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Beschluss

7 Ta 174/08 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0910.7TA174.08.00
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Leitsätze

1.) § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt auch im Rahmen der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO. Die vereinzelt vertretene Auffassung, wonach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO als lex specialis zu § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO anzusehen sei, ist abzulehnen.

2.) Es widerspricht im Einzelfall dem Gebot des fairen Verfahrens, dem PKH-Antragsteller Auflagen i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO mit knapper kalendarisch bestimmter Fristsetzung zu erteilen, deren Erfüllung im Zeitpunkt ihres Erlasses (noch) unmöglich ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.05.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.05.2008 abgeändert:

Dem Kläger wird PKH für die Klage vom 27.03.2008 mit Wirkung ab Antragstellung und unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Lorbach aus Düren mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt auch im Rahmen der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO. Die vereinzelt vertretene Auffassung, wonach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO als lex specialis zu § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO anzusehen sei, ist abzulehnen. 2.) Es widerspricht im Einzelfall dem Gebot des fairen Verfahrens, dem PKH-Antragsteller Auflagen i. S. v. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO mit knapper kalendarisch bestimmter Fristsetzung zu erteilen, deren Erfüllung im Zeitpunkt ihres Erlasses (noch) unmöglich ist. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.05.2008 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.05.2008 abgeändert: Dem Kläger wird PKH für die Klage vom 27.03.2008 mit Wirkung ab Antragstellung und unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Lorbach aus Düren mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aufgrund seiner glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat. G r ü n d e Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.05.2008 musste in der Sache Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. 1. Unter Berücksichtigung des vom Kläger zusammen mit seiner Beschwerde eingereichten Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 22.04.2008 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III liegen die Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 115 ZPO vor. Das berücksichtigungsfähige Einkommen des Klägers ließ seine Beteiligung an den Kosten des Prozesses nicht zu. Unter Berücksichtigung seines persönlichen Freibetrages, der glaubhaft gemachten Wohnkosten und Zahlungen an seine leiblichen Kinder liegt die anrechenbare Einkommensgrenze unter dem 0-Punkt, ohne dass es auf die vom Kläger angegebenen Darlehensverbindlichkeiten ankäme. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab klarzustellen, dass es sich bei der sofortigen Beschwerde vom 09.05.2008 und der später so bezeichneten " weiteren Beschwerde " vom 05.06.2008 der Sache nach um ein und dasselbe einheitliche Rechtsmittel handelt; denn die als " weitere Beschwerde " titulierte Eingabe des Klägers vom 05.06.2008 richtet sich in Wirklichkeit nur gegen den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts, den dieses am 28.05.2008 zu der sofortigen Beschwerde gegen den ursprünglichen PKH-Beschluss vom 02.05.2008 erlassen hat. 3. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war der vom Kläger mit seiner Beschwerdeschrift vom 09.05.2008 überreichte Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 22.04.2008 zu berücksichtigen. a. Dies folgt ohne weiteres aus § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO. Danach handelt es sich bei der Beschwerdeinstanz um eine zweite Tatsacheninstanz. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt auch im Rahmen der PKH-Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 ZPO. b. Der vereinzelt vertretenen Auffassung, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, wonach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO als lex specialis zu § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO anzusehen sei, ist nicht zu folgen (ebenso: OLG Koblenz FamRZ 1990, 537; LAG Köln vom 19.08.2008, 7 Ta 181/08; LAG Köln vom 31.08.2009, 7 Ta 158/09; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 8. Auflage, § 118 ZPO Rdnr. 15 am Ende; Musielak / Fischer ZPO, 7. Auflage, § 118 Rdnr. 10). aa. Bei dem Recht der Prozesskostenhilfe handelt es sich grundsätzlich um Justizverwaltungsrecht, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz uneingeschränkt Anwendung fände, wenn und soweit nicht die §§ 114 ff. ZPO der antragstellenden Partei bestimmte Mitwirkungspflichten auferlegen würden. Die Bedeutung von § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erschöpft sich darin, diesen Mitwirkungspflichten, soweit sie auf Auflagen des Gerichts beruhen, Nachdruck zu verleihen und klarzustellen, dass bei einer Missachtung vom Gericht gesetzter Auflagen nicht etwa der Amtsermittlungsgrundsatz wiederauflebt, sondern mit der Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe gerechnet werden muss. Die Vorschrift dient damit auch zur Verfahrensbeschleunigung. bb. Dafür, dass sie zugleich auch die Rechtsmittel des Antragstellers beschneiden soll, befindet sich weder in den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, noch erst recht in den Vorschriften über die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ein hinreichender Anhaltspunkt. Dies gilt um so mehr, als es im Recht der sofortigen Beschwerde auch sonst allgemein als zulässig angesehen wird, Tatsachenvortrag nachzuholen, der an sich schon in der Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und sollen. 4. Unabhängig davon handelt es sich im vorliegenden Verfahren ohnehin um einen atypischen Fall des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO. In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden wäre der strikte Ausschluss nachholenden Sachvortrags bzw. des Nachreichens des angeforderten ALG-Beleges in der Beschwerdeinstanz auch mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren. a. Zu beachten ist nämlich, dass die im Termin vom 15.04.2008 an den Kläger ergangene Auflage, bis zum 30.04.2008 den aktuellen Arbeitslosengeldbescheid zur Akte zu reichen, im Zeitpunkt seines Erlasses auf eine unmögliche Leistung gerichtet war. Ein "aktueller Arbeitslosengeldbescheid" existierte zu diesem Zeitpunkt nämlich noch gar nicht. Es war auch nicht absehbar, dass er bis zu dem vom Gericht bestimmten Fristende erlassen werden würde. b. Der Kläger hatte in seiner der Klageschrift vom 27.03.2008 beigefügten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass er zur Zeit Krankengeld beziehe und für die Zeit danach Arbeitslosengeld beantragt habe. Die Höhe des Krankengeldes hat er dabei durch Nachweise belegt. Schon auf der Grundlage der vom Kläger belegten Höhe des Krankengeldbezuges wäre ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zuzubilligen gewesen. Es stand im Allgemeinen auch nicht zu erwarten, dass das sich anschließende Arbeitslosengeld (wesentlich) höher würde ausfallen können als das Krankengeld. c. Die an den Kläger ergangene Auflage, einen aktuellen Arbeitslosengeldbescheid nachzureichen, erschien somit schon nicht unbedingt erforderlich, um eine sachgerechte PKH-Entscheidung treffen zu können. Wenn das Arbeitsgericht jedoch Wert auf die Vorlage eines solchen Bescheides legte, dann hätte es die zur Vorlage zu setzende Frist in Kenntnis des Umstandes, dass ein solcher Bescheid am 15.04.2008 noch nicht vorlag, erst mit dem Zeitpunkt des zu erwartenden Erlasses eines Arbeitslosengeldbescheides beginnen lassen dürfen. d. Nur zufällig wurde im vorliegenden Fall der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit am 22.04.2008 noch innerhalb der vom Arbeitsgericht gesetzten, am 30.04.2008 ablaufenden Vorlagefrist erlassen. Geht man davon aus, dass der Bescheid, normale Postlaufzeiten unterstellt, dem Kläger nicht vor dem 24.04.2008 vorgelegen haben wird, blieb ihm bis zum Fristablauf weniger als eine Woche Zeit. Dabei ist auch einzukalkulieren, dass der anwaltlich vertretene Kläger sich bei der Übermittlung der Unterlage an das Gericht naturgemäß seines Anwalts bedienen würde, wofür aber regelmäßig ein höherer Zeitaufwand benötigt wird. e. In Anbetracht dieser besonderen Umstände hätte das Arbeitsgericht den Kläger selbst auf den Boden seiner zu § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO vertretenen Rechtsansicht nicht an der strikten Einhaltung der auf den 30.04.2008 gesetzten Frist festhalten dürfen. Warum nur deshalb, weil der anwaltlich vertretene Kläger auch bis zum 30.04.2008 eine Fristverlängerung hätte beantragen können, aber nicht beantragt hat, etwas anderes gelten soll, erschließt sich nicht. Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich nämlich bei der Frist des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO weder um eine Ausschlussfrist, noch gar um eine Notfrist (OLG Bamberg FamRZ 89, 1204; OLG Bamberg Jur Büro 92, 623; LAG Köln LAGE § 120 ZPO Nr. 23; LAG Köln Jur Büro 91, 1529; Zöller / Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 118 Rdnr. 17 a; Schneider, MDR 89, 513 f.). Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. Dr. Czinczoll, VRLAG