Leitsatz: 1. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) kann die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung bei Verfassungsverstößen, etwa bei Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG entfallen. 2. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt nur zu einem "error in procedendo", der noch nicht ausreicht, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu begründen. 3. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund willkürlicher Rechtsanwendung liegt vor, wenn eine einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder in krasser Weise missdeutet wird (im Anschluss an BVerfG v. 1.10.2009 1 BvR 1969/09 -). Das Arbeitsgericht München wird als zuständiges Gericht bestimmt. G r ü n d e I. Der Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 17.10.1995 bei der Beklagten, die ihren Sitz in M hat, als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht in § 2 als Einsatzort B vor, gemäß § 20 Abs. 2 des Vertrages ist Gerichtsstand das für den Erfüllungsort zuständige Arbeitsgericht. Der Kläger war zuletzt als Flugkapitän tätig. Sein Einsatz begann und endete seit 1997 regelmäßig am Flughafen Köln/Bonn. Teilweise erfolgte von dort ein Weitertransport zum Abflugflughafen. Mit Schreiben vom 18.09.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2010, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Mit seiner beim Arbeitsgericht Köln eingereichten Klage wehrt der Kläger sich gegen die Kündigung. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts K gerügt und geltend gemacht, weder der Gerichtsstand des Erfüllungsortes noch die Gerichtsstände gemäß § 48 Abs. 1 a ArbGG seien einschlägig. Es sei das für ihren Sitz zuständige Arbeitsgericht München zur Entscheidung berufen. Nach Erörterung der Frage in der Gütesitzung am 03.12.2009 hat sich das Arbeitsgericht K mit Beschluss vom gleichen Tag für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht M verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Entscheidung des BAG vom 21.07.2009 9 AZR 404/08 und in Abweichung zu einer früheren Entscheidung der Kammer - sei davon auszugehen, dass Arbeitsort des Klägers das Flugzeug sei. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG lägen deshalb nicht vor, weil dieser Arbeitsort örtlich nicht fixiert sei und keinem Arbeitsgerichtsbezirk zugeordnet werden könne. Auch § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG finde keine Anwendung, denn mit dem Flugzeug sei ein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar. Nach erneuter Erörterung der Frage der örtlichen Zuständigkeit in der Gütesitzung am 17.05.2010 hat sich auch das Arbeitsgericht M mit Beschluss vom 05.07.2010 für örtlich unzuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht Köln um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ersucht. Das Arbeitsgericht M ist der Auffassung, der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts K sei nicht bindend. Er sei willkürlich. Die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts folge aus § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG, denn die Heimatbasis des Klägers befinde sich in Köln. II. Zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht München. 1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind erfüllt. Die Arbeitsgerichte K und M haben sich beide für unzuständig erklärt. Das Landesarbeitsgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG für die Bestimmung des Gerichts zuständig. 2. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts M für die Entscheidung des Rechtsstreits ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts K vom 03.12.2009. Der Verweisungsbeschluss ist bindend. a) Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG i. V. m. § 48 Abs. 1 ArbGG sind Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die Bindungswirkung ist auch im Rahmen eines Bestimmungsverfahrens i.S. v. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO maßgeblich (BAG v. 19.03.2003 5 AS 1/03 BAGE 105, 305 ff = NZA 2003, 683 f). b) Mangels Ausnahmeregelung und unter Berücksichtigung der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) hat die Rechtsprechung im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung nur in engen Grenzen und nur zur Durchsetzung von Grundrechtspositionen Ausnahmen von § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG zugelassen, insbesondere bei der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. näher dazu Tombrink, NJW 2003, 2364). c) Da im Streitfall eine Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, kommt allenfalls ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht. Auch ein solcher liegt indes nicht vor. aa) Ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 30.06.1970 2 BvR 48/70 - BVerfGE 29, 45 ff; BVerfG v. 10.7.1990 1 BvR 984/87 BVerfGE 82,286 ff), wonach willkürliche und offensichtlich unhaltbare Maßnahmen der rechtsprechenden Gewalt, d. h., objektiv unverständliche, unsachliche und nicht mehr zu rechtfertigende Entscheidungen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, ist es allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei krassen Rechtsverletzungen die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt (BAG v. 12.07.2006 5 AS 7/06 NJW 2006, 2798; BAG v. 19.03.2003 5 AS 1/03 BAGE 105/305 ff = NZA 2003, 683 f; BGH v. 27.05.2008 X ARZ 45/08 NJW-RR 2008, 1309 f; BVerwG v. 17.03.2010 7 AV 1/10 bei juris; LAG Köln v. 22.11.2007 7 Ta 309/07 bei juris; LAG München v. 28.10.2008 1 SHa 27/08 NZA-RR 2009, 218 f; Müko-Prütting, ZPO, 3. Aufl. 2008 § 281 Rn. 56; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 281 Rn. 17; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 48 Rn. 100 ff; für restriktive Anwendung der Ausnahmen plädiert Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 281 Rn. 139). Ein solcher Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer willkürlichen Weise von dem gesetzlichen Richter entfernt und unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BAG v. 19.03.2003 a.a.O.; BGH v. 27.05.2008 a.a.O.). bb) Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts K beruht jedenfalls nicht auf einer derart krassen Rechtsverletzung. (1) Mit der arbeitsvertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung in § 20 Abs. 2 des Arbeitsvertrages musste sich das Gericht nicht näher befassen, denn die Regelung wurde von den Parteien nicht thematisiert und die Voraussetzungen des § 38 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind ersichtlich nicht gegeben, da der Kläger kein Kaufmann ist und beide Parteien im Inland einen allgemeinen Gerichtsstand haben. (2) Der Umstand, dass das Arbeitsgericht sich unter Bezug auf eine neuere Entscheidung des BAG im Widerspruch zu einer früheren, eigenen Entscheidung gesetzt hat, kann den Vorwurf der Willkür nicht begründen. Im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) bleibt es dem zuständigen Richter unbenommen, seine eigene Rechtsprechung zu überprüfen und ggf. zu verändern. (3) Das Arbeitsgericht K hat sich mit seinem Verweisungsbeschluss nicht gegen eine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gestellt. Eine solche zur Anwendung von § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG auf Flugpersonal besteht nicht, was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.08.2010 selbst konstatiert. (4) Der Willkürvorwurf kann auch nicht aus einer fehlerhaften materiellen Rechtsanwendung abgeleitet werden, nämlich der Annahme des Arbeitsgerichts, § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG finde keine Anwendung, weil ein Arbeitsort (das Flugzeug) feststehe. Im Bereich der materiellen Rechtsanwendung ist die Annahme von Willkür nur unter besonderen Umständen möglich. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Gerichte wegen der den Richterinnen und Richtern verliehenen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherrschenden Meinung nicht zu folgen brauchen und jederzeit ihre eigene Rechtsauffassung vertreten können. Die Rechtspflege ist deshalb konstitutionell uneinheitlich (BVerfG v. 3.11.1992 1 BvR 1243/88 BVerfGE 87, 273 ff Rn 15). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung führt regelmäßig nur zu einem "error in procedendo", der noch nicht ausreicht, einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen das Willkürverbot zu begründen (BVerfG v. 30.06.1970, a. a. O.; vgl. auch BVerfG v. 03.11.1992 a.a.O. Rn. 16). Auch Rechtsanwendungsfehler, die zu einem Verweisungsbeschluss führen, der nicht hätte ergehen dürfen, lassen nicht automatisch dessen Bindungswirkung entfallen (BAG v. 19.03.2003 5 AS 1/03 BAGE 105/305 ff = NZA 2003, 683 unter Rz. 11). Von willkürlicher Rechtsanwendung kann erst dann gesprochen werden, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfG v. 03.11.1992 a.a.O. Rn. 16; BVerfG v. 1.10.2009 - 1 BvR 1969/09 bei Juris). Eine willkürliche Missdeutung liegt dabei noch nicht vor, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG v. 03.11.1992 a.a.O. Rn. 16; BVerfG v. 24.3.2010 2 BvR 1257/09 u. 1607/09 bei Juris; BVerfG v. 1.10.2009 - 1 BvR 1969/09 bei Juris). Das Arbeitsgericht Köln hat sich mit der Zuständigkeitsfrage anhand der einschlägigen Norm eingehend auseinandergesetzt und nach Ablehnung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG die Auffassung vertreten, auch § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG begründe seine Zuständigkeit nicht, weil ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne von Satz 1, der allerdings keinem Arbeitsgerichtsbezirk zugeordnet werden könne, feststellbar sei. Dies sei nämlich das Flugzeug des Klägers. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Verständnis der Regelungsinhalt von § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG zutreffend erfasst wird. Die Überlegungen des Arbeitsgerichts entbehren zumindest nicht jeder sachlichen Grundlage. In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG keine allgemeine Auffangvorschrift darstelle, sondern eine konkrete Ausübung einer Tätigkeit in einem bestimmten Gerichtsbezirk festgestellt werden müsse. Für den Fall, dass die Tätigkeit den Bereich der ganzen Bundesrepublik umfasse, könne § 48 Abs. 1 a ArbGG nicht angewandt werden (so Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl. 2009, § 48 Rn. 36). Daher könne bei Seeleuten und fliegendem Personal § 48 Abs. 1 a ArbGG keine Anwendung finden, mit der Folge, dass die in § 12 ff ZPO genannten Gerichtsstände heranzuziehen seien (Germelmann a.a.O.). Davon geht letztlich auch das Arbeitsgericht Köln aus, wenn es unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Klägers im Flugzeug abstellt und dem Einsatzort, der für die Reisekosten und die Arbeitszeit Bedeutung haben könnte, insoweit keine Relevanz beimisst. Ist das Arbeitsgericht damit aber nach Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsnorm in der Sache zu einem Ergebnis gelangt, für dessen Richtigkeit auch in der Literatur plädiert wird, muss der Willkürvorwurf ausscheiden. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Dr. vom Stein