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Beschluss

3 Ta 257/10

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO iVm §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO ist ein Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer anzusetzen. • Die im Verordnungstext nicht ausdrücklich begrenzte Kilometerzahl ist vollständig zu berücksichtigen; eine sachliche Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer ist nicht vorzunehmen. • Bei geänderten Einkommensverhältnissen kann Prozesskostenhilfe mit Auflage von Ratenzahlungen abgeändert werden; die Ratenhöhe bemisst sich nach dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen (§ 115 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten: 5,20 €/km ohne 40‑km‑Höchstgrenze • Bei der Berechnung der abzugsfähigen Fahrtkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO iVm §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO ist ein Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer anzusetzen. • Die im Verordnungstext nicht ausdrücklich begrenzte Kilometerzahl ist vollständig zu berücksichtigen; eine sachliche Begrenzung auf 40 Entfernungskilometer ist nicht vorzunehmen. • Bei geänderten Einkommensverhältnissen kann Prozesskostenhilfe mit Auflage von Ratenzahlungen abgeändert werden; die Ratenhöhe bemisst sich nach dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen (§ 115 ZPO). Der Kläger hatte Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten. Nachdem sich seine Einkommensverhältnisse verbessert hatten, setzte das Arbeitsgericht die Prozesskostenzahlungspflicht ab 15.08.2010 auf monatlich 75 € fest und legte ein einzusetzendes Einkommen von 243,44 € zugrunde. Das Gericht berücksichtigte bei der Fahrkostenermittlung einen pauschalen Abzug von 208 € für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte. Der Kläger rügte, die Fahrkosten seien nicht zu pauschalieren und tatsächlich deutlich höher (etwa 605 €/Monat) wegen einer täglichen Strecke von 110 km. Mit sofortiger Beschwerde verlangte er die Berücksichtigung aller Entfernungskilometer. Das Arbeitsgericht legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor. Dieses prüfte die Anwendung der einschlägigen Normen zur Fahrtkostenpauschale und die Heranziehung der Kilometerzahl. • Rechtsgrundlage für die Abzugsfähigkeit ist § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO in Verbindung mit §§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und 3 Abs. 6 Nr. 2 a) DVO. • Nach einschlägiger Rechtsprechung deckt der in der DVO genannte Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer die Betriebskosten einschließlich Steuer im Sinne der Mindestkostendeckung; deshalb ist dieser Pauschbetrag anzusetzen. • Der angeführte Pauschbetrag ist nicht sachlich auf 40 Entfernungskilometer zu begrenzen; es gibt keine rechtliche Grundlage für eine solche Deckelung, sodass sämtliche Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind. • Bei einer Entfernung von 55 km ergibt sich damit beim Kläger ein monatlicher Fahrkostenpauschalbetrag von 286 €, wodurch das einzusetzende Einkommen geringer ausfällt und die Ratenzahlungsverpflichtung zu reduzieren ist. • Folgerung: Bei zutreffender Berechnung verbleibt dem Kläger ein einzusetzendes Einkommen von 165 € monatlich; nach § 115 Abs. 4 ZPO rechtfertigt dies die Festsetzung der monatlichen Ratenzahlung auf 60 €. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Landesarbeitsgericht reduzierte die monatliche Ratenverpflichtung des Klägers auf 60 € und berichtigte die Fahrkostenermittlung: Es setzte den Pauschbetrag von 5,20 €/Monat je Entfernungskilometer an und erkannte an, dass keine Beschränkung auf 40 Kilometer erfolgt. Wegen der höheren berücksichtigten Fahrtkosten vermindert sich das einzusetzende Einkommen des Klägers auf 165 € monatlich, weshalb die Ratenhöhe herabgesetzt wurde. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit abgeändert; gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.