Urteil
7 Sa 348/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0826.7SA348.10.00
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Leitsätze
1.) Zu den Anforderungen an eine ordentliche Kündigung einer seit 19 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigten Industriearbeiterin wegen Schlechtleistung.
2.) Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine (nur) einmalige einschlägige Abmahnung nicht ausreichend sein.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.10.2009 in Sachen
4 Ca 576/09 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Zu den Anforderungen an eine ordentliche Kündigung einer seit 19 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigten Industriearbeiterin wegen Schlechtleistung. 2.) Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine (nur) einmalige einschlägige Abmahnung nicht ausreichend sein. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.10.2009 in Sachen 4 Ca 576/09 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, die wegen einer Verletzung von Leistungspflichten durch die Klägerin ausgesprochen wurde. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, der Kündigungsschutzklage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 01.10.2009 Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner insbesondere auch auf die von den Parteien erstinstanzlich zur Akte gereichten Anlagen, so die Abmahnung vom 30.01.2009 (Bl. 21 d. A.) und die Betriebsratsanhörung vom 21.04.2009 (Bl. 31 f. d. A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg wurde der Beklagten am 25.02.2010 zugestellt. Die Beklagte hatte gegen das Urteil am 02.03.2010 Berufung einlegen und diese am 11.03.2010 begründen lassen. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei bereits dadurch aufgefallen, dass sie am 15.01.2009 vorgeschriebene Kontrollmessungen außer Acht gelassen habe, so dass schadhafte Fertigungsstücke im Produktionsprozess verblieben seien. Als der neue Fertigungsleiter sie hierauf angesprochen habe, habe sie sich uneinsichtig gezeigt. Am 22.01.2009 hätten sodann die Klägerin, ihre beiden Schichtkolleginnen sowie der zuständige Vorarbeiter erneut durch das Qualitätsmanagement vorgeschriebene Kontrollen vernachlässigt, wodurch ein Schaden entstanden sei. Dementsprechend sei unter anderem die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2009 abgemahnt worden. Diese Abmahnung sei einschlägig zu dem weiteren Vorfall vom 06.03.2009, der dann zur Kündigung der Klägerin geführt habe. Die Tätigkeit, die der Klägerin am 06.03.2009 in der Abteilung Mechanik zugewiesen worden sei, sei so simpel gewesen, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, Maße in eine Zeichnung einzutragen und dem Arbeitnehmer eine solche oder eine Schablone zu übergeben. Durch das Fehlverhalten der Klägerin vom 06.03.2009 sei ein Schaden in Höhe von 3.800,00 entstanden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, das Verschulden der Klägerin sei als gering einzustufen, sei irrig. Da das fehlerhafte asymmetrische Stanzbild sich dann ergebe, wenn der sogenannte Schieber falsch herum eingesetzt werde, sei zwingend davon auszugehen, dass der Schieber nach Platte 329 herausgefallen sei und die Klägerin ihn dann falsch herum eingesetzt habe. Nach der Arbeitsanweisung habe sie, statt den Schieber selbst einzusetzen, die Störung melden müssen. Ein noch gröberes Verschulden liege darin begründet, dass die Klägerin offenbar keine einzige der 771 asymmetrisch gestanzten Frontplatten auf ihre Fehlerfreiheit überprüft habe. Es sei abwegig, der Klägerin zugute zu halten, dass ihr für die ihr übertragene Aufgabe keine Zeichnungen und Prüfunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin habe keine millimetergenauen Löcher spanen, sondern ganz simpel mechanisch immer gleich Löcher stanzen müssen. Die Größe der Löcher sei nicht zu messen gewesen, sondern die Löcher hätten, wie ihr aus vorheriger Tätigkeit bekannt gewesen und vom Vorarbeiter erläutert worden sei, symmetrisch gestanzt werden müssen. Die Abweichung von 13 mm auf den asymmetrisch gestanzten Platten sei so groß, dass sie auch dem ungeübten Auge hätte auffallen müssen. Nach der erneuten Missachtung einer Handlungsanweisung, auch noch einer solchen der einfachsten Art, nämlich immer wieder vier symmetrische Löcher zu stanzen, mit einer enormen Schadensfolge, sei ihr, der Beklagten nach erfolgloser Abmahnung als ultima ratio nur noch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung geblieben, um weiteren Schaden vom Unternehmen abzuwenden und auch um generalpräventiv klar zu stellen, dass einer Kündigungsandrohung auch Kündigungen folgten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine solche Entscheidung auch bei gewissenhafter Abwägung der beiderseitigen Interessen angezeigt gewesen. Im Übrigen habe richtigerweise bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gar keine Interessenabwägung stattzufinden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Klägerin auch zugutegehalten, dass ihr Arbeitsverhältnis bis zu den Beanstandungen von Januar 2009 19 Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen sei. Vielmehr seien auch in der Vergangenheit Fehlleistungen anzunehmen, diese seien aber offensichtlich vom damaligen, im Herbst 2008 ausgeschiedenen Fertigungsleiter nicht moniert worden. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.10.2009, 4 Ca 576/09 G, die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als richtig. Schon aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten ergebe sich, dass sie bei dem zur Kündigung führenden Vorfall gar nicht in der Lage gewesen sei, " die produzierten Teile dreimal, davon einmal zu Beginn, nachzumessen und fehlerhafte Teile sofort auszusortieren ", wie es der Beklagten zufolge das Qualitätsmanagementsystem vorsehe. Unstreitig habe sie ja keine Papiere oder sonstige Messunterlagen zur Verfügung gestellt bekommen, aus denen sich " das gewünschte Lochbild Langlöcher mit den Maßen 7 x 10 mm im Abstand von 34 mm jeweils vom Seitenrand bis zum Rand der Bohrung " hätte entnehmen lassen. Die Klägerin bestreitet weiterhin, dass sie sich an dem sogenannten Schieber der Stanzmaschine zu schaffen gemacht habe und dass ihr bei dem fraglichen Produktionsvorgang überhaupt ein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Ferner sei die Abmahnung vom 30.01.2009 ihrer Auffassung nach nicht einschlägig. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei ihr sehr wohl zugute zu halten, dass sie bereits seit mehr als 19 Jahren für die Beklagte tätig gewesen sei, davon 18 Jahre unbeanstandet. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der beanstandete Einsatz an der Stanzmaschine in der Abteilung Mechanik der erste dieser Art für sie nach ca. 10 Jahren gewesen sei. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten, der Berufungserwiderungsschrift der Klägerin sowie der weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 22.07.2010 und der Klägerin vom 18.08.2010 wird Bezug genommen. Die Beklagte hat die Klägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.10.2009 hinaus weiter beschäftigt. Ein beiderseits unterzeichneter schriftlicher Vertrag hierüber wurde nicht abgeschlossen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.10.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet. Die Berufung der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung auch im Kern tragfähig begründet. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erreichten abschließenden Sach- und Streitstand ist zusammenfassend und ergänzend Folgendes auszuführen: 1. Die Kündigung der Beklagten vom 22.04.2009 ist rechtsunwirksam; denn sie ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen keine ausreichenden Gründe in dem Verhalten der Klägerin vor, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten entgegen stünden. a. Zutreffend ist das Arbeitsgericht Siegburg im Ausgangspunkt mit der Beklagten davon ausgegangen, dass auch Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten je nach dem Umständen des Einzelfalls geeignet sein können, eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, sein subjektives Leistungsvermögen auszuschöpfen, bei der Arbeit Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen und ein ordentliches, marktüblich mindestens durchschnittliches und nach Möglichkeit fehlerfreies Arbeitsergebnis abzuliefern. Hat der Arbeitgeber aufgrund des Leistungsverhaltens des Arbeitnehmers objektiv berechtigten Grund zu der Befürchtung, er werde sich (auch) in Zukunft nicht darauf verlassen können, dass der Arbeitnehmer willens und/oder in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten zu erfüllen, so kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn unzumutbar und der Ausspruch einer ordentlichen leistungsbedingten Kündigung gerechtfertigt sein. b. Wie stets ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser bedingt, dass der Arbeitgeber, bevor er die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung in die Wege leitet, zu milderen Mitteln greift, um seine Interessen zu wahren, wenn und soweit diese milderen Mittel objektiv noch als erfolgsversprechend angesehen werden können. Eigenart und Gewicht der in Rede stehenden Vertragsverletzung und die objektiven Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall sind in einer abschließenden Interessenabwägung zum Ausgleich zu bringen. c. Das Arbeitsgericht ist in der beanstandeten Entscheidung vom 01.10.2009 von den vorstehenden Grundsätzen ausgegangen. Seinem Ergebnis, dass zumindest die abschließende Interessenabwägung den Ausschlag dafür geben muss, die vorliegend zu beurteilende Kündigung als (noch) nicht sozial gerechtfertigt anzusehen, ist beizupflichten. aa. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Kündigung bedingen und als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen bei dem Kündigenden, hier also bei der Beklagten. Was die Arbeiten der Klägerin an der Stanzmaschine Anfang März 2009 angeht, kann bei objektiver Würdigung der Darlegungen der Beklagten erster wie zweiter Instanz allenfalls ein Teil der erhobenen Vorwürfe aufrecht erhalten bleiben. Bei alledem wird zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es tatsächlich während der Bearbeitung durch die Klägerin dazu gekommen ist, dass 329 der zu fertigenden Stanzteile ordnungsgemäß symmetrisch gestanzt wurden, weitere 771 Teile jedoch asymmetrisch und damit nicht auftragsentsprechend. (1) Zunächst ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin nicht vorgeworfen werden kann, sogenannte Prüfmessungen unterlassen zu haben, wie die Beklagte in der Betriebsratsanhörung vom 21.4.2009 formuliert hat (vgl. Bl. 31 d.A.). So hat die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vorfall, der die Abmahnung vom 30.01.2009 zur Folge hatte, ausgeführt, dass die Klägerin nach Prozessablaufbeschreibung Nr. PB-KM-023 verpflichtet sei, drei Teile pro Schicht zu vermessen, einmal davon zu Beginn. Bei den Stanzarbeiten Anfang März 2009 gab es für die Klägerin nichts "nachzumessen". Sie hatte unstreitig auch keinerlei Unterlagen zur Verfügung, aus denen sich die Sollmaße der von ihr herzustellenden Werkstücke ergeben hätten. Die Klägerin war vielmehr darauf beschränkt, darauf zu achten, ob das Stanzbild des von ihr hergestellten Werkstücks nach dem allgemeinen optischen Eindruck symmetrisch aussah. Dies ist jedoch etwas anderes als "nachzumessen" (!), ob z. B. die Löcher die vorgeschriebene Größe hatten oder der vorgeschriebene Abstand zum Rand des Werkstücks eingehalten war. Die entsprechenden Maße waren der Klägerin nicht bekannt. (2) Ebenso wenig kann objektiv betrachtet der Vorwurf aufrechterhalten bleiben, die Klägerin habe einen angeblich herausgefallenen Schieber eigenmächtig wieder eingesetzt, anstatt wie vorgeschrieben beim zuständigen Vorgesetzten bzw. Maschineneinrichter eine Störungsmeldung abzugeben und die Störung von diesem beheben zu lassen. Die Behauptung der Beklagten, während der Arbeit der Klägerin an der Stanzmaschine müsse der sogenannte Schieber herausgefallen und von der Klägerin eigenmächtig wieder eingesetzt worden sein und zwar falsch herum -, beruht eingestandenermaßen auf einer reinen Spekulation der Beklagten. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass jemand beobachtet hat, wie der Schieber herausgefallen sei und/oder die Klägerin diesen sich außerhalb der Stanzmaschine befindenden Schieber wieder in diese eingesetzt habe. Die Beklagte schließt einen solchen Geschehensvorgang lediglich daraus, dass nach ihrer Darstellung die asymmetrisch gestanzten Platten ein Stanzbild aufweisen, wie es sich ergebe, wenn man den sogenannten Schieber falsch herum in die Stanzmaschine einsetzt. Ob ein solcher Rückschluss jedoch keine vernünftigen Zweifel zulässt, lässt sich den Darlegungen der Beklagten keineswegs entnehmen. So fehlt es bereits an jeglicher Erläuterung der Beklagten dazu, wie es überhaupt zu einem solchen "Herausfallen" des Schiebers hätte kommen können. Ob es sich dabei um ein außergewöhnliches Ereignis oder einen häufiger vorkommenden Vorgang handelt, bleibt offen. Ebenso bleibt offen, ob das Herausfallen des Schiebers auf eine fehlerhafte Arbeit des Maschineneinrichters zurückzuführen wäre, auf einen technischen Mangel oder auf eine andere Ursache. Wenn aber z. B. nach den Vorstellungen der Beklagten ein technischer Mangel als Ursache für das Herausfallen des Schiebers in Frage käme, bleibt weiter offen, warum ein technischer Mangel des Schiebers bzw. der Stanzmaschine nicht auch dazu führen könnte, dass sich das Stanzbild von symmetrisch zu asymmetrisch verschiebt, ohne dass der sogenannte Schieber aus der Maschine heraus fällt. In Anbetracht dieser offenen Fragen vermag das Berufungsgericht nicht mit der dafür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuvollziehen, dass nur der von der Beklagten unterstellte Geschehensablauf Herausfallen des Schiebers, eigenmächtiges seitenverkehrtes Wiedereinsetzen durch die Klägerin den Tatsachen entsprechen kann. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte in der Anhörung des Betriebsrats wörtlich ausgeführt hat: " Frau Tietz hat in der Zeit Ende KW 9 bis Anfang KW 10 von insgesamt ca. 1.100 Frontplatten ca. 770 asymmetrisch und somit falsch gestanzt ". Während nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten der Eindruck entsteht, die Stanzarbeiten hätten sich auf den 06.03.2009 beschränkt, spricht die Formulierung in der Betriebsratsanhörung dafür, dass sich die Arbeiten über mehrere Arbeitstage erstreckt haben. Wenn dies aber der Fall ist, so stellte sich die weitere naheliegende Frage, aus welchem Grunde ausgeschlossen werden kann, dass der sogenannte Schieber an der Stanzmaschine während der Abwesenheit der Klägerin von ihrem Arbeitsplatz durch einen Dritten von wem und warum auch immer herausgenommen und falsch herum wieder eingesetzt worden sein könnte. (3) Als der Klägerin vorwerfbares Verhalten kommt somit nur in Betracht, dass es ihr nicht aufgefallen ist, dass sich das Stanzbild verändert hat, während sie ihren Arbeitsauftrag an der Stanzmaschine erfüllte, und ein Teil der Platten ein symmetrisches Stanzbild zeigte, ein anderer Teil ein asymmetrisches. Die Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Musterexemplar eines falsch, also asymmetrisch gestanzten Werkstückes zu Anschauungszwecken vorgeführt. Das Berufungsgericht hat dabei wie das Arbeitsgericht den Eindruck gewonnen, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Erscheinungsbildes nicht schon bei erstem flüchtigem Hinschauen förmlich aufdrängt, sondern sich vielmehr erst bei aufmerksamem konzentriertem Hinschauen und entsprechender Erläuterung erschließt. (4) Dies bedeutet nicht , dass die Klägerin, die professionell mit der Bearbeitung der Werkstücke beauftragt war und der nach dem Sachvortrag der Beklagten zu Beginn der Arbeit die richtige Anordnung der Löcher erläutert worden ist, das Auftreten des Fehlers nicht hätte bemerken können oder auch müssen. Bedenkt man jedoch, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zunächst hunderte von gestanzten Platten ordnungsgemäß bearbeitet wurden und dass es sich insgesamt um eine gleichförmige, wenig abwechslungsreiche, äußerst eintönige Arbeitsaufgabe handelte, die sich zudem mindestens über einen ganzen Arbeitstag (vgl. Klageerwiderungsschriftsatz vom 29.05.2009 Seite 4 unten), wenn nicht gar über mehrere Arbeitstage (vgl. Betriebsratsanhörung) erstreckte, so liegt ein Nachlassen an Konzentration und Aufmerksamkeit im Bereich des Üblichen und erscheint das Fehlverhalten der Klägerin, den Mangel der asymmetrisch gestanzten Platten nicht bemerkt zu haben, in einem milderen Licht als von der Beklagten angenommen. bb. Dem Arbeitsgericht ist nach Auffassung des Berufungsgerichts in der abschließenden Interessenabwägung darin zu folgen, dass vorliegend der Ausspruch einer einseitigen, wenn auch ordentlichen, Beendigungskündigung nicht das mildeste Mittel für die Beklagte darstellte, um ihre eigenen berechtigten Interessen für die Zukunft zu wahren. Dies gilt auch dann, wenn man die Abmahnung vom 30.01.2009 als berechtigt und einschlägig unterstellt. (1) Zweifellos hat die Beklagte ein elementares und berechtigtes Interesse daran, ihre Vorstellungen von Qualitätssicherung durchzusetzen. Wenn die Beklagte indessen selbst vorträgt, dass das Thema Qualitätssicherung in ihrem Betrieb bis zur Einstellung des neuen Betriebsleiters im November 2008 eher lax gehandhabt wurde, so muss sie der Belegschaft auch eine Übergangszeit einräumen, in welcher diese sich auf die neuen Maßstäbe einstellen kann. (2) Dies gilt im Falle der Klägerin um so mehr, als die Klägerin bereits seit 19 Jahren bei der Beklagten beschäftigt ist und ihre Arbeit in den ersten 18 Jahren keine Beanstandung erfahren hat. Diesen Gesichtspunkt hat das Arbeitsgericht zu Recht zugunsten der Klägerin in die Interessenabwägung eingestellt. Es ist unzulässig, wenn die Beklagte darauf erwidert, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch in der Vergangenheit mangelhaft gearbeitet habe, nur seien die Fehler in der Vergangenheit nicht gerügt worden. Eine solche Behauptung beruht auf reiner Spekulation und kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Im Gegenteil: Wenn die Klägerin in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht haben sollte, dass gewisse Fehler bei der Arbeit von der Beklagten nicht beanstandet werden, wäre es nunmehr um so mehr angezeigt, auf die geänderten Verhältnisse hinzuweisen, dabei aber auch in Rechnung zu stellen, dass es einer gewissen Anpassungszeit bedarf, um "schlechte Gewohnheiten" abzulegen. (3) In Anbetracht derartiger Umstände kann es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch gebieten, ein bestimmtes Fehlverhalten ein zweites Mal abzumahnen, bevor der Arbeitgeber zum "scharfen Schwert" der einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung greift und dem Arbeitnehmer damit zumindest vorübergehend die wirtschaftliche Existenzgrundlage und bei derart langjährig beschäftigten Mitarbeitern wie der Klägerin - einen langjährig erworbenen sozialen Besitzstand entzieht. In Anbetracht dessen, dass der Sinn und Zweck verhaltensbedingter Kündigungen im Arbeitsrecht nicht in der Sanktion zurückliegenden Fehlverhaltens liegt, sondern in der Vermeidung künftiger Vertragsbeeinträchtigungen, ist entscheidender Maßstab für die Frage, ob gegebenenfalls auch eine zweite Abmahnung erforderlich sein kann, allein die Einschätzung, ob auch auf diese Weise noch die Chance besteht, den Arbeitnehmer nachhaltig zu künftigem vertragstreuem Verhalten zu veranlassen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin eine zweite, gegebenenfalls auch in der Deutlichkeit verschärfte Abmahnung von vorneherein als zwecklos angesehen werden müsste, liegen nicht vor und können auch daraus nicht hergeleitet werden, dass sich die Klägerin gegenüber der Kritik an ihrem Verhalten im Monat Januar 2009 vehement verteidigt und zunächst wenig Einsicht gezeigt haben mag. (4) Dabei kann es auch nicht den Ausschlag zum Nachteil der Klägerin geben, dass der bei den misslungenen Arbeiten an der Stanzmaschine entstandene Schaden nach Darstellung der Beklagten relativ hoch erscheint. Zum Einen hängt es bei einem mit einfacher Fahrlässigkeit verschuldeten Fehlverhalten, wie es hier allenfalls angenommen werden kann, oft vom Zufall ab, ob ein mehr oder weniger hoher Schaden entsteht. Zum Anderen bleibt zu bedenken, dass die Klägerin selbst nach Darstellung der Beklagten vor ihrem Einsatz an der fraglichen Stanzmaschine seit ca. 5 Jahren nicht mehr im Bereich Mechanik eingesetzt gewesen war und die Beklagte es auch unterlassen hat, die Arbeit der Klägerin während des laufenden Auftrags zumindest einmal stichprobenartig zu kontrollieren, obwohl die Tätigkeit einen Umfang von einem, wenn nicht gar mehreren Arbeitstagen angenommen hatte. (5) Zudem hätte, um dem Warninteresse der Beklagten Nachdruck zu verleihen und ihr wirtschaftliches Interesse an einer weitestgehenden Schadensvermeidung zu unterstreichen, ein weiteres nachdrückliches, aber weniger einschneidendes Sanktionsmittel als eine Kündigung darin bestehen können, die Klägerin in angemessenem Umfang an der Wiedergutmachung eines von ihr verursachten Schadens zu beteiligen. (6) Mutet man der Beklagten zu, anstelle des einschneidenden Mittels einer Kündigung gegenüber einer 18 Jahre lang beanstandungsfrei arbeitenden Mitarbeiterin zunächst noch eine zweite Abmahnung und gegebenenfalls eine Maßnahme der Schadensbeteiligung zu ergreifen, ist auch keineswegs schon die Schwelle zu der Gefahr überschritten, dass in Abmahnungen angedrohte Sanktionen nicht mehr ernst genommen werden. cc. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die Abwägung der beiderseitigen Interessen hier nochmals zur Unwirksamkeit der streitigen arbeitgeberseitigen Kündigung führen muss. dd. Dieses Ergebnis wird im Übrigen im Nachhinein tendenziell auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte die Klägerin über das Ende der am 31.10.2009 auslaufenden Kündigungsfrist hinaus nahtlos weiter beschäftigt hat, ohne vom Arbeitsgericht in vollstreckbarer Form zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verpflichtet worden zu sein. Augenscheinlich hat es die Beklagte selbst keineswegs als gänzlich unzumutbar angesehen, mit der Klägerin weiter zusammen zu arbeiten, und zwar mit dem vorläufigen Ergebnis, dass es bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26.08.2010 zu keinerlei weiteren Beanstandungen der Arbeitsleistungen der Klägerin mehr gekommen ist. 2. In Anbetracht der Unwirksamkeit der streitigen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 22.04.2009 kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist durch die Weiterbeschäftigung der Klägerin seitens der Beklagten nicht ohnehin ein unbefristetes neues Anschlussarbeitsverhältnis entstanden ist, da es für die Abrede einer Befristung, bzw. einer auflösenden Bedingung durch ein die Klage abweisendes Endurteil offenbar entgegen §§ 14 Abs. 4, 21 TzBfG an der Schriftform einer Befristungs- bzw. Bedingungsabrede fehlt (vgl. BAG vom 22.10.2003, 7 AZR 113/03 = NZA 2004, 1275 ff.). 3. Ebenfalls kann, da letztlich nicht entscheidungserheblich, dahingestellt bleiben, ob die Kündigung vom 22.04.2009 auch wegen fehlerhafter Anhörung und Information des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG unwirksam sein könnte. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dr. Czinczoll Piechowski Heller