OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 Ta 383/09 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2010:0923.7TA383.09.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.) Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten i. S. d. §§ 103 ff. ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2.) Dies kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Partei aufgrund fehlender eigener Sachkunde besorgen muss, die für sie möglicherweise nachteiligen Feststellungen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens nur durch ein Gegengutachten substantiiert und stichhaltig erschüttern zu können.

3.) Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall.

4.) Die erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens sind auf 120 % der Kosten eines vergleichbaren Gerichtsgutachtens zu begrenzen.

5.) Ein Sachverständiger, der eine Tatsachenfrage begutachten soll, ist kein "Beistand"

i. S. v. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.08.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.10.2009 teilweise abgeändert:

Die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 864,50 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Die Kosten eines von einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten privaten Sachverständigengutachtens gehören zu den erstattungsfähigen Kosten i. S. d. §§ 103 ff. ZPO, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte. 2.) Dies kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Partei aufgrund fehlender eigener Sachkunde besorgen muss, die für sie möglicherweise nachteiligen Feststellungen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens nur durch ein Gegengutachten substantiiert und stichhaltig erschüttern zu können. 3.) Zur Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall. 4.) Die erstattungsfähigen Kosten eines Privatgutachtens sind auf 120 % der Kosten eines vergleichbaren Gerichtsgutachtens zu begrenzen. 5.) Ein Sachverständiger, der eine Tatsachenfrage begutachten soll, ist kein "Beistand" i. S. v. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.08.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.10.2009 teilweise abgeändert: Die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 864,50 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. G r ü n d e Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.08.2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.10.2009 ist ganz überwiegend begründet. Im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts ist das Beschwerdegericht davon überzeugt, dass die vom Beklagten erstinstanzlich aufgewandten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. R vom 05.02.2008 in die Berechnung der zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits mit einzubeziehen sind. Lediglich der Höhe nach waren die erstattungsfähigen Kosten des Privatgutachtens auf 120 % derjenigen Kosten zu begrenzen, die das vom Arbeitsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Titze vom 05.11.2007 verursacht haben. Im Einzelnen: 1. Einer Partei in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstandene Kosten sind grundsätzlich nur dann im Sinne der §§ 103 ff. ZPO erstattungspflichtig, wenn sie zu den notwendigen Kosten des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gezählt werden können. a. Zu der Frage, wann in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit die Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens zu den erstattungsfähigen Kosten gezählt werden können, hat das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze aufgestellt: Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante – also vor der Beauftragung des Gutachters – als sachdienlich ansehen durfte (BAG vom 20.08.2007 – 3 AZB 57/06 -, NZA 2008, 71). Zu berücksichtigen ist, dass nach der Systematik der ZPO die Einholung von Sachverständigengutachten als Beweismittel dem Gericht obliegt, das gleichzeitig zur Auswahl und Anleitung des Sachverständigen befugt ist. Die Kosten eines Privatgutachtens sind daher nur dann als notwendig anzusehen, wenn trotz dieser Regelung die volle Wahrnehmung der Belange einer Prozesspartei die Einholung eines Privatgutachtens erfordert (BAG, a. a. O.). b. Ein solcher Fall kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem dann vorliegen, wenn für die Partei die begründete Besorgnis besteht, das Gericht könne auf der Grundlage eines von ihm selbst eingeholten Gutachtens gegen die Partei entscheiden, und die Partei dem wirkungsvoll nur durch einen substantiierten, privatgutachterlich unterlegten Angriff auf die Stichhaltigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens begegnen kann (BAG, a. a. O. unter Hinweis auf BVerfG vom 12.09.2005 – 2 BVR 227/05, NJW 2005, 136). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall müssen die vom Beklagten erstinstanzlich aufgewandten Kosten für das Sachverständigengutachten des Dr. R dem Grunde nach als erstattungsfähig angesehen werden. a. Bekanntlich stritten die Parteien in dem Rechtsstreit hauptsächlich darum, ob die Unterschrift des Beklagte unter dem von ihm handschriftlich verfassten Schriftstück vom 03.06.2004 echt ist und – insbesondere – die vierte Null der Zahl " 10.000,00 ", die sich auf die Höhe der vereinbarten Abfindung bezog, vom Beklagten geschrieben oder im Wege der Fälschung erst nachträglich in das Schriftstück aufgenommen wurde. Das Arbeitsgericht hatte zum Zwecke der Beweisaufnahme ein Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleich eingeholt. Auf der Grundlage wissenschaftlich basierter Untersuchungsverfahren wie z. B. der stereomikroskopischen und lichttechnischen Betrachtung des Schriftgutes war der vom Gericht eingesetzte Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterschrift unter dem Schriftstück vom 03.06.2004 " quasi eindeutig, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit " vom Beklagten stamme und dass ferner " mehr oder minder deutliche Hinweise auf Urheberidentität (...) zumindest mit einer einfachen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass die streitige Ziffer ‚0‘ aus der Schreibhand des Beklagten persönlich herrührt ". b. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Parteien vom Arbeitsgericht aufgefordert, zum Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Der Beklagte musste davon ausgehen, dass sich durch das Ergebnis des Gerichtsgutachtens die Beweislage zu seinen Ungunsten verschlechtert hatte. Er musste befürchten, das mit dem Anspruch, wissenschaftlich fundiert zu sein, erstellte Gerichtsgutachten mit laienhaften Einwänden nicht adäquat kommentieren und erschüttern zu können. Dabei ist zu unterstellen, dass weder der Beklagte persönlich noch sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter in eigener Person über eine auch nur annähernd dem Sachverständigen gleichwertige Sachkenntnis auf dem Gebiet der wissenschaftlich fundierten Schriftvergleichung aufwiesen. c. In Anbetracht der Bedeutung der Beweisfrage, von der nicht nur ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 9.000,00 €, sondern auch die Berechtigung einer vom Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abhingen, durfte der Beklagte in dieser Prozesssituation die Einholung eines Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. R als sachdienlich ansehen, ohne dass ihm dies als unverständig oder wirtschaftlich unvernünftig angelastet werden könnte. d. Dabei stand im Gegensatz zur Einschätzung des Arbeitsgerichts bei der Einholung des Privatgutachtens nicht die Begründung eines Befangenheitsantrags gegen den Gerichtsgutachter im Vordergrund, sondern ersichtlich der Aspekt der Erschütterung des Gerichtsgutachtens in inhaltlicher Hinsicht. 3. Auch die übrigen Umstände sprechen nicht gegen, sondern eher für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. R : a. So wurde das Gutachten unmittelbar prozessbezogen eingeholt und vom Beklagten in das laufende arbeitsgerichtliche Verfahren eingeführt. Ausweislich des letzten Absatzes des Tatbestandes des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.07.2008 war das Privatgutachten auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. b. Gegen die Erstattungsfähigkeit kann auch nicht etwa eingewandt werden, dass das Arbeitsgericht mit seinem Urteil vom 02.07.2008 ungeachtet des Ergebnisses des gerichtlichen Sachverständigengutachtens der Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe in das Schriftstück vom 03.06.2004 die Abfindungssumme mit "10.000,00" Euro eingesetzt, ohnehin nicht gefolgt ist, da es diese Behauptung nicht als hinreichend bewiesen angesehen hat, ohne dabei ausdrücklich in den Entscheidungsgründen auf die durch das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. R vorgebrachten Einwände gegen das Gerichtsgutachten abzustellen. Zum einen war für den Beklagten nicht hinreichend sicher vorhersehbar, wie das Arbeitsgericht das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen T im einzelnen würdigen würde. Zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Arbeitsgericht bei der Einschätzung der Beweislage durch das Ergebnis des Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. R beeinflusst worden ist, ohne dass dies in den Entscheidungsgründen explizit zum Ausdruck gebracht wurde. c. Dass der Beklagte es als sachdienlich ansehen durfte, ein Privatgutachten eines Schriftsachverständigen einzuholen, wird auch durch die Auswahl der Person des Sachverständigen nicht in Frage gestellt. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn eine Partei einen Privatgutachter beauftragt, der Gefahr läuft, aus Gründen, die über das reine Gutachter-Auftragsverhältnis hinausgehen, von vorneherein als einseitig voreingenommen angesehen zu werden, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn etwa ein Arbeitnehmer seinen eigenen langjährigen Hausarzt oder ein Arbeitgeber seinen Werksarzt ein medizinisches Gutachten erstellen lässt. Bei dem vom Beklagten beauftragten Privatgutachter handelt es sich vielmehr um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleich, der ebenfalls regelmäßig als Gerichtsgutachter eingesetzt wird und – soweit für das Gericht ersichtlich – abgesehen von der Auftragssituation als Privatgutachter in keinerlei Beziehung zur beklagten Partei steht. 4. Auch der Einwand des Klägers, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des vom Beklagten eingeholten Privatgutachtens an § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG scheitern müsste, verfängt nicht. Ein Sachverständiger, der eine Tatsachenfrage begutachten soll, die in einem Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rolle spielen kann, ist kein Beistand im Sinne von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. Hierunter sind vielmehr Personen zu verstehen, die die Partei in rechtlicher Hinsicht unterstützen. Rechtsgutachten sind dementsprechend grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Bei Sachverhaltsgutachten hingegen richtet sich die Frage der Erstattungsfähigkeit ungeachtet von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nach den oben zitierten Grundsätzen der Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung (BAG vom 20.08.2007, 3 AZB 57/06, NZA 2008, 71; dieser Entscheidung lag ebenfalls ein erstinstanzlich eingeholtes linguistisches Privatgutachten zugrunde; vgl. ferner zum Ganzen Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG, § 12 a Rdnr. 24 m. w. N.). 5. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens sind allerdings auch der Höhe nach auf diejenigen Kosten begrenzt, die eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei aufgewandt hätte. a. Es liegt nahe, für die Frage, welche Kosten in diesem Sinne als sachangemessen angesehen werden können, zunächst auf die Kosten abzustellen, die ein entsprechendes Gerichtsgutachten verursacht hätte oder – in Fällen wie hier – ein tatsächlich eingeholtes Gerichtsgutachten verursacht hat. b. Dabei ist der Privatpartei eine gewisse Bandbreite nach oben zuzugestehen, da sie anders als das Gericht nicht über die Möglichkeit verfügt, den Gutachter auf die Erstattungssätze des JVEG zu verpflichten. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schließt sich das Beschwerdegericht insoweit einer in obergerichtlichen Entscheidungen der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit verbreiteten Ansicht an, wonach die Kosten eines Privatgutachtens noch als angemessen und damit erstattungsfähig angesehen werden können, wenn sie die Kosten eines vergleichbaren Gerichtsgutachtens um nicht mehr als 20 % übersteigen (OLG Stuttgart vom 12.11.2007, 1 W 54/07; OLG Brandenburg vom 19.09.2008, 6 W 98/08). c. Da das Gerichtsgutachten des Sachverständigen T 1.074,70 € inklusive Mehrwertsteuer gekostet hat, waren die erstattungsfähigen Kosten für das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. Rieß auf 1.289,64 € inklusive Mehrwertsteuer zu begrenzen. 6. Im Einzelnen ergibt sich damit für die Kostenfestsetzung im vorliegenden Fall folgende Rechnung: a. Die ausgleichsfähigen Kosten der Parteien belaufen sich insgesamt auf 5.837,39 €. Hiervon entfallen 2.471,15 € auf die angemeldeten Kosten des Klägers, 2.076,60 € zuzüglich 1.289,64 €, insgesamt mithin 3.366,24 € auf die erstattungsfähigen Kosten des Beklagten. b. Da nach dem rechtskräftigen Kostenbeschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.04.2009 4/7 der Kosten dem Kläger, 3/7 der Kosten dem Beklagten zur Last fallen, belaufen sich die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 864,50 €, nämlich auf denjenigen Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die den Grundbetrag der vom Beklagten selbst zu tragenden Summe von 2.501,74 € (3/7 von 5.837,39 €) übersteigen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last, da der Beklagte im Beschwerdeverfahren ganz überwiegend obsiegt hat. 8. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich lediglich um die Anwendung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Dr. Czinczoll, VRLAG