Leitsatz: 1. Sind mehrere gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene ordentliche, fristgerechte Kündigungen Gegenstand eines Kündigungsschutzprozesses, die im Falle ihrer Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis zum selben Zeitpunkt beenden würden, steht es im Ermessen des Gerichts, welche der Kündigungen es vorrangig auf ihre Wirksamkeit hin prüft. 2. Der Tatbestand einer Betriebsschließung i. S. v. § 15 Abs. 4 KSchG wird nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, dass das Unternehmen an einem mehrere hundert Kilometer vom bisherigen einzigen Betriebssitz entfernten Ort im Wege gesellschaftsrechtlicher Anwachsung Inhaber des Betriebes eines anderen Unternehmens wird, welcher immer schon über eigene Arbeitnehmer und eine vollständige eigene Organisationsstruktur verfügte. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2010 in Sachen 5 Ca 2134/09 d wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch betriebsbedingte Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 05.03.2010 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 31.03.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.04.2010 Berufung einlegen und diese am 18.05.2010 begründen lassen. Der Kläger hält das arbeitsgerichtliche Urteil für fehlerhaft. Vielmehr seien die streitgegenständlichen betriebsbedingten Kündigungen sämtlich unwirksam und sein Arbeitsverhältnis bestehe fort. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe sein Urteil bereits falsch tenoriert. Es sei offenbar von der Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 30.04.2009 ausgesprochenen Kündigung ausgegangen, habe dies in seinem Tenor aber nicht zum Ausdruck gebracht. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich vorliegend nicht darauf berufen, dass der Interessenausgleich mit Namensliste vom 04.06.2008 die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG ausgelöst habe. Die Sachlage habe sich nämlich nach Zustandekommen des Interessenausgleichs im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG "wesentlich geändert". Die wesentliche Änderung bestehe darin, dass die Beklagte ihr Unternehmen nicht aufgelöst habe, wovon der Betriebsrat während der Interessenausgleichsverhandlungen auszugehen gehabt habe. In Wirklichkeit habe die Beklagte im Ergebnis nur ihren Sitz von D nach S verlagert, existiere dort weiter und sei dort weiterhin operativ tätig. Der jetzt in S bestehende Betrieb sei nicht mit dem vormaligen Betrieb der R GmbH & Co KG identisch, sondern derjenige der Beklagten. Wenn der Betriebsrat diese Entwicklung gekannt hätte, hätte er dem Interessenausgleich mit Namensliste nicht zugestimmt, sondern sich dafür eingesetzt, dass die Abteilung Finanzen und Administration der Beklagten nicht stillgelegt, sondern nach S verlagert werde. Darüber hinaus meint der Kläger, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, sein Arbeitsplatz sei weggefallen. Da es sich bei dem jetzigen Betrieb in S nicht um den ehemaligen Betrieb der R GmbH & Co KG, sondern um den Betrieb der Beklagten handele, bestehe sein Arbeitsplatz in Wirklichkeit fort und werde nunmehr lediglich rechtswidrig durch den ehemaligen Leiter der Finanzen/Administration der R GmbH & Co KG, dem Mitarbeiter S , eingenommen. Zumindest habe die Beklagte eine Sozialauswahl zwischen ihm und Herrn S vornehmen müssen, die aufgrund der deutlich längeren Betriebszugehörigkeit zu seinen, des Klägers, Gunsten habe ausfallen müssen. Schließlich geht der Kläger davon aus, dass auch die vorherige Anhörung des Betriebsrats vor den streitigen Kündigungen inhaltlich fehlerhaft und deshalb nach Maßgabe des § 102 BetrVG unwirksam gewesen sei. Dies folge daraus, dass die Beklagte den Betriebsrat in den Betriebsratsanhörungen eben nicht darüber informiert habe, dass ihr Unternehmen in S fortbestehe. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2010, 5 Ca 2134/09 d, wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.04.2009 zum 31.12.2009 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Funktion des Leiters Finanzen und Administration für die Dauer des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen. Es wird festgestellt, dass der Anstellungsvertrag des Klägers auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 13.05.2009 zum 31.12.2009 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Es wird festgestellt, dass der Anstellungsvertrag des Klägers auch nicht durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 28.09.2009, zugestellt am 30.09.2009, zum 31.03.2010 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, das sie für "schon auf den ersten Blick zutreffend" hält, mit Rechtsgründen. Sie macht geltend, dass der Kläger weder die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 KSchG erschüttert habe, noch eine "wesentliche Änderung der Sachlage" im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG eingetreten sei. Der Interessenausgleich vom 04.06.2008 sei genau so durchgeführt worden, wie er abgeschlossen worden sei. Die Frage, ob die Beklagte als Unternehmen fortbestehe, sei nicht Gegenstand oder Grundlage der Interessenausgleichsverhandlungen gewesen und für die Beurteilung der Rechtslage auch unerheblich, da deren Beantwortung an der unstreitigen Stilllegung des D Betriebes und des dadurch verursachten Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers nichts ändere. Nach S sei lediglich der gesellschaftsrechtliche Sitz des Unternehmens verlagert worden, keinesfalls der D Betrieb. Es sei auch in S kein neuer Betrieb und kein einziger zusätzlicher Arbeitsplatz entstanden. Im Übrigen bedürfe es nicht einmal der Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 KSchG, um festzustellen, dass der Arbeitsplatz des Klägers durch die Stilllegung des Standorts D weggefallen sei. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, da an den Standorten S und D zwei unterschiedliche Betriebe bestanden hätten. Ein geeigneter freier Arbeitsplatz für den Kläger existiere nicht. Auch seien die Betriebsratsanhörungen nicht inhaltlich fehlerhaft gewesen. Abgesehen von der fehlenden kündigungsrechtlichen Relevanz dieser Information sei dem Betriebsrat schon im Zeitpunkt der ersten Betriebsratsanhörung zur Kündigung vom 30.04.2009 bekannt gewesen, dass sie, die Beklagte, ihren gesellschaftsrechtlichen Sitz von D nach S verlegen werde. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift, der Berufungserwiderungsschrift und des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 17.08.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 05.03.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund betriebsbedingter arbeitgeberseitiger Kündigung vom 13.05.2009, dem Kläger zugegangen am 14.05.2009, zum 31.12.2009 wirksam sein Ende gefunden. 1. Vorab ist klarzustellen, dass für die Annahme des Klägers keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass das Arbeitsgericht die mit Schreiben der Beklagten vom 30.04.2009, dem Kläger zugegangen am 04.05.2009, ebenfalls zum 31.12.2009 erklärte Kündigung stillschweigend für rechtsunwirksam erklärt habe oder habe erklären wollen und es lediglich fehlerhaft unterlassen habe, eine entsprechende Feststellung in den Urteilstenor aufzunehmen. Indem das Arbeitsgericht sich in seinem Urteil vom 05.03.2010 mit der arbeitgeberseitigen Kündigungserklärung gemäß Schreiben vom 30.04.2009 nicht auseinander gesetzt hat, hat es die Wirksamkeit dieser Kündigungserklärung vielmehr dahingestellt sein lassen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. a. Ein Rechtsgrundsatz, wonach mehrere demselben Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigungen zwingend in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erklärung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen wären, existiert nicht. Maßgeblich ist nicht, wann der Arbeitgeber die Kündigungserklärung abgibt, sondern zu welchem Zeitpunkt die Kündigung das Arbeitsverhältnis auflösen würde, wenn sie rechtswirksam wäre. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Spricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ordentliche fristgerechte Kündigung aus und schiebt er vor Ablauf der Kündigungsfrist eine außerordentliche, fristlose Kündigung nach, so ist zwingend zunächst die Wirksamkeit der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zu überprüfen, obwohl sie zu einem späteren Zeitpunkt erklärt wurde als die ordentliche fristgerechte Kündigung; denn erwiese sich die außerordentliche, fristlose Kündigung als wirksam, so endete das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als dies nach Maßgabe der ordentlichen, fristgerechten Kündigung der Fall sein könnte. b. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2009, dem Kläger zugegangen am 04.05.2009, ebenso wie danach mit Schreiben vom 13.05.2009, dem Kläger zugegangen am 14.05.2009, ordentliche Kündigungen ausgesprochen, die im Falle ihrer Wirksamkeit das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien beide zum selben Zeitpunkt, nämlich mit Ablauf des 31.12.2009 beendet hätten. In dieser Konstellation besteht keine sachlogische Präferenz dafür, welche der beiden Kündigungen vorrangig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen wäre. Die Prüfungsreihenfolge liegt dann vielmehr im Ermessen des Arbeitsgerichts, von dem dieses in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Da das Arbeitsgericht von der Rechtswirksamkeit der mit Schreiben vom 13.05.2009 erklärten Kündigung zum 31.12.2009 ausgegangen ist, konnte es sowohl die Wirksamkeit der weiteren Kündigungserklärung vom 30.04.2009 wie auch unstreitig diejenige der späteren Kündigung vom 28.09.2009 zum 31.03.2010 dahingestellt sein lassen. 2. Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat die mit Schreiben vom 13.05.2009 erklärte betriebsbedingte Kündigung des Klägers zum 31.12.2009 zu Recht als rechtswirksam angesehen. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung auch tragfähig und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht kann an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zusammenfassend und ergänzend ist aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch das Folgende auszuführen: a. Die Kündigung der Beklagten vom 13.05.2009, zugegangen am 14.05.2009, ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG wegen Verletzung der Beteiligungspflichten des Betriebsrats rechtsunwirksam. aa. Zwar enthält das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 05.05.2009 die unrichtige Angabe, der Kläger habe " dem Übergang seines Arbeitsverhältnis widersprochen ". Auf diese "Fehlinformation" stützt der Kläger in der Berufungsinstanz seine Ansicht von der Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung indessen selbst nicht mehr. Die Unrichtigkeit dieser Information war für den Betriebsrat nämlich offenkundig. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger nach dem Interessenausgleich vom 04.06.2008 von vorneherein nicht zu dem Personenkreis gehörte, dem ein " Übergang seines Arbeitsverhältnisses " wohin auch immer überhaupt angeboten werden sollte. Dass dem Betriebsrat positiv bewusst war, dass die fragliche Angabe unrichtig war, geht im Übrigen aus dem Stellungnahmeschreiben des Betriebsrats vom 07.05.2009 hervor. bb. Der Betriebsrat wurde im Vorfeld der Kündigung vom 13.05.2009 aber auch nicht deshalb fehlerhaft im Sinne vom § 102 Abs. 1 BetrVG seitens der Beklagten informiert, weil das Anhörungsschreiben keinen gesonderten Hinweis darauf enthält, dass die Beklagte mittlerweile ihren gesellschaftsrechtlichen Betriebssitz von D nach S verlagert und der dortige Betrieb der früheren R GmbH & Co KG im Wege gesellschaftsrechtlicher "Anwachsung" in ihre Inhaberschaft übergegangen war. (1) Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Betriebsrat und insbesondere auch der Kläger in seiner Eigenschaft als damaliger stellvertretender Betriebsratsvorsitzender zu diesem Zeitpunkt über diese Umstände bereits informiert waren. Dies geht zum Einen aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 21.04.2009, zum Anderen aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte vom 04.05.2009 hervor. (2) Abgesehen davon spielt die Information weder für den Kündigungsentschluss der Beklagten, noch für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der streitigen Kündigung eine maßgebliche Rolle. Letzteres wird den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen sein. b. Die Kündigung des Klägers gemäß Kündigungserklärung der Beklagten vom 13.05.2009 war auch gemäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässig. aa. Als stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats des früheren Betriebes D der Beklagten genoss der Kläger den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bleibt nach § 15 Abs. 4 KSchG jedoch dann zulässig, wenn der Betrieb, für den der Betriebsrat gewählt wurde, dessen Mitglied der betroffene Arbeitnehmer ist, stillgelegt wird. Der Betrieb der Beklagten in D existiert nicht mehr. Er wurde somit "stillgelegt" im Sinne von § 15 Abs. 4 KSchG. Am Standort D produziert die Beklagte nicht mehr und tritt auch sonst in keiner Weise mehr in Erscheinung. Größere Teile der früheren Produktion der Beklagten im Betrieb D wurden entsprechend der im Interessenausgleich vom 04.06.2008 niedergelegten Planung auf den Betrieb eines anderen konzernangehörigen Unternehmens in M verlagert. Ein anderer Teil der früher im Betrieb D der Beklagten durchgeführten Produktion, nämlich derjenige, der sich auf die sog. bag-in-box-Systeme bezieht, wurde dem früheren Betrieb der R GmbH & Co KG in S zugeschlagen. Die nicht unmittelbar mit Produktionstätigkeiten befassten Bestandteile des früheren D Betriebes der Beklagten haben mit dem Wegfall jedweder Produktion in D ihr Betätigungsfeld verloren und ihre Tätigkeit dementsprechend eingestellt. Dies gilt insbesondere für die "Verwaltung" des D Betriebes, der der Kläger als Leiter der Finanzen und Administration zugeordnet war. bb. Dem steht in keiner Weise entgegen, dass die Beklagte als juristische Person und Unternehmen weiter existiert, ihren gesellschaftsrechtlichen Sitz nach S verlagert hat und dort im Wege der gesellschaftsrechtlichen "Anwachsung" den früheren Betrieb der R GmbH & Co KG nunmehr als eigenen Betrieb unterhält. (1) Der frühere Betrieb der R GmbH & Co KG in S hat seine Identität nicht dadurch verloren, dass er nunmehr aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgänge einem anderen "Inhaber" der Beklagten gehört. Abgesehen davon, dass sich die Produktionskapazität des S Betriebes durch die Hinzunahme der bag-in-box-Produktion des früheren D Betriebes der Beklagten um rechnerisch ca. 30 % - zu bisher schon zehn Produktionsstraßen in S sind drei aus D hinzugekommen erweitert hat, hat sich an der strukturellen Eigenart und Identität des S Betriebes nichts geändert. Insbesondere verfügte der S Betrieb, der früher gesellschaftsrechtlich der R GmbH & Co KG zugeordnet war und jetzt auf die Beklagte "angewachsen" ist, immer schon über ein eigenes Finanzwesen und eine eigene Verwaltung. (2) Vor der Durchführung der im Interessenausgleich vom 04.06.2008 beschriebenen Maßnahmen besaß die Beklagte nur einen einzigen Betrieb in D und führte nur dort ein operatives Geschäft aus. Hierauf allein war der unternehmerische Daseinszweck der in den Betrieb D integrierten Bereiche des Finanzwesens und der Administration fokussiert. Nunmehr führt die Beklagte ein operatives Geschäft ausschließlich in dem ihr gesellschaftsrechtlich neu zugewachsenen früheren Betrieb der R GmbH & Co KG in S durch. Dem dient der immer schon als Bestandteil des Betriebes in S existierende Bereich des dortigen Finanzwesens und der Administration. Warum sich an dem arbeitsorganisatorischen Zweck der im Betrieb S immer schon vorhandenen Bereiche des Finanzwesens und der Administration durch die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse etwas geändert haben sollte, erschließt sich nicht. (3) Der im jetzigen S Betrieb der Beklagten immer schon existierende Bereich des Finanzwesens und der Administration erscheint somit keineswegs identisch mit den entsprechenden Funktionen, die bisher Bestandteil des stillgelegten D Betriebes der Beklagten waren. Die Fortexistenz der Bereiche Finanzwesen/Administration des S Betriebes ändert somit nichts daran, dass der frühere D Betrieb der Beklagten einschließlich der diesem zugeordneten Bereiche Finanzwesen/Administration stillgelegt wurde und nicht mehr existiert. c. Da die Kündigung vom 13.05.2009 durch die Stilllegung des Betriebes der Beklagten in D bedingt ist, ist sie nicht nur gemäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässig, sondern auch im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. aa. Die Zerschlagung und endgültige Stilllegung des Betriebes D der Beklagten beinhaltet ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, das einer Weiterbeschäftigung des Klägers in dem D Betrieb entgegen steht. Der Wegfall der Existenz des D Betriebes der Beklagten führt nämlich unmittelbar zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers und damit zum Wegfall eines Bedürfnisses der Beklagten als Arbeitgeberin, den Kläger weiter zu beschäftigen. Der unternehmerische und arbeitsorganisatorische Daseinszweck des Arbeitsplatzes des Klägers war untrennbar damit verbunden, dass die Beklagte in D ihren einzigen Betrieb unterhielt und dort ihr operatives Geschäft verrichtete. Dementsprechend war der Arbeitsplatz des Klägers Bestandteil der im D Betrieb verkörperten Arbeitsorganisation. Wäre dem nicht so, hätte der Kläger nicht in den Betriebsrat des Betriebes D gewählt werden können. Ebenso wenig hätte der Arbeitsplatz des Klägers mit zu den Gegenständen der Interessenausgleichsverhandlungen der Beklagten mit ihrem Betriebsrat gehören können. Der Kläger wäre ansonsten auch von dem im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich abgeschlossenen Sozialplan nicht erfasst. Dadurch dass der bisherige D Betrieb der Beklagten aufgehört hat zu existieren, gibt es für den Kläger dort auch nichts mehr zu administrieren und kein Finanzwesen zu verwalten. bb. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgestellte These, dadurch, dass die Beklagte als Unternehmen nunmehr im Wege gesellschaftsrechtlicher "Anwachsung" wirtschaftliche und rechtliche Inhaberin des S Betriebes der früheren R GmbH & Co KG geworden sei, sei der S Betrieb nunmehr mit dem früheren D Betrieb der Beklagten als identisch anzusehen, erscheint ersichtlich rechtsirrig. Ihr liegt ein fehlerhafter, quasi virtueller Betriebsbegriff zugrunde. (1) Unter einem Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes versteht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine arbeitsorganisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (vgl. BAG vom 11.10.1989, NZA 1990, 607; APS/Kiel, § 1 KSchG Rdnr. 482). Die Frage nach der Identität eines Betriebes ist somit Tatfrage und keine Frage gesellschaftsrechtlicher Zuordnungen. (2) Der S Betrieb der früheren R GmbH & Co KG hat seine bisherige Identität beibehalten. An seiner arbeitsorganisatorischen Struktur hat sich nichts geändert. Abgesehen davon, dass sich seine Produktionskapazität durch die Hinzunahme der drei Produktionsstraßen für sog. bag-in-box-Systeme nebst zugehörigem Kundenbestand vergleichsweise geringfügig erweitert hat, werden in S durch Einsatz derselben technischen und immateriellen Mittel wie vorher dieselben arbeitstechnischen Zwecke weiterverfolgt. Der bloße Umstand, dass der S Betrieb jetzt nicht mehr zu dem Unternehmen einer R GmbH & Co KG gehört, sondern in Folge gesellschaftsrechtlicher "Anwachsung" dem Unternehmen der Beklagten, bewirkt gerade keinen Identitätswechsel. (3) Der frühere D Betrieb der Beklagten hat demgegenüber aufgehört zu existieren. Seine arbeitsorganisatorische Einheit und Struktur wurde vollständig zerschlagen. Ein größerer Teil seiner früheren Produktionsaktivitäten wurde nach E verlagert, ein anderer Teil nach S . Die übrigen, nicht unmittelbar mit Produktionstätigkeiten befassten Betriebsteile wurden stillgelegt. (4) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die immer schon im S Betrieb vorhandene Finanzverwaltung ihr Zahlenwerk aufgrund des Gesellschafterwechsels nunmehr für das Unternehmen der Beklagten aufbereitet. An der von ihm ursprünglich aufgestellten Behauptung, er habe auf seinem D Arbeitsplatz auch das Zahlenwerk des S Betriebes der R GmbH & Co KG zu verantworten gehabt, hat der Kläger schon im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr festgehalten. Die im S Betrieb vorhandene Finanzverwaltung war somit auch früher schon für ihr Zahlenwerk selbst verantwortlich. cc. Somit steht streng genommen schon aufgrund des weitgehend unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Arbeitsplatz des Klägers in Folge der Stilllegung des D Betriebes weggefallen und seine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG als sozial gerechtfertigt anzusehen ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG bedürfte. d. Gleichwohl kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG berufen. aa. Unstreitig ist der Kläger in der Namensliste gemäß Anlage 8 des Interessenausgleichs vom 04.06.2008 als von einer betriebsbedingten Kündigung betroffener Arbeitnehmer aufgeführt. Dies bedeutet, dass kraft Gesetzes zu vermuten ist, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Dem Kläger ist es, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht gelungen, diese Vermutungswirkung zu widerlegen. bb. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich nach Zustandekommen des Interessenausgleichs vom 04.06.2008 die Sachlage auch nicht im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG "wesentlich geändert". (1) Als eine solche "wesentliche Änderung" kann es nicht angesehen werden, dass das Unternehmen der Beklagten nach der Schließung des Betriebes in D als Unternehmen und Rechtsperson fortbestanden hat. Auch wenn ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH nur einen einzigen Betrieb unterhält, führt dessen Schließung nicht automatisch und notwendig auch zur Auflösung der Gesellschaft. Über einen solchen Vorgang verhält sich der Interessenausgleich auch nicht. Er spricht lediglich von der " Schließung des Standortes D ". Ist somit Gegenstand des Interessenausgleichs nicht die Auflösung des Unternehmens, sondern die Schließung eines Standortes bzw. Betriebes, und wird der fragliche Standort und Betrieb tatsächlich geschlossen, ist nicht ersichtlich, warum der Fortbestand des Unternehmens eine "wesentliche Änderung der Sachlage" in Bezug auf den Gegenstand des Interessenausgleichs darstellen sollte. (2) Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass das Unternehmen der Beklagten nicht nur fortbestanden hat, sondern im Wege gesellschaftsrechtlicher Anwachsung sodann auch "Inhaberin" eines anderen Betriebes, nämlich des S Betriebes der früheren R GmbH & Co KG, geworden ist. Eine wesentliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG hätte angenommen werden können und müssen, wenn die Beklagte sich nachträglich entschlossen hätte, ihren "Standort" bzw. Betrieb in D nicht zu schließen, sondern lediglich als solchen an einen anderen Ort zu verlagern . Hat die Beklagte jedoch wie bereits ausführlich begründet ihren D Betrieb tatsächlich geschlossen und nicht etwa irgendwohin anders verlagert, so erscheint es nicht maßgeblich, wenn die Beklagte an einer anderen Stelle einen schon existierenden, bis dahin fremden Betrieb, der mit ihrem bisherigen stillgelegten eigenen Betrieb aber eben nicht identisch ist, in eigener Regie übernimmt. e. Bei alledem kommt schließlich auch eine Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG zwischen dem Kläger einerseits und dem kaufmännischen Leiter des Betriebes in S W andererseits nicht in Betracht. aa. Dies folgt zum Einen schon daraus, dass es sich bei dem stillgelegten D Betrieb und dem jetzigen S Betrieb der Beklagten eben nicht um identische, sondern um unterschiedliche, voneinander getrennt zu betrachtende Betriebe handelt, die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG aber regelmäßig nur innerhalb des Betriebes durchzuführen ist, in dem der betroffene Arbeitnehmer bisher beschäftigt war. bb. Zum Anderen kann gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG eine soziale Auswahl, wenn sie denn zu treffen gewesen wäre, nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden. Selbst wenn eine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter S zu treffen gewesen wäre, könnte der Umstand, dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat, den Mitarbeiter S weiter zu beschäftigen, nicht aber den Kläger, nicht als grob fehlerhaft angesehen werden; denn der Kläger könnte zwar auf eine um ca. sechs Jahre längere Betriebszugehörigkeit zurückblicken, andererseits ist der Mitarbeiter S aber ca. vier Jahre älter als der Kläger und mit 59 Jahren in einem Alter, in dem nach allgemeinen Erfahrungen die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt noch deutlich stärker eingeschränkt erscheint als in dem Alter des Klägers. 3. Hat somit die Kündigung der Beklagten vom 13.05.2009 das Arbeitsverhältnis des Klägers wirksam zum 31.12.2009 aufgelöst, so bedarf die weitere, ebenfalls zum 31.12.2009 ausgesprochene Kündigung vom 30.04.2009 ebenso wie die spätere Kündigung vom 28.09.2009 keiner weiteren Überprüfung. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers kann bei alledem keinen Erfolg haben. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Insbesondere vermochte die Berufungskammer keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt worden wäre und einer Klärung durch diese bedürfte. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Czinczoll Schulte Friedhofen