Leitsatz: 1.) Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens i. S. v. § 115 ZPO vermindert sich der für den Ehegatten des Antragstellers anzusetzende Unterhaltsfreibetrag, wenn und soweit der Ehegatte eigene Einkünfte erzielt. Eine weitergehende Anrechnung des Ehegatteneinkommens findet nicht statt. Keinesfalls darf auf das gesamte Familieneinkommen abgestellt werden (grundlegend: BAG v. 5.4.2006, 3 AZB 61/04, NZA 2006, 694 f.). 2.) Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit eines Ehegatten mit seinem Arbeitgeber stellt grundsätzlich keine "persönliche Angelegenheit" i. S. v. § 1360 a Abs. 4 BGB dar. Eine Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des BAG bei Bestandsschutzstreitigkeiten in Betracht. 3.) Hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von PKH mit der fehlerhaften Begründung versagt, die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers sei nicht gegeben, bleibt es dem Beschwerdegericht unbenommen, die Entscheidung im Ergebnis aufrechtzuerhalten, wenn es zwar nicht an der Hilfsbedürftigkeit, wohl aber an der weiteren Voraussetzung der "hinreichenden Erfolgsaussichten" i. S. v. § 114 ZPO fehlt. 4.) In dem Antrag auf Bewilligung von PKH mit Anwaltsbeiordnung steckt als Minus regelmäßig auch der Antrag auf Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG. 5.) Hat der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unstreitig in Höhe einer bestimmten Mindestschadenssumme durch Diebstähle geschädigt, so ist die Rechtsverteidigung gegen eine entsprechende Schadensersatzklage "offensichtlich mutwillig" i. S. v. § 11 a Abs. 2 ArbGG. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.03.2010 teilweise wie folgt abgeändert: Der Beklagten wird zur Rechtsverteidigung in dem Verfahren Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 3078/09 im Umfang eines Teilstreitwerts von 3.650,00 Rechtsanwalt Lammertz aus Rheinbach gemäß § 11 a ArbGG beigeordnet mit der Maßgabe, dass die Beklagte insoweit derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat. Im Übrigen verbleibt es bei der Zurückweisung des PKH-Antrags. Die weitergehende Beschwerde wird dementsprechend zurückgewiesen. G r ü n d e Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.01.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.03.2010 ist in dem sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergebenden Umfang teilweise erfolgreich. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: 1. Mit der vom Arbeitsgericht Bonn gegebenen Begründung durfte der Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 3078/09 nicht versagt werden. a. Das Arbeitsgericht Bonn hat sich bei seiner PKH-Entscheidung zu der Frage, ob und inwieweit die Rechtsverteidigung der Beklagten in dem Schadensersatzprozess 3 Ca 3078/09 hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO gehabt hatte, nicht geäußert. b. Das Arbeitsgericht hat stattdessen der Beklagten die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf die sogenannte Vier-Raten-Regel in § 115 Abs. 3 ZPO versagt. Diese Begründung des Arbeitsgerichts für die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist nicht haltbar. aa. In dem PKH-Beschluss vom 22.01.2010 selbst stellt das Arbeitsgericht zur Begründung seiner Auffassung lediglich fest, dass einem einzusetzenden Einkommen von 778,98 und einer daraus sich ergebenden Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 328,00 monatlich von der Klägerin zu übernehmende Kosten in Höhe von 577,75 gegenüber stünden. Wie das Arbeitsgericht diese Zahlen errechnet hat, lässt sich dem PKH-Beschluss selbst nicht entnehmen. bb. Zum Nachvollzug der Einzelheiten der Berechnung des Arbeitsgerichts muss daher auf den bei der PKH-Akte befindlichen Berechnungsbogen (PKH-Akte Bl. 37) zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich, dass weder die Höhe des einzusetzenden Einkommens, noch die zu erwartenden, von der Partei zu übernehmenden Kosten zutreffend berechnet wurden. (1) Für die zu erwartenden Anwaltskosten folgt dies schon daraus, weil das Arbeitsgericht der Berechnung augenscheinlich einen falschen Streitwert zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus Plausibilitätsgesichtspunkten, sondern auch aus den handschriftlichen Eintragungen an der Unterseite des Berechnungsbogens wie PKH-Akte Bl. 37. Bei der Berechnung der zu erwartenden Anwaltskosten deren Zusammensetzung auch auf dem Berechnungsbogen nicht weiter erläutert wird ist das Arbeitsgericht augenscheinlich von einem Streitwert in Höhe von 1.800,00 ausgegangen. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens 3 Ca 3078/09 betrug jedoch entsprechend dem Zahlungsantrag aus der Klageschrift vom 04.11.2009 nicht 1.800,00 , sondern 4.800,00 . (2) Auch das von der Beklagten gemäß § 115 ZPO einzusetzende Einkommen wurde, wie sich aus den Einzelheiten der Berechnung auf PKH-Akte Bl. 37 ergibt, vom Arbeitsgericht nicht korrekt ermittelt. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Berechnung des einzusetzenden Einkommens nämlich nicht vom Einkommen der Beklagten als der antragstellenden Partei ausgegangen, sonder hat undifferenziert das gesamte Familieneinkommen der Beklagten und ihres Ehemannes zugrunde gelegt. Die Vorgehensweise des Arbeitsgerichts entspricht damit weder der aktuellen Bezirksrechtsprechung, noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG in dessen grundlegender Entscheidung vom 05.04.2006 (3 AZB 61/04, NZA 2006, 694 f.), noch auch der älteren, vom BAG verworfenen und mittlerweile nicht mehr aktuellen Bezirksrechtsprechung. (3) Das BAG führt in seiner Entscheidung vom 05.04.2006 zur Frage der Anrechenbarkeit von Ehegatteneinkommen im Rahmen von § 115 ZPO folgendes aus: " Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts [gemeint ist hier die frühere Rechtsprechung des LAG Köln] ist die Berücksichtigung des Einkommens des anderen Ehegatten im Prozesskostenhilfeverfahren in den nach § 11 a Abs. 3 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsverfahren anzuwendenden § 114 ff. ZPO abschließend geregelt. Vom Einkommen der antragstellenden Partei sind Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten und andere unterhaltsberechtigte Personen abzusetzen, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 1 ZPO. Hat die unterhaltsberechtigte Person, also der Ehegatte, eigenes Einkommen, so vermindert sich der für ihn beim Antragsteller einzusetzende Unterhaltsfreibetrag in der Höhe dieses Einkommens (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 ZPO). Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend
. Eine weitergehende Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens hat weder im Prozess- noch im Familienrecht eine gesetzliche Grundlage
. " Dieser Auffassung, die auch der herrschenden Zivilrechtsprechung und der vorherrschenden Auffassung in der Literatur entspricht (vgl. z. B. Zöller/Philippi, § 115 ZPO, Rdnr. 7 m. w. N.), schließt sich die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der aktuellen Bezirksrechtsprechung an. (4) Daraus ergibt sich vorliegend: Die Beklagte verfügt, wie sie glaubhaft gemacht hat, aus eigener Erwerbstätigkeit über ein Nettoeinkommen in Höhe von 580,63 monatlich. Das Kindergeld ist schon deshalb nicht erhöhend zu berücksichtigen, weil es ausweislich der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an die Beklagte, sondern an ihren Ehegatten gezahlt wird. Auf die Frage, ob Kindergeld im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 115 ZPO überhaupt Anrechnung findet, kommt es vorliegend somit nicht an. Von dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 580,63 sind der persönliche Freibetrag der Klägerin in Höhe von 395,00 sowie der Erwerbstätigen-Freibetrag in Höhe von 180,00 in Abzug zu bringen. Das einzusetzende Einkommen der antragstellenden Partei beträgt somit nicht, wie vom Arbeitsgericht fälschlich angenommen, 778,98 , sondern 5,63 . Nach der Tabelle zu § 115 ZPO scheidet eine Ratenzahlungsanordnung zu Lasten der Beklagten somit grundsätzlich aus. c. In einem zweiten Schritt ist nach der Rechtsprechung des BAG nunmehr noch zu überprüfen, ob die Beklagte auf einen Anspruch gegen ihren Ehegatten auf Zahlung eines Prozesskostenhilfevorschusses verwiesen werden kann. aa. Zum Vermögen eines PKH-Antragstellers gehören u. a. auch Unterhaltsansprüche. Bestünde ein solcher Anspruch, wäre er alsbald und auf zumutbare Weise realisierbar und nicht mit sonstigen Rechtseinbußen verbunden, müsste er im Rahmen des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO dem einzusetzenden Vermögen der PKH-Antragstellerin zugerechnet werden. bb. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Rechtstreitigkeit, um die es in der Hauptsache geht, eine sogenannte persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB darstellt. (1) Dies wird von der herrschenden Meinung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich verneint (Zöller/Philippi, § 115 ZPO, Rdnr. 68; LAG Rheinland-Pfalz NZA 88, 177; LAG Düsseldorf, LAGE § 115 ZPO Rn. 18 f.; LAG Hamm NDR 82, 436; LAG Köln LAGE § 115 ZPO Nr. 12, Nr. 15 und Nr. 35; LAG Baden-Württemberg BB 84, 1810; LAG Hamburg LAGE § 115 ZPO Nr. 36). (2) Das BAG sieht allerdings bei arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten in der Entscheidung vom 05.04.2006 eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB als gegeben an. (3) Typischerweise um keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB handelt es sich dagegen bei geschäftlichen Streitigkeiten aus Vertragsangelegenheiten mit Dritten (vgl. Palandt/Brudermüller, § 1360 a BGB Rdnr. 14). (4) Vorliegend geht es im Hauptsachestreitverfahren darum, dass sich die PKH-Antragstellerin dem Schadensersatzanspruch ihrer Arbeitgeberin als eines Dritten aus vorsätzlich deliktischer Handlung bzw. vorsätzlicher Vertragsverletzung ausgesetzt sieht. Eine solche Streitigkeit hat nach Auffassung des Beschwerdegerichts keinen hinlänglichen persönlichen Bezug mehr zu der ehelichen Gemeinschaft, in welcher die Beklagte steht. Eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB liegt somit nicht vor. (5) Auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber ihrem Ehemann braucht sich die Beklagte somit nicht verweisen zu lassen. Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob der Ehemann seinerseits hinreichend leistungsfähig wäre, um einen solchen Vorschuss erbringen zu können, und ob die PKH-Antragstellerin einen solchen Vorschussanspruch, wenn er bestünde, überhaupt realisieren oder auf zumutbare Weise durchsetzen könnte. 2. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Beklagte abweisende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn erweist sich jedoch zumindest teilweise aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. a. Zwar gilt im PKH-Beschwerde-Verfahren grundsätzlich ein Verbot der reformatio in peius. Dadurch wird aber nicht die Möglichkeit des Beschwerdegerichts tangiert, die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis aufrechtzuerhalten, jedoch mit einer anderen Begründung zu versehen (Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rdnr. 37). Hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin verneint, so bleibt es dem Beschwerdegericht unbenommen, diese Entscheidung im Ergebnis aufrechtzuerhalten, wenn es zwar der Auffassung des Arbeitsgerichts, es fehle an der Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin, nicht zu folgen vermag, jedoch der Überzeugung ist, dass es an der weiteren Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO fehlt (Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rdnr. 38). b. So liegt der Fall auch hier. Bei der Beurteilung der Rechtslage in der Hauptsache drängt sich dem Beschwerdegericht die Überzeugung auf, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die klägerische Schadensersatzforderung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hatte. aa. In der Hauptsache macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus einem von der Beklagten am 30.09.2009 unterzeichneten Schuldanerkenntnis geltend. Dem Schuldanerkenntnis liegt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen von der Beklagten begangener vorsätzlicher Diebstähle bzw. Unterschlagungen zugrunde. bb. Zwischen den Parteien war nicht streitig, dass die Beklagte Diebstähle bzw. Unterschlagungen zu Lasten der Klägerin begangen hat. Streitig war nur die Höhe des dadurch von der Beklagten verursachten Schadens. Während die Klägerin von einem in den letzten 24 Monaten vor Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses verursachten Schaden in einer Gesamthöhe von ca. 10.000,00 ausgegangen ist und die in der Urkunde über das Schuldanerkenntnis aufgenommene Schadenssumme von 5.000,00 bereits als kompromissweises Entgegenkommen betrachtet, räumt die Beklagte selbst in einem vorgerichtlichen Anwaltsschriftsatz immerhin ein, dass sich die Schadenssumme " ihrer Erinnerung nach ", resultierend aus den letzten 12 Monaten vor dem 30.09.2009, auf etwa 1.350,00 belaufen könne. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit 200,00 an Wiedergutmachungsleistungen an die Klägerin erbracht hatte, musste somit selbst nach ihrer eigenen Version ein Teilbetrag in Höhe von zumindest noch 1.150,00 offen stehen. cc. Darüber hinaus konnte aber auch dem Versuch der Beklagten, das Schuldanerkenntnis vom 30.09.2009 durch Anfechtung zu beseitigen, realistischer Weise kein hinreichender Erfolg beschieden sein. (1) Der Umstand, dass die Klägerin in der Unterredung vom 30.09.2009, in welcher das Schuldanerkenntnis zustande kam, mit der Einschaltung von Polizei und Staatsanwaltschaft gedroht haben mag, beinhaltet zwar eine Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB. Zur Anfechtung berechtigt eine Drohung jedoch nur dann, wenn sie auf Grund des ihr innewohnenden Zweck-Mittel-Verhältnisses widerrechtlich erscheint. (2) Dies ist vorliegend nicht der Fall. In der Unterredung vom 30.09.2009 ging es neben dem von der Klägerin erwarteten Schuldanerkenntnis in erster Linie auch um die Anerkennung einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung durch die Beklagte. Kommt ein Einverständnis eines Arbeitnehmers mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach einer vorangegangenen Drohung des Arbeitgebers zustande, wegen bestimmter Vorfälle die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, so liegt eine zur Anfechtung berechtigende widerrechtliche Drohung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG dann nicht vor, wenn ein verständiger, billig und gerecht denkender Arbeitgeber in Anbetracht der gegebenen Tatsachenumstände eine berechtigte einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Betracht ziehen durfte. Da die Beklagte ihre ehemalige Arbeitgeberin, die Klägerin, unstreitig mindestens in Höhe von 1.350,00 durch vorsätzliche Straftaten geschädigt hat, konnte in der am 30.09.2009 gegebenen Situation an der Berechtigung einer fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung keinerlei Zweifel bestehen. (3) Abgesehen davon, dass die Klägerin ihre Drohung mit Polizei und Staatsanwaltschaft in erster Linie auf das Einverständnis der Beklagten mit der beabsichtigten fristlosen Kündigung bezogen hat, hat das BAG auch im Bezug auf Schadensersatzsprüche schon im Jahre 1998 entschieden: " Dient die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen des Arbeitnehmers dazu, den Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, so handelt der Arbeitgeber in der Regel nicht widerrechtlich, wenn er den geforderten Schadensersatz aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers für berechtigt halten durfte. " (BAG vom 22.10.1998, 8 AZR 457/97, NZA 1999, 417 ff.). In Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass Täter in aller Regel dazu neigen, die Höhe des von ihnen verursachten Schadens eher kleinzureden, und in Anbetracht des weiteren Umstandes, dass nach den eigenen Angaben der Beklagten sich diese nur an eine Schadenssumme in Höhe von etwa 1350,00 " erinnern " konnte, erscheint der von der Klägerin in das Schuldanerkenntnis aufgenommene pauschalisierte Schadensbetrag von 5.000,00 nicht unrealistisch und keineswegs derart überhöht, dass auch eine hierauf bezogene Drohung mit den Strafverfolgungsbehörden als widerrechtlich hätte bewertet werden müssen. (4) Es war demnach im Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten, dass es der Beklagten gelingen könnte, dass von ihr am 30.09.2009 abgegebene Schuldanerkenntnis beweiskräftig zu erschüttern. Dafür spricht im Übrigen auch, dass zwischen den Parteien letztendlich ein verfahrensbeendender Vergleich zustande gekommen ist, nach dessen Inhalt das Entgegenkommen der Klägerin nur darin bestand, auf die Zinsen zu verzichten und der Beklagten eine großzügigere Ratenzahlungsregelung, als in dem Schuldanerkenntnis vorgesehen, einzuräumen, verbunden mit dem Anreiz, bei pünktlicher Einhaltung der Vergleichsverpflichtungen auf den 4.100,00 übersteigenden Schadensersatzbetrag zu verzichten. 3. Ist Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO zu versagen, so bleibt im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch noch zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Anwaltsbeiordnung im Sinne von § 11 a Abs. 1 ArbGG als eine Form der Prozesskostenhilfe minderen Umfangs in Betracht kommt. In dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steckt im arbeitsgerichtlichen Verfahren als Minus regelmäßig auch der Antrag nach § 11 a ArbGG (LAG Berlin/Brandenburg vom 11.06.2007, 15 Ta 1077/07; HWK/Kalb, § 11 a ArbGG, Rn. 8). Auch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG scheidet allerdings aus, wenn die Rechtsverfolgung seitens des Antragstellers nicht nur keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, sondern als offensichtlich mutwillig zu werten ist, § 11 a Abs. 2 ArbGG. a. Soweit die Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren Klageabweisung sogar auch in Höhe der von ihr selbst als unstreitig eingeräumten Schadenssumme von (noch) 1.150,00 zu beantragen beabsichtigte, sind die Voraussetzungen einer offensichtlich mutwilligen Rechtsverfolgung im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG zu bejahen. b. Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Klageforderung von 4.800,00 und dem eingeräumten Mindestschaden von noch 1.150,00 mag ungeachtet der auch insoweit fehlenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung die Schwelle zur "offensichtlichen Mutwilligkeit" noch nicht überschritten gewesen sein. Da die Klägerin im Hauptsacheverfahren von Anfang an anwaltlich vertreten war, sind daher im Umfang eines Teilstreitwertes von 3.650,00 die Voraussetzungen einer Anwaltsbeiordnung im Sinne von § 11 a ArbGG für die Beklagte zu bejahen. 4. Demnach war zu entscheiden, wie aus dem Beschlusstenor zu ersehen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht gegeben. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher nicht statthaft. (Dr. Czinczoll, VRLAG)