Urteil
13 Sa 659/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0923.13SA659.10.00
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Leitsätze
Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (im Anschluss an BAG v. 19.03.2008 - 7 AZR 1098/06).
Tenor
1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2010 – 5 Ca 9163/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2 Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (im Anschluss an BAG v. 19.03.2008 - 7 AZR 1098/06). 1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2010 – 5 Ca 9163/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2 Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26.03.2010 geendet hat. Die Klägerin war aufgrund mehrerer befristeter Verträge ununterbrochen seit dem 06.09.2004 im Schuldienst des beklagten Landes an einer Ganztagshauptschule in B G als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden Fassung Anwendung. In dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 vereinbarten die Parteien, die befristete Beschäftigung (rückwirkend) mit Wirkung vom 02.07.2009 bis längstens 26.03.2010. Als Befristungsgrund wird der konkrete Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin J D im Umfang von 28 Pflichtstunden (§ 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages) angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 verwiesen. Vorher hatte der Schulleiter der Ganztagshauptschule im Einverständnis mit der Klägerin der für das beklagte Land zuständigen Bezirksregierung eine befristete Beschäftigung der Klägerin vom 17.08.2009 bis 06.09.2011 wegen Elternzeit der Lehrerin J D vom 02.07.2009 bis 06.09.2011 beantragt. Die Klägerin hat mit ihrer am 01.10.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 29.07.2009 zum 26.03.2010 sein Ende finden wird. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 35 – 42 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter die Auffassung vertritt, die Befristung sei unwirksam, da sie bereits zu Beginn der Sommerferien, also vor der Unterschrift unter den schriftlichen Arbeitsvertrag und der Befristung auf das neue Schuljahr, vorbereitend tätig gewesen sei. Im Übrigen liege kein Sachgrund vor. Zwar sei eine Elternzeitvertretung für Frau J D vereinbart worden, diese habe jedoch nur Deutsch und Englisch unterrichtet, sie – die Klägerin – darüber hinaus die Fächer Mathematik, Textilgestaltung, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde, Kunst und Geschichte/Politik sowie Biologie. Eine unmittelbare Vertretung sei damit nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer mittelbaren Vertretung habe das beklagte Land nicht vorgetragen. Schließlich könne sich das beklagte Land nicht in Abweichung zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien auf einen anderen Befristungsgrund, nämlich die Elternzeitvertretung aus Haushaltsmitteln gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützen. Die Klägerin beantragt, das Urteil abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Entfristungsklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristung mit Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 zum 26.03.2010 geendet. 1. Die Parteien haben vor dem schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 mündlich keinen unbefristeten Arbeitsvertrag durch Vereinbarung des Schulleiters der Ganztagshauptschule in B G mit der Klägerin abgeschlossen. Aus der von der Klägerin vorgelegten Mail des Schulleiters vom 02.07.2009 ergibt sich lediglich, dass dieser nach Bestätigung durch die Bezirksregierung von einer weiteren Beschäftigung der Klägerin an seiner Schule ausgegangen ist. Für eine Bevollmächtigung des Schulleiters zu einer mündlichen Einstellung der Klägerin gibt es keinen Anhaltspunkt, davon konnte auch die Klägerin nicht ausgehen. Denn nach ihrer bisherigen Beschäftigung aufgrund mehrerer befristeter Verträge und des zuletzt vom Schulleiter – mit Einverständnis der Klägerin – gestellten Antrags vom 08.06.2009 auf weitere befristete Beschäftigung der Elternzeit/Sonderurlaubsvertretung für Frau J D , wusste die Klägerin, dass ein Arbeitsvertrag nur aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach entsprechender Ausfertigung durch die Bezirksregierung K geschlossen wird. 2. Selbst wenn die Parteien mündlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag vor dem 29.07.2009 abgeschlossen hätten, wäre dieser durch einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 abgelöst worden, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf zum 26.03.2010 geendet hat. Denn da der Vertrag eine Sachgrundbefristung enthält, ist der nachträgliche Abschluss eines befristeten Vertrages ohne weiteres zulässig, weil das Anschlussverbot gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für Sachgrundbefristungen nicht gilt. 3. Der Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 verstößt nicht gegen § 14 Abs. 4 TzBfG. Danach bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. a. Die Befristung des Arbeitsvertrages zum 26.03.2010 ist jedoch in dem Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 ausdrücklich unter § 1 Abs. 1 schriftlich geregelt worden. b. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien den Vertragsbeginn rückwirkend auf den 02.07.2010 gelegt haben. Zwar liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 TzBfG dann vor, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags vereinbaren und sodann diese mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich festhalten (vgl. dazu BAG, 18.04.2008 – 7 AZR 1048/06 – m.w.N.). Hier liegt der Fall jedoch anders. Die Parteien haben - wie bereits ausgeführt - keine mündliche Vertragsabrede getroffen. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, beträfe diese Abrede antragsgemäß eine Befristung vom 08.06.2009 bis zum 06.09.2011. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 ist jedoch bis zum 26.03.2010 befristet und enthält demnach eine abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede (vgl. dazu BAG, 18.04.2008 – 7 AZR 1048/06 – m.w.N.). 4. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, da sie durch den Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, der sogenannten Haushaltsbefristung gerechtfertigt ist. a. Der Beklagten war es – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht verwehrt, sich auf diesen Sachgrund zu berufen, obwohl im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.07.2009 als Befristungsgrund der konkrete Vertretungsbedarf aufgrund von Elternzeit der Lehrerin J D angegeben war. Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz enthält kein Zitiergebot. Das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG betrifft lediglich die Befristungsvereinbarung selbst, nicht jedoch den Befristungsgrund (vgl. etwa BAG 23.06.2004 – 7 AZR 636/03 – m.w.N.) . b. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Diese Vorschrift ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für wirksam erachtet worden (vgl. BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1098/06). c. Nach § 6 Abs. 8 des Haushaltsgesetzes NW 2009 konnten Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren waren, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Für die – wortgleiche – Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2008 hat das BAG in mehreren Entscheidungen angenommen, dass diese eine ausreichende Zwecksetzung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2, 7 TzBfG beinhaltete (vgl. BAG 19.03.2008 – 7 AZR 1098/06 – m.w.N.). Eine Beschäftigung als Aushilfskraft im Sinne des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 liegt vor, wenn die Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung eines Mehrbedarfs müssen der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht der gleichen Dienststelle angehören. Es ist ausreichend, dass beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Anders als bei der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 TzBfG ist kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstandenen Arbeitskräftebedarf erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn Beschäftigte Aufgaben wahrnehmen, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern einer Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören. Rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (BAG 17.03.2008 – 7 AZR 1098/06 – m.w.N.). d. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin ist im Rahmen der Elternzeitvertretung für die Lehrerin J D aus Kapitel 05 320, Titel 42201, Kennziffer 113, dem Titel für Planstelleninhaberinnen- und Inhaber an öffentlichen Hauptschulen des Haushaltsplanes für den Geschäftsbereichs des Ministeriums für Schule und Weiterbildung 2009 bezahlt worden. Dies hat die Beklagte, von der Klägerin unwidersprochen, vorgetragen. Damit steht fest, dass die Vergütung der Klägerin aus Haushaltsmitteln erfolgte, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen waren. Die Haushaltsmittel waren für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer bestimmt, nämlich die Bezahlung eines eingestellten Lehrers aus Mitteln, die zur Verfügung standen, weil die Stelleninhaberin J D vorübergehend keine Dienstbezüge erhielt. 5. Da die Befristung bereits wegen des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zulässig ist, kann dahinstehen, ob darüber hinaus der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vorliegt. Dafür spricht der im Arbeitsvertrag ausdrücklich benannte Vertretungsbedarf aufgrund der Elternzeit der Lehrerin J D . Einer unmittelbaren Vertretung der Klägerin mit Frau Dost steht – entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass die Klägerin nicht nur wie diese, Englisch und Deutsch, sondern darüber hinaus weitere Fächer unterrichtet hat. Denn die Klägerin war an einer Hauptschule eingesetzt, wo nicht nach dem Fachlehrerprinzip, sondern nach dem Klassenlehrerprinzip unterrichtet wird. Dies beinhaltet zugleich, dass viele Fächer fachfremd unterrichtet werden. II. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Dr. von Ascheraden Franke Ramscheid