlter Aufwendungserstattung. Die Parteien schlossen im Juli 2007 einen Auflösungsvertrag, wonach der Kläger zum 20.08.2008 gegen Zahlung einer Abfindung ausscheidet. Nach § 7 Nr. 1 der Vereinbarung sollten mit Unterzeichnung des Auflösungsvertrages alle Ansprüche aus oder in Verbindung mit dem Anstellungsverhältnis, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt und aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein. Hiervon waren nach § 7 Ziffer 2. b. Ansprüche der Beklagten auf Rückzahlung zu viel gezahlten Entgelts sowie auf Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen ausgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auflösungsvereinbarung wird auf Bl. 3 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger erhielt Anfang 2008 für den Zeitraum 15.11.2007 bis 15.11.2009 eine Mehraufwendungserstattung in Höhe von 7.788,-- € zum Ausgleich erhöhter Fahrkosten infolge einer Versetzung. Die Beklagte hat wegen Überzahlung der Aufwendungserstattung einen Betrag von 3.359,59 € mit der Schlussabrechnung August 2008 verrechnet, und zwar 780,47 € mit dem Gehalt und den Restbetrag mit der Abfindung. Gegen dieses Vorgehen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.06.2009 (Bl. 77 ff. d.A.) erkannt, dass die Aufrechnung gegen den Gehaltsanspruch wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot der §§ 394 BGB, 850 c ZPO unwirksam sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, da die Rückzahlungsansprüche nicht von der Ausgleichsklausel des Auflösungsvertrages erfasst seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Gegen das ihm am 09.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 08.09.2009 begründet. Die Berufung wurde der Beklagten am 25.09.2009 zugestellt, die daraufhin am 23.10.2009 die Anschlussberufung eingelegt hat. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Aufwendungserstattung zu Unrecht als Entgelt angesehen. Es spiele für die Anwendung der Ausgleichsklausel nach ihrem Sinn und Zweck, Rechtsklarheit zu schaffen, auch keine Rolle, dass das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Auflösungsvertrages noch nicht beendet gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 10.06.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 18 Ca 7229/08 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.590,-- € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit dieses die Aufwandsentschädigung als Entgelt betrachtet hat. Ergänzend verweist sie auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung und die Terminologie des Sozialplans. Zudem handele es sich bei der Aufwandsentschädigung um eine vorschüssige Leistung nach § 7 Ziffer 2. b. des Auflösungsvertrags. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht sieht die Beklagte wegen der gleichzeitigen Zahlung der Abfindung keinen Verstoß gegen ein Aufrechnungsverbot. Aufgrund des Vorschusscharakters der Aufwandsentschädigung beinhalte diese eine stillschweigende Abrede, dass der Verrechnung die Vorschrift des § 394 BGB nicht entgegen stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, denn sie sind gemäß 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurden innerhalb der Fristen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG bzw. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO eingelegt und begründet. II. Die Rechtsmittel sind in der Sache ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend zum einen angenommen, dass der Abfindungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.590,01 € durch die Aufrechnung der Beklagten nach den §§ 387, 389 BGB erloschen ist. Zum anderen ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Aufrechnung in Höhe von 780,47 € gegen den Gehaltsanspruch August 2008 gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstößt. 1.a. Bereits die Formulierung der Ausgleichsklausel des § 7 Ziffer 1. der Ausgleichsvereinbarung spricht gegen die Annahme, die streitige Rückforderung überzahlter Aufwandsentschädigung sei von ihr erfasst. Nach dem Wortlaut der Ziffer 1. sollen alle "Ansprüche" der Parteien oder in Verbindung mit dem Anstellungsverhältnis "abgegolten und erledigt" sein. Durch diese Wortwahl wird deutlich, dass Forderungen erfasst werden, deren rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind (vgl. zur ähnlichen Frage, ob tarifliche Ausschlussfristen nur bereits entstandene Ansprüche erfassen: BAG, Urt. v. 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 - m.w.N.). Fehlt es daran, liegt noch kein Anspruch vor, der erledigt sein könnte. Lediglich die Kenntnis vom Anspruch und der Rechtsgrund sollen nach dem Willen der Vertragsschließenden unbeachtlich sein. Dem steht nicht entgegen, dass Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (BAG, Urt. v 22.10.2008 - 10 AZR 617/07 -). Auch diese Auslegungsregel betrifft "Ansprüche" aus dem Arbeitsverhältnis. Es besteht in der Regel auch keine Veranlassung für die Parteien, etwas Künftiges, dessen Entstehen zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht ansatzweise angelegt ist, was also in jeder Hinsicht unabsehbar und ungewiss ist, im Interesse des Rechtsfriedens zu bereinigen. Dies gilt erst Recht, wenn eine erhebliche Zeitspanne von etwa einem Jahr zwischen Abschluss der Vereinbarung und Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses liegt. 1.b. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen angenommen, dass die Rückforderung überzahlter Aufwandsentschädigung jedenfalls nach § 7 Ziffer 2. b. nicht von der Ausgleichsklausel erfasst ist. Dafür, dass der Entgeltbegriff dieser Bestimmung weit zu fassen ist, spricht nicht nur die vom Arbeitsgericht vorgenommene Ableitung des Entgeltbegriffs aus Art. 141 Abs. 2 EGV. Vielmehr spricht zudem die Systematik der Ausnahmeregelung nebst interessengerechter Auslegung und Beachtung von Treu und Glauben für das gefundene Auslegungsergebnis. Die Ausnahmeregelung des § 7 Nr. 2 b. betrifft die Ansprüche der Beklagten und korrespondiert mit der Vorschrift des § 7 Nr. 2 a., die die ausgenommenen Ansprüche des Klägers regelt. Die letztgenannte Regelung erfasst wiederum nach ihrem Wortlaut die "Erstattung von Reisekosten". Es gibt keinen plausiblen Grund dafür, warum bei gleichgewichtiger Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen, der Kläger hinsichtlich des Reiseaufwandersatzes ausgenommen, der Beklagten hingegen die Rückforderung unberechtigt erlangten Aufwandersatzes verwehrt sein soll. 2. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Einkünfte des Klägers aus der Abfindung auf das Gehalt "anzurechnen" mit der Folge, dass diese entgegen der Regelung des § 850 c ZPO nicht mehr dem Pfändungsschutz unterlag. a. Mit ihrer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) bestimmte die Beklagte selbst, gegen welchen Anspruch aufgerechnet werden sollte. Nach § 394 Satz 1 BGB findet eine Aufrechnung nicht statt, soweit die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Wiederkehrendes Arbeitseinkommen ist nach Maßgabe des § 850 c ZPO pfändbar. Eine Anrechnung einer nicht wiederkehrend gezahlten Vergütung ist im Rahmen des § 850 c ZPO gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abfindung stellt zwar ein Arbeitseinkommen dar, sie unterliegt hingegen nicht den Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Ihr Pfändungsschutz richtet sich nach § 850 i ZPO (BAG, Urt. v. 13.11.1991 - 4 AZR 39/91 -). Bei Zusammentreffen fortlaufender Bezüge mit Vergütungen, die unter § 850 i ZPO fallen, sind beide Einkommensarten pfändungsrechtlich gesondert zu behandeln (Zöller /Stöber, 27. Auflage, § 850 c ZPO Rd. 3 m.w.N.). b. Der Arbeitgeber darf ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen (§ 394 BGB i.V.m. §§ 850 a ff. ZPO im Wege der Verrechnung Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen. Dazu bedarf es keiner Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB. Ein Vorschuss ist eine vorweggenommene Vergütungstilgung. Bei einer Vorschussgewährung sind sich Vorschussgeber und Vorschussnehmer darüber einig, dass der letztere Geld für eine Forderung erhält, die entweder noch gar nicht entstanden oder nur aufschiebend bedingt entstanden oder zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Beide Teile sind sich weiterhin darüber einig, dass der Vorschuss auf die Forderung zu verrechnen ist, wenn die Forderung unbedingt entsteht oder fällig wird. Entsteht die Forderung nicht oder nicht zeitgerecht, ist der Vorschussnehmer verpflichtet, den erhaltenen Vorschuss zurückzugewähren. Wird der Vertrag beendet, ist der Vorschuss auszugleichen; er kann mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers verrechnet werden (BAG, Urt. v. 25.09.2002 - 10 AZR 7/02 - m.w.N.). Bei dem streitigen Aufwandsersatz handelt es sich aber um keine Vorschussleistung auf das künftige Gehalt. Es diente nicht der vorweggenommenen Tilgung der Gehaltsansprüche, sondern dem Ersatz des Mehraufwandes aufgrund erfolgter Versetzung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung höchstrichterlich entwickelter Rechtsgrundsätze. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Weyergraf Recki Rath