Urteil
5 Sa 585/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2010:1108.5SA585.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2010 8 Ca 3256/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis darüber, ob dem Kläger eine Sozialplanabfindung zusteht. 3 Der 1969 geborene Kläger war seit dem 29.12.1997 für die Beklagte, ein Lebensmitteldiscounterunternehmen, zunächst als Bauleiter in der Verkaufsregion B , später als Bauleiter in der Verkaufsregion M tätig. 4 Seit dem 01.05.2007 wurde der Kläger aufgrund schriftlichen Vertrages (Bl. 35 f. d. A.) als Leiter Bau und Einrichtung in der Verkaufsregion K beschäftigt. 5 In der Funktionsbeschreibung dieser Tätigkeit (Bl. 65 ff. d. A.) heißt es, dass der Funktionsinhaber den Mitarbeiterin der Bau- und Einrichtungsabteilung (Bau- ggfls. Energiefachberater, Sachbearbeiter) fachlich weisungsberechtigt ist und dem Leiter der Filialnetzentwicklung fachlich und dem Regionsleiter disziplinarisch unterstellt ist. Hinsichtlich der Stellvertretung heißt es unter Ziffer 4), dass der Funktionsinhaber bei Abwesenheit durch den Bauleiter oder den Leiter Filialnetzentwicklung vertreten wird. In der Aufgabenbeschreibung Ziffer 6) ist u. a. aufgeführt, dass der Funktionsinhaber die Aufgabe habe, die Arbeitsabläufe innerhalb der Abteilung zu steuern. Unter Ziffer 8) ist hinsichtlich besonderer Befugnisse aufgeführt, dass der Funktionsinhaber Handlungsvollmacht für seinen Verantwortungsbereich erhalte und ferner für die Einhaltung des Budgets seiner Kostenstelle verantwortlich sei. 6 Anlässlich der bevorstehenden Übernahme der Betriebe der Beklagten durch die Firma N M -D AG & Co. KG (im folgenden Firma N ) vereinbarten die Beklagte und der bei ihr amtierende Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan für die Integration der P in die N (Sozialplan Bl. 41 ff. d. A.). Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs hieß es in § 1 Nr. 1.3.1, dass der Sozialplan für solche Arbeitnehmer gelte, denen aufgrund einer Integrationsmaßnahme betriebsbedingt gekündigt werde oder die glaubhaft eine Eigenkündigung auf Veranlassung der P oder N wegen der im jeweils für sie geltenden Interessenausgleich auch später beschlossenen Maßnahme aussprachen. 7 Infolge der Integration der Beklagten in die Firma N wurden die regionalen Abteilungen Bau und Einrichtung zum 01.04.2009 aufgelöst. Damit entfiel zugleich die Position der Abteilungsleiter, mithin auch die vom Kläger bekleidete Abteilungsleiterposition. 8 Im Februar 2009 teilte die Beklagte bzw. der zuständige Mitarbeiter der Firma N dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihm eine neue Tätigkeit als Projektbetreuer in der Region K bei Beibehaltung des Gehalts zuzuweisen. Wegen der damit verbundenen Aufgaben wird auf die Funktionsbeschreibung Projektbetreuer (Bl. 68 ff. d. A.) verwiesen. Die zuvor erteilte Handlungsvollmacht wurde dem Kläger entzogen. 9 Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.02.2009 zum 31.05.2009 (Bl. 6 d. A.) und verlangte eine Abfindung gemäß dem geltenden Sozialplan. 10 Der daraufhin eingereichten Abfindungsklage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 18.03.2010 im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, die Anspruchsvoraussetzungen des Sozialplans lägen vor. Durch die von der Beklagten selbst ausgesprochene Bekanntgabe, dass die vom Kläger geleitete Abteilung aufgelöst und seine Funktion als deren Leiter entfallen werde, habe sie beim Kläger die berechtigte Annahme hervorgerufen, es stehe eine Kündigung bevor. Bei der von der Beklagten angebotenen Tätigkeit als Projektbetreuer habe es sich nicht um eine solche gehandelt, die die Beklagte dem Kläger ohne Änderungskündigung habe übertragen können. Denn die Stellung und die Tätigkeit "Leiter Bau und Einrichtung P " einerseits und die Tätigkeit "Projektbetreuer" andererseits seien nicht gleichwertig. Bei erst genannter Tätigkeit habe es sich um eine echte Leitungsfunktion auf einer herausgehobenen Hierarchiestufe gehandelt. Demgegenüber habe der Projektbetreuer keine Tätigkeiten anderer zu koordinieren, zu veranlassen, zu überwachen und zu verantworten gehabt, sondern habe lediglich selbst Tätigkeiten durchführen müssen. Es handele sich dabei um typische Sachbearbeitungsaufgaben. Die Unterschiedlichkeit ergebe sich auch unter Heranziehung des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel, auf den die Parteien im Arbeitsvertrag ergänzend Bezug genommen hätten. Die Tätigkeit als Abteilungsleiter entspreche der Gehaltsgruppe IV, während die Projektbetreuerfunktion allenfalls Gehaltsgruppe III zuzuordnen sei. Der Versetzungsvorbehalt des Arbeitsvertrages rechtfertige ebenfalls nicht Zuweisung der Tätigkeit eines Projektbetreuers, denn dabei handele es sich um die Zuweisung einer geringerwertigen Position auf einer niedrigeren Hierarchiestufe. 11 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. 12 Die Beklagte bringt vor, ein Sozialplananspruch sei erst gegeben, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Handeln einer im Raum stehenden arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung zuvor komme. Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt. Denn es habe sich bei der angebotenen Tätigkeit als Projektbetreuer um eine gleichwertige Tätigkeit gehandelt. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die Änderung des Tätigkeitsfeldes im Wege einer Änderungskündigung zu realisieren. Vielmehr habe die Beklagte in rechtlich zulässiger Weise dieses Ergebnis in Ausübung ihres Direktionsrechts herbeiführen können. Dies ergebe sich aus dem Versetzungsvorbehalt des Arbeitsvertrages, der eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erlaube. 13 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts unterscheide sich die ursprünglich vom Kläger innegehabte Position eines Leiters Bau und Einrichtung nicht entscheidend von der eines Projektbetreuers. Der Projektbetreuer sei bei der Firma N dem Leiter Projektbetreuung fachlich und disziplinarisch unterstellt. Dies entspreche in hierarchischer Hinsicht einem Leiter Filialnetzentwicklung bei der Beklagten. Der Kläger sei auch fachlich und persönlich geeignet gewesen, die Position eines Projektbetreuers auszufüllen. Nach § 1 Nr. 1.3.2 des Sozialplans habe der Kläger keinen Anspruch, weil er ein zumutbares alternatives Arbeitsplatzangebot ausgeschlagen habe. Die im Rahmen Sozialplan aufgeführten Zumutbarkeitskriterien seien erfüllt. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2010 8 Ca 3256/09 die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen. 18 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Position des Projektbetreuers sei gegenüber der zuvor ausgeübten Funktion des Leiters der Abteilung Bau und Einrichtung nicht vergleichbar. Die Beklagte blende zudem völlig aus, dass die Versetzungsklausel des Arbeitsvertrages, auf die sie ihr Direktionsrecht stützen wolle, rechtsunwirksam sei. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit überzeugender Argumentation hat das Arbeitsgericht dem Kläger die in der Höhe nicht mehr streitige Sozialplanabfindung zugesprochen. Darauf wird Bezug genommen. Zur Unterstreichung und im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist Folgendes festzuhalten: 22 1. Der Anspruch folgt aus dem geltenden Rahmensozialplan. Die dort getroffene Regelung berücksichtigt die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anspruch auf Sozialplanleistungen bei vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigungen. Danach kann ein Sozialplan Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis infolge einer bevorstehenden Betriebsänderung selbst gekündigt haben, nicht von den Leistungen des Sozialplans ausnehmen (siehe BAG Urteil vom 20.05.2008 1 AZR 203/07 AP Betriebsverfassungsgesetz 1972 § 112 Nr. 192; BAG Urteil vom 19.02.2008 1 AZR 1004/06 AP Betriebsverfassungsgesetz 1972 § 112 Nr. 191). 23 Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Eine solche vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, für ihn bestehe nach der Durchführung der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr und er komme mit der eigenen Kündigung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung nur zuvor (siehe BAG Urteil vom 20.05.2008 1 AZR 203/07 AP Betriebsverfassungsgesetz 1972 § 112 Nr. 192). 24 Bei der Ausgestaltung können die Betriebsparteien als zusätzliche Voraussetzung festhalten, dass der Arbeitnehmer zunächst abwarten muss, ob ihm ein zumutbares Arbeitsplatzangebot anlässlich der Betriebsänderung gemacht wird (siehe BAG Urteil vom 13.02.2007 1 AZR 163/06 NZA 2007, Seite 756 ff.). 25 2. Diesen Vorgaben trägt der abgeschlossene Gesamtsozialplan Rechnung. Nach § 7 Nr. 7.1.1 haben Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf eine Sozialplanleistung, wenn der Arbeitnehmer glaubhabt eine Eigenkündigung auf Veranlassung der P oder N wegen der im jeweils für sie geltenden Interessenausgleich beschlossenen Maßnahme ausgesprochen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn unstreitig ist die Position des Abteilungsleiters der Leitung der Bau und Einrichtung infolge der Betriebsänderung weggefallen. Die entsprechenden Abteilungen sind unstreitig aufgelöst worden, die Positionen der jeweiligen Abteilungsleiter sind entfallen. 26 Damit musste der Kläger, wie das Arbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, mit einer betriebsbedingten Kündigung zumindest einer betriebsbedingten Änderungskündigung rechnen, da er auf der bisherigen Position unstreitig nicht weiterbeschäftigt werden konnte und die dem Kläger angebotene Position eines Projektbetreuers weder gleichwertig war noch im Wege des Direktionsrechts unter Berufung auf die Versetzungsklausel des Arbeitsvertrages zugewiesen werden konnte. 27 a. Aus mehreren unabhängig voneinander bestehenden Gründen kann nicht ansatzweise von einer Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Abteilungsleiter der Abteilung Bau und Einrichtung einerseits und der Arbeit als Projektbetreuer andererseits ausgegangen werden. 28 aa. Die Vergleichbarkeit ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um unterschiedliche Hierarchieebenen geht. Die frühere Position des Klägers war die eines Abteilungsleiters, der für eine konkrete Abteilung verantwortlich war. Eine solche Abteilungsleiterverantwortung ist mit der Position als Projektbetreuer offenkundig nicht verbunden. 29 bb. Zutreffend hat das Arbeitsgericht desweiteren durchschlagende Unterschiede im Tätigkeitsumfang gesehen. Die Tätigkeit als Projektbetreuer ist zutreffend als Sachbearbeitertätigkeit qualifiziert worden. Dabei mag es so sein, wie die Beklagte vorträgt, dass sich die Tätigkeitsgegenstände beider Tätigkeiten überschneiden, dass also beispielsweise in beiden Tätigkeitsbereichen die Verhandlung mit den jeweils beauftragten Handwerkern durchzuführen ist. Es macht aber einen durchschlagenen Unterschied, ob solche Verhandlungen durch einen Projektbetreuer im Einzelfall geführt werden, oder ob ein Abteilungsleiter für solche Verhandlungen für seine ganze Abteilung zuständig ist. 30 cc. Der Unterschied manifestiert sich ferner in Weisungsbefugnissen. Ein Abteilungsleiter ist weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seiner Abteilung. Aus den Erörterungen in der Berufungsverhandlung am 8.11.2010 hat sich ergeben, dass der Kläger als Abteilungsleiter gegenüber fünf ihm unterstellten Mitarbeitern weisungsbefugt war, und dass die Zuordnung dieser fünf Mitarbeiter auch im Organigramm ausgewiesen war. 31 Vergleichbare Weisungsbefugnisse sind in der Tätigkeit eines Projektbetreuers nicht erkennbar. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang die Weisungsbefugnisse im einzelnen tatsächlich ausgeübt worden sind, weil jedenfalls die Weisungsabhängigkeit bestand und die darauf fußende hierachische Stellung im Betrieb. 32 Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Beklagte die zunächst dem Kläger angebotene Tätigkeit als Projektbetreuer später einer dem Kläger unterstellten Mitarbeiterin übertragen hat, ohne dartun zu können, dass bei dieser eine Beförderung und Gehaltssteigerung vorgenommen worden wäre. Die Projetbetreuertätigkeit befindet sich damit auf dem Level der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter. 33 dd. Ein wesentlicher Unterschied besteht desweiteren bei der erteilten Handlungsvollmacht. Die Abteilungsleitung der Abteilung Bau und Einrichtung war, wie in Ziffer 8) der Funktionsbeschreibung ausgeführt, mit der Erteilung der Handlungsvollmacht für den Verantwortungsbereich Abteilungsleitung verbunden. Dementsprechend war dem Kläger Handlungsvollmacht erteilt worden. Dies verdeutlicht die herausgehobene Stellung, die die Leiter der Abteilungen Bau und Einrichtung in dem Hierarchiegefüge der Beklagten hatten. Unstreitig ist dem Kläger diese Handlungsvollmacht im Zuge der Betriebsänderung entzogen worden. In der Funktionsbeschreibung für die Tätigkeit als Projektbetreuer ist eine solche Handlungsvollmacht auch nicht mehr vorgesehen. 34 ee. Mit Recht hat das Arbeitsgericht ferner darauf hingewiesen, dass sich der Tätigkeitsinhalt vollständig ändern sollte. Während die Position eines Abteilungsleiters in erster Linie die leitendende, koordinierende, steuernde und überwachende Tätigkeit in Bezug auf die Arbeit der Abteilung fokussiert, war die Tätigkeit als Projektbetreuer auf die Betreuung einzelner Projekte bezogen. Symptomatisch hierfür ist, dass es der Funktionsbeschreibung für Projektbetreuer heißt, dass Funktionsinhaber u. a. auch verpflichtet sei, auf Weisung des Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu seiner Tätigkeit gehörten oder sich aus der betrieblichen Notwendigkeit ergäben. 35 ff. In keiner Weise auseinandergesetzt hat sich die Beklagte ferner mit den begründeten Ausführungen des Arbeitsgerichts zur tariflichen Einstufung. Der Argumentation des Arbeitsgerichts, die Tätigkeit des Abteilungsleiters entspreche der Vergütungsgruppe IV des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen (§ 13 Abs. 3 des Arbeitsvertrages) Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel, während die Projektbetreuertätigkeit allenfalls der Vergütungsgruppe III entspreche, hat die Beklagte keinerlei Argumente entgegenzusetzen gewusst. 36 gg. Schließlich folgt die mangelnde Vergleichbarkeit aus den eklatanten Unterschieden in der Verantwortlichkeit. Als Abteilungsleiter hatte der Kläger ausweislich der Funktionsbeschreibung (Nr. 8) die volle Budgetverantwortung für seine Kostenstelle. Ihm war damit ein umfassender, auch finanzieller Verantwortungsbereich übertragen. Eine vergleichbare Budgetverantwortung hatte war ausweislich der Funktionsbeschreibung für die Tätigkeit als Projektbetreuer nicht vorgesehen. 37 Aus all diesen unabhängig voneinander bestehenden Gründen war eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Abteilungsleiter einerseits und als Projektbetreuer andererseits nicht gegeben. Infolge der Betriebsänderung musste der Kläger folglich mit einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, mindestens aber mit einer betriebsbedingten Änderungskündigung mit dem arbeitgeberseitigen Ziel, ihm die Tätigkeit als Projektbetreuer per Änderungskündigung durchzusetzen, rechnen. 38 b. Zu Unrecht geht die Beklagte davon aus, es sei ihr möglich gewesen, die neue Tätigkeit als Projektbetreuung im Wege einer Versetzung zuweisen zu können. 39 a. Dies scheitert bereits daran, dass die Tätigkeit als Projektbetreuer gegenüber der vorherigen Abteilungsleitertätigkeit aus den bereits dargestellten Gründen nicht gleichwertig ist. 40 b. Unabhängig hiervon würde eine Versetzung aber auch daran scheitern, dass der Arbeitsvertrag keine ausreichende Versetzungsklausel enthält. In § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages heißt es hierzu, dass die Firma berechtigt sei, dem Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens jederzeit bei unveränderter Vergütung eine zumutbare andere, seinen Leistungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen. 41 Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit zuweisen kann, ist dann als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (siehe BAG Urteil vom 09.05.2006 9 AZR 424/05 NZA 2007, Seite 145 ff.). 42 Die vorliegende Klausel gewährleistet eine solche Gleichwertigkeit der Tätigkeit vom Wortlaut her nicht. Damit hält sie ausgehend vom Wortlaut der Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Sofern man, wie offenbar die Beklagte, davon ausgehen will, dass durch die Verwendung des Adjektivs "zumutbar" gewährleistet sei, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln müsse, hilft dies der Beklagten nicht weiter, denn aus den bereits angeführten Gründen ist die Tätigkeit eines Projektbetreuers nicht gleichwertig mit der Tätigkeit eines Abteilungsleiters. 43 3. Auf den Anspruchsausschluss nach § 1 Nr. 1.3.2 des Sozialplans kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach dieser Bestimmung entfallen Abfindungsansprüche, soweit ein zumutbares alternatives Arbeitsplatzangebot gemacht worden ist. Entsprechend den Zumutbarkeitskriterien gemäß § 3 des Sozialplans ist dem Kläger kein zumutbares Angebot gemacht worden ist. 44 Denn das Angebot, als Projektbetreuer zu arbeiten, ist nicht zumutbar im Sinne des § 3 des Sozialplans. Es mangelt bereits an der funktionellen Zumutbarkeit, denn wie bereits ausgeführt ist angesichts der gravierenden Unterschiede der Tätigkeiten im Bezug auf Verantwortungsbereich, Handlungsvollmacht, tarifliche Einstufung und Budgetverantwortung ein durchschlagender funktioneller Unterschied gegeben, der zur funktionellen Unzumutbarkeit führt. Dem Kläger war es daher funktionell offenkundig unzumutbar, das Angebot als Projektbetreuer zu arbeiten, anzunehmen. 45 4. Insgesamt konnte die Berufung der Beklagten aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückgewiesen werden. 46 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von Divergenz vorlag und auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben war, sondern eine Einzelfallentscheidung auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu treffen war. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG aufgeführten Voraussetzungen Bezug genommen. 49 Dr. Griese Erhard Marx